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Sachverhalt:
Aufgrund der Initiative von Greenpeace mit Vorlage einer Unterschriftenliste und der Nachfragen des Ortsrates Stadtmitte/Neustadt zur Umsetzung der IVEP-Maßnahme wurden die rechtlichen Möglichkeiten für die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in dem Straßenzug Annenstraße/Goschenstraße/Wollenweberstraße erneut überprüft.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h.
Eine Reduzierung dieser Höchstgeschwindigkeit ist durch 2 unterschiedliche Maßnahmen möglich:
Die Wollenweberstraße, die Goschenstraße und die Annenstraße sind in unfallmäßiger Sicht unauffällig und bieten daher keine Begründung für eine streckenbezogene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.
In der Sitzung des OR Stadtmitte/Neustadt vom 06.06.2018 wurde in der Einwohnerfragestunde angeregt, dass auch andere Lösungen wie z.B. im Immengarten geprüft werden sollen. Im Immengarten wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur im Bereich der Fußgängerüberwege auf 30 km/h begrenzt. Dieses erfolgte aufgrund eines Erlasses des Niedersächsisches Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung aus dem Jahr 2002. Ob dieser Erlass noch gültig ist, wird derzeit durch das Ministerium überprüft. Allerdings wird hier klar geregelt, dass diese Beschränkungen nur für den Bereich der Fußgängerüberwege angeordnet werden dürfen und eine Geschwindigkeitsüberwachung aufgrund der zu geringen Strecke nicht möglich ist. Aus diesem Grund hat die Verwaltung von der Umsetzung dieser Regelungen abgesehen.
Eine Ausnahme von der Begründungs- und Nachweispflicht einer Gefahrenlage gilt für Tempo-30-Zonen.
Auch hier gibt es rechtliche Einschränkungen, Tempo-30-Zonen dürfen gemäß § 45 Absatz 1c StVO nicht auf folgenden Abschnitten eingerichtet werden:
Die StVO sieht zu diesen Regelungen keine Ausnahmen vor.
Lichtsignalanlagen
Im genannten Straßenzug sind insgesamt 2 Lichtsignalanlagen vorhanden: die Lichtsignalanlage Wollenweberstraße/Goschenstraße und am Goschentor.
Ein Verzicht auf die Ampelanlage Wollenweberstraße/Goschenstraße/Neue Straße ist nicht möglich, da sich ein- und ausfahrende Verkehre der Goschenstraße behindern würden.
Ein Wegfall der Lichtsignalanlage am Goschentor kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hier für die Abwicklung der Verkehre ersatzweise eine andere Verkehrsführung, z.B. der Bau eines Kreisels, erforderlich ist.
Aus diesem Grund kann die T-30-Zone erst in der Goschenstraße beginnen und erst einmal vor der Lichtsignalanlage Goschentor enden, weil die Lichtsignalanlage Hohnsen/Immengarten/Annenstraße/Renatastraße zusammen mit der Markierung im unmittelbar angrenzenden Abschnitt des Hohnsen auf diese Weise bestehen bleiben kann.
Vorfahrtsstraßen
Grundsätzlich gilt in Tempo-30-Zonen die Vorfahrtsregelung recht-vor-links. Zur Förderung des ÖPNV soll auf dem Straßenzug Goschenstraße / Annenstraße auf eine Änderung der Vorfahrtsregelung verzichtet werden, damit die Stadtbusse nicht an jeder einmündenden Straße anhalten müssen, um vorfahrtberechtigte Fahrzeuge durchzulassen.
Die StVO sieht hierzu vor, dass das Verkehrszeichen Z 301 (Vorfahrt) maximal 3 x hintereinander gesetzt werden darf. Diese Anzahl ist zur Regelung der Vorfahrt ausreichend.
An der Kreuzung Goschenstraße/Annenstraße ist derzeit eine abknickende Vorfahrt eingerichtet. Diese ist in einer Tempo-30-Zone nicht zulässig. Um hier dem ÖPNV weiterhin Vorfahrt einzuräumen, ist die Einbahnstraße im nördlichen Teil der Annenstraße umzudrehen, sodass Fahrzeuge nur noch in Richtung Norden fahren dürfen. Da kein Verkehr auf die Kreuzung Goschenstraße/Annenstraße kommt, ist die Vorfahrtsregelung mit dem Verkehrszeichen Z 301 möglich. Ab der Güntherstraße ist die Annenstraße in beide Richtungen befahrbar, sodass hier nur noch die Parkbeschilderung gedreht werden muss.
Aufgrund des kleinen Teilstücks der gedrehten Einbahnstraße sind keine gravierenden Änderungen der Verkehre im Quartier zu befürchten.
Markierungen/Radwege
Innerhalb des geplanten Tempo-30-Zonen-Bereichs sind keinerlei Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien oder benutzungspflichtige Radwege vorhanden.
Fußgängerüberwege
Ergänzend zu den Einschränkungen der StVO sind weitere Rechtsgrundlagen zu beachten. Laut den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind diese in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich.
Folgende Fußgängerüberwege sind hiervon betroffen:
Der Fußgängerüberweg in der Annenstraße soll ausnahmsweise wegen der Nähe der Grundschule und der Berufsschule für Hörgeschädigte erhalten bleiben. Zusätzlich soll der Fußgängerüberweg nahe der St. Lamberti-Kirche bestehen bleiben um das Queren der Goschenstraße zu erleichtern.
Der Fußgängerüberweg auf Höhe der Knollenstraße hingegen muss entfallen. Eine Ausnahme an 2 direkt nebeneinanderliegenden Fußgängerüberwegen ist rechtlich nicht zu vertreten.
Alternativ kann auch der Fußgängerüberweg Knollenstraße beibehalten werden, um eine direkte fußläufige Verbindung in Richtung Keßlerstraße herzustellen.
Der Rat der Stadt Hildesheim hat 1992 beschlossen, dass u.a. Straßen mit Linienbusverkehr zum Vorbehaltsnetz gehören und in diesem keine Tempo-30-Zonen eingerichtet werden. Wenn hier davon abgewichen werden soll, so ist der Rat für diesen Beschluss zuständig.
Die Einführung der Tempo-30-Zone erfolgt in konstruktiver Abstimmung mit dem Stadtverkehr Hildesheim.
Beschlussvorschlag:
In der Neustadt ist in der Goschenstraße und der Annenstraße eine Tempo-30-Zone einzurichten. Demzufolge wird ein Fußgängerüberweg in der Goschenstraße aufgehoben.
Die Einbahnstraße im nördlichen Teil der Annenstraße ist zwischen der Goschenstraße und der Güntherstraße zu drehen, sodass der Verkehr hier nur noch in Richtung Norden fahren kann.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (Folgekostenabschätzung siehe Vorlage 18/140)) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Übersichtsplan
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Übersichtsplan (551 KB) |
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