|
|
Sachverhalt:
Aufgrund einer Initiative der Umweltschutzorganisation Greenpeace mit Vorlage einer Unterschriftenliste und der Nachfragen des Ortrats Stadtmitte/Neustadt zur Umsetzung der IVEP-Maßnahme wurden die rechtlichen Möglichkeiten für die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in dem Straßenzug Annenstraße / Goschenstraße / Wollenweberstraße erneut überprüft.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h.
Eine Reduzierung dieser Höchstgeschwindigkeit ist durch 2 unterschiedliche Maßnahmen möglich:
Die Wollenweberstraße, die Goschenstraße und die Annenstraße sind in unfallmäßiger Sicht unauffällig und bieten daher keine Begründung für eine streckenbezogene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.
Eine Ausnahme von der Begründungs- und Nachweispflicht einer Gefahrenlage gilt für Tempo-30-Zonen.
Auch hier gibt es rechtliche Einschränkungen, Tempo-30-Zonen dürfen gemäß § 45 Absatz 1c StVO nicht auf folgenden Abschnitten eingerichtet werden:
Die StVO sieht zu diesen Regelungen keine Ausnahmen vor.
Lichtsignalanlagen
Im genannten Straßenzug sind insgesamt 2 Lichtsignalanlagen vorhanden: die Lichtsignalanlage Wollenweberstraße / Goschenstraße und am Goschentor.
Ein Verzicht auf die Ampelanlage Wollenweberstraße / Goschenstraße / Neue Straße ist nicht möglich, da sich ein- und ausfahrende Verkehre der Goschenstraße behindern würden.
Ein Wegfall der Lichtsignalanlage am Goschentor kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hier für die Abwicklung der Verkehre ersatzweise eine andere Verkehrsführung, z.B. der Bau eines Kreisels, erforderlich ist.
Aus diesem Grund kann die Tempo-30-Zone erst in der Goschenstraße beginnen und erst einmal vor der Lichtsignalanlage Goschentor enden, weil die Lichtsignalanlage Hohnsen / Immengarten / Annenstraße / Renatastraße zusammen mit der Markierung im unmittelbar angrenzenden Abschnitt des Hohnsen auf diese Weise bestehen bleiben kann.
Vorfahrtsstraßen
Grundsätzlich gilt in Tempo-30-Zonen die Vorfahrtsregelung recht-vor-links. Zur Förderung des ÖPNV soll auf dem Straßenzug Goschenstraße / Annenstraße auf eine Änderung der Vorfahrtsregelung verzichtet werden, damit die Stadtbusse nicht an jeder einmündenden Straße anhalten müssen, um vorfahrtberechtigte Fahrzeuge durchzulassen.
Die StVO sieht hierzu vor, dass das Verkehrszeichen Z 301 (Vorfahrt) maximal 3 x hintereinander gesetzt werden darf. Diese Anzahl ist zur Regelung der Vorfahrt ausreichend.
Markierungen / Radwege
Innerhalb des geplanten Tempo-30-Zonen-Bereichs sind keinerlei Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien oder benutzungspflichtige Radwege vorhanden.
Fußgängerüberwege
Ergänzend zu den Einschränkungen der StVO sind weitere Rechtsgrundlagen zu beachten. Laut den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind diese in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich.
Folgende Fußgängerüberwege sind hiervon betroffen:
Die Fußgängerüberwege in der Goschenstraße müssen entfallen. Lediglich der Fußgängerüberweg in der Annenstraße soll ausnahmsweise wegen der Nähe der Grundschule und der Berufsschule für Hörgeschädigte erhalten bleiben.
Der Rat der Stadt Hildesheim hat 1992 beschlossen, dass u.a. Straßen mit Linienbusverkehr zum Vorbehaltsnetz gehören und in diesem keine Tempo-30-Zonen eingerichtet werden. Wenn hier davon abgewichen werden soll, so ist der Rat für diesen Beschluss zuständig.
Die Einführung der Tempo-30-Zone erfolgt in konstruktiver Abstimmung mit dem Stadtverkehr Hildesheim.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, in der Neustadt in der Goschenstraße und der Annenstraße eine Tempo-30-Zone einzurichten. Demzufolge werden die beiden Fußgängerüberwege in der Goschenstraße aufgehoben.
Die in den genannten Straßen vorhandenen Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien werden entfernt.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja |
| nein |
|
| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
|
|
Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (dann FB 11 beteiligen) |
|
|
Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
|
|
Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
|
|
voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Planskizze
- Folgekostenabschätzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Planskizze (663 KB) | ||||
2 | öffentlich | Folgekostenabschätzung (35 KB) |
|