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Vorlage - 18/140  

Betreff: Einrichten einer Tempo-30-Zone in der Neustadt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Didszun, Thomas
Federführend:63.2 Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Merz, Sabine
Beratungsfolge:
Ortsrat Stadtmitte/Neustadt Anhörung
06.06.2018 
Sitzung des Ortsrates Stadtmitte/Neustadt geändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
13.06.2018 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr zurückgestellt   
05.09.2018 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
18.06.2018 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
17.09.2018 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
24.09.2018 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
18.06.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zurückgestellt   
24.09.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zur Kenntnis genommen   
Ortsrat Stadtmitte/Neustadt Anhörung
Anlagen:
Planskizze  
Folgekostenabschätzung  

Sachverhalt:

 

Aufgrund einer Initiative der Umweltschutzorganisation Greenpeace mit Vorlage einer Unterschriftenliste und der Nach­fragen des Ortrats Stadtmitte/Neustadt zur Umsetzung der IVEP-Maßnahme wurden die rechtlichen Möglichkeiten für die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in dem Straßenzug Annenstraße / Goschenstraße / Wollenweberstraße erneut überprüft.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h.

 

Eine Reduzierung dieser Höchstgeschwindigkeit ist durch 2 unterschiedliche Maßnahmen möglich:

 

  • Streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung
  • Erweiterung der bestehenden Tempo-30-Zonen.

 

Die Wollenweberstraße, die Goschenstraße und die Annenstraße sind in unfallmäßiger Sicht unauffällig und bieten daher keine Begründung für eine streckenbezogene zulässige Höchst­geschwindigkeit von 30 km/h, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

 

Eine Ausnahme von der Begründungs- und Nachweispflicht einer Gefahrenlage gilt für Tempo-30-Zonen.

 

Auch hier gibt es rechtliche Einschränkungen, Tempo-30-Zonen dürfen gemäß § 45 Ab­satz 1c StVO nicht auf folgenden Abschnitten eingerichtet werden:

 

  • an Straßen mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen
  • auf Vorfahrtsstraßen
  • auf Straßen mit Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtigen Radwegen

 

Die StVO sieht zu diesen Regelungen keine Ausnahmen vor.


Lichtsignalanlagen

 

Im genannten Straßenzug sind insgesamt 2 Lichtsignalanlagen vorhanden: die Lichtsignal­anlage Wollenweberstraße / Goschenstraße und am Goschentor.

 

Ein Verzicht auf die Ampelanlage Wollenweberstraße / Goschenstraße / Neue Straße ist nicht möglich, da sich ein- und ausfahrende Verkehre der Goschenstraße behindern würden.

 

Ein Wegfall der Lichtsignalanlage am Goschentor kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hier für die Abwicklung der Verkehre ersatzweise eine andere Verkehrsführung, z.B. der Bau eines Kreisels, erforderlich ist.

 

Aus diesem Grund kann die Tempo-30-Zone erst in der Goschenstraße beginnen und erst einmal vor der Lichtsignalanlage Goschentor enden, weil die Lichtsignalanlage Hohnsen / Immengarten / Annenstraße / Renatastraße zusammen mit der Markierung im unmittelbar angrenzenden Abschnitt des Hohnsen auf diese Weise bestehen bleiben kann.

 

Vorfahrtsstraßen

 

Grundsätzlich gilt in Tempo-30-Zonen die Vorfahrtsregelung recht-vor-links. Zur Förderung des ÖPNV soll auf dem Straßenzug Goschenstraße / Annenstraße auf eine Änderung der Vorfahrtsregelung verzichtet werden, damit die Stadtbusse nicht an jeder einmündenden Straße anhalten müssen, um vorfahrtberechtigte Fahrzeuge durchzulassen.

 

Die StVO sieht hierzu vor, dass das Verkehrszeichen Z 301 (Vorfahrt) maximal 3 x hintereinander gesetzt werden darf. Diese Anzahl ist zur Regelung der Vorfahrt ausreichend.

 

Markierungen / Radwege

 

Innerhalb des geplanten Tempo-30-Zonen-Bereichs sind keinerlei Fahrstreifenbegrenzun­gen, Leitlinien oder benutzungspflichtige Radwege vorhanden.

 

Fußgängerüberwege

 

Ergänzend zu den Einschränkungen der StVO sind weitere Rechtsgrundlagen zu beachten. Laut den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind diese in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich.

 

Folgende Fußgängerüberwege sind hiervon betroffen:

 

  • Goschenstraße nahe der Einmündung der Knollenstraße
  • Goschenstraße nahe der St. Lamberti-Kirche
  • Annenstraße

 

Die Fußgängerüberwege in der Goschenstraße müssen entfallen. Lediglich der Fußgänger­überweg in der Annenstraße soll ausnahmsweise wegen der Nähe der Grundschule und der Berufsschule für Hörgeschädigte erhalten bleiben.

 

Der Rat der Stadt Hildesheim hat 1992 beschlossen, dass u.a. Straßen mit Linienbusverkehr zum Vorbehaltsnetz gehören und in diesem keine Tempo-30-Zonen eingerichtet werden. Wenn hier davon abgewichen werden soll, so ist der Rat für diesen Beschluss zuständig.

 

Die Einführung der Tempo-30-Zone erfolgt in konstruktiver Abstimmung mit dem Stadt­verkehr Hildesheim.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, in der Neustadt in der Goschenstraße und der Annenstraße eine Tempo-30-Zone einzurichten. Demzufolge werden die beiden Fußgängerüberwege in der Goschenstraße aufgehoben.

 

Die in den genannten Straßen vorhandenen Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien werden entfernt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

x

ja

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Planskizze

- Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Planskizze (663 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Folgekostenabschätzung (35 KB)      
Stammbaum:
18/140   Einrichten einer Tempo-30-Zone in der Neustadt   63.2 Ordnung und Verkehr   Beschlussvorlage
18/140-1   Einrichten einer Tempo-30-Zone in der Neustadt - Ergänzung des Sachverhalts und Änderung des Beschlussvorschlags   63.2 Ordnung und Verkehr   Beschlussvorlage
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