|
|
Sachverhalt:
Auf die Beschlussvorlage 10/436 wird Bezug genommen. Im Zuge der Beratung der Vorlage hat der Verwaltungsausschuss einen Prüfungsauftrag erteilt, der zu den bereits in der Vorlage erörterten Ausführungen speziell Fragen der Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts, einer Angliederung an die SEHi oder die Errichtung eines Eigenbetriebs zum Inhalt hatte.
Zu diesen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
1. Besteht bei einer AöR aufgrund privatrechtlicher Tätigkeiten eine Umsatzsteuerpflicht?
Die Durchführung der Grünpflege ist nach Einschätzung der Stadtverwaltung mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie durch einen anderen Rechtsträger als die Stadt Hildesheim ausgeführt wird. Im Falle einer Ausgliederung in eine eigenständige Anstalt würden sich die Aufwendungen für die Grünpflege (5,5 Mio.€) somit um 19 % erhöhen. Dies entspricht etwa einer Summe von 1 Mio. €. Gleiches gilt für eine Angliederung an die SEHi, die unter Umständen dann sogar mit ihrem gesamten Geschäftsvolumen (also auch mit dem Abwasser) mehrwertsteuerpflichtig werden kann. Dennoch besteht seitens der Geschäftsführung Interesse, der Frage weiter nachzugehen. Dies sollte wegen der damit verbundenen Risiken abschließend mit dem Finanzamt geklärt werden.
2. Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Grünflächenpflege, Friedhofspflege, Straßenreinigung und den Winterdienst an die SEHi anzugliedern und unter welchen Voraussetzungen ist dies ggf. möglich?
Bei der Friedhofspflege, der Straßenreinigung und dem Winterdienst trifft das zu 1 Gesagte nicht zu. Deshalb könnte in diesen Arbeitsfeldern eine Aus- oder Angliederung jedenfalls auch ohne Mehrwertsteuer möglich sein. Allerdings wäre, wenn die Bereiche voneinander getrennt würden, der Winterdienst insofern unwirtschaftlich als ein Teil der Mitarbeiter bei der SEHi wäre und der größere Teil bei der Stadt Hildesheim verbliebe. Die Synergieeffekte entfielen aufgrund mangelnder Einsatzflexibilität des Personals. Auch wären doppelte Führungsstrukturen erforderlich. Deshalb kann diese Variante ebenfalls nicht empfohlen werden.
3. Unter welchen Voraussetzungen ist die Option eines Eigenbetriebs möglich?
Die Errichtung eines Eigenbetriebes ist nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung möglich. Allerdings stellt sich die Frage aufgrund der neuen Haushaltssystematik nach der Zweckmäßigkeit. Eigenbetriebe wurden in der Vergangenheit errichtet, um bestimmte Aufgaben der Verwaltung ausgegliedert in separater finanzieller Form führen zu können. Die Buchführung erfolgte nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen der Gemeinde.
Der dahinter stehende Gedanke der besseren finanziellen Transparenz war zu Zeiten der kameralen Buchführung durchaus einleuchtend und bot gewisse Vorteile. Mit der Einfüh- rung der Doppik und des Produkthaushaltes entsteht diese Transparenz automatisch. Die Budgetierung entspricht dem Gedanken des kaufmännischen Wirtschaftens. Die Errichtung eines Eigenbetriebes ist bezüglich der Organisation mit zusätzlichem Kostenaufwand verbunden, ohne dass die Leistung verbessert würde. Zudem müsste es auch in dieser Organisationsform Doppelstrukturen (2x Leitung,pp.) geben. Deshalb würde auch dieses Modell einen Teil der Synergieeffekte aus der Fusion der Fachbereiche 38 und 66 aufzehren. Der Mehraufwand ist mit mindestens 2 Stellen (1x Leitung / ggf. Sekretariat und Betriebswirtschaft) gegenüber der Fusion zuzüglich dazugehöriger Sachkosten zu beziffern mit ca. 220.000 €.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die weitreichendsten Effekte durch eine Fusion der Fachbereiche 38 und 66 entsprechend den seinerzeitigen Vorschlägen der Organisations-beratung PWC zu erzielen sind. Die Fusion steht auch weiteren Überlegungen hinsichtlich einer Ausgliederung oder Angliederung an eine AöR nicht entgegen. Allerdings wären dann die steuerlichen Folgen vorab mit dem entsprechenden Aufwand zu klären. Es wird aber schon aus der Ursprungsvorlage deutlich, dass diese Lösung – selbst, wenn sie wider Erwarten möglich wäre- weniger Potential bietet als die Fusion unter dem Dach der Stadtverwaltung.
|