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Sachverhalt:
In der Spalte „geplante Kosten 2018 für 3150004“ sind die für das Haushaltsjahr 2018 geplanten Kosten für den Betrieb der Unterkünfte dargestellt. Dies sind insbesondere die Kosten für Mieten, Grundstücks- und Bauunterhaltung, Ausstattung/Möblierung, Energie, Betreuung sowie die städtischen Personalkosten. Diese Kosten sind auf die einzelnen Unterkünfte aufgeteilt. Kosten, die konkret einer bestimmten Unterkunft zugeordnet werden konnten, sind dieser auch zugerechnet worden (z.B. Mieten). Die anderen Kosten wurden nach m² umgelegt, d.h. im Verhältnis der Größe der einzelnen Unterkunft zur Gesamtfläche aller Unterkünfte. Dies erfolgte differenziert für Flüchtlings- und für Wohnungslosenunterkünfte. Im Ergebnis konnten so für jede Unterkunft Kosten pro Platz und Monat errechnet werden. Hier wurde nun der Durchschnittswert für Gemeinschafts- und für Obdachlosenunterkünfte gebildet. Dieser beträgt pro Person in der Gemeinschaftsunterkunft 394,97 Euro, in der Obdachlosenunterkunft 514,20 Euro. Diesen Werten wurden die Höchstwerte nach der Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 - 3 SGB II gegenübergestellt. Im Ergebnis liegen bis auf eine Position alle Gebührenkonstellationen über der Höchstgrenze, sodass jeweils die Höchstgrenze als Gebühr festzulegen ist. Lediglich die Kosten für eine Einzelperson in der Gemeinschaftsunterkunft liegen mit 394,97 Euro um 1,03 Euro unter der Höchstgrenze, sodass hier der Wert von 394,00 Euro festgesetzt werden soll.
a) Die tatsächlichen Kosten pro Platz für eine Einzelperson in der Gemeinschaftsunterkunft betragen - wie oben dargestellt - 394,97 Euro. In der Gebührenordnung war an dieser Position versehentlich ein nicht zutreffender Betrag genannt. Daher ist in § 6 Abs. 1 nunmehr die Gebühr für 1 Person auf 394,00 Euro (statt bisher 315,00 Euro) geändert worden.
Dadurch erhöhen sich die erwarteten Mehreinnahmen auf 271.000,00 Euro. Davon entfallen nunmehr 43.000,00 Euro auf den Landkreis Hildesheim. Die Mehreinahmen für die Stadt durch die Gebührenerhöhung betragen daher nunmehr 228.000,00 Euro. Eine geänderte Folgekostenabschätzung ist beigefügt.
b) Wie in der Vorlage dargestellt, zahlt der ganz überwiegende Teil der wohnungslosen Personen die Gebühr nicht selbst, sondern bezieht Transferleistungen, und die Gebühr wird daher im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) II vom Jobcenter Hildesheim getragen. Um gleichwohl eventuelle soziale Härten bei den wenigen verbleibenden Selbstzahlenden auszuschließen, wird vorgeschlagen, folgenden zusätzlichen Paragraphen in die Gebührenordnung aufzunehmen:
„§ 9
Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung
Von der Erhebung einer Gebühr kann in Fällen unbilliger Härte ganz oder teilweise abgesehen werden.“
Der bisherige § 9 wird § 10.
Beschlussvorschlag:
Der Neufassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim in der anliegenden Fassung dieser Ergänzungsvorlage wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
-Gebührenkalkulation
-geänderter Entwurf der Gebührenordnung
-geänderte Folgekostenabschätzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Gebührenkalkulation (420 KB) | ||||
2 | öffentlich | geänderter Entwurf Gebührenordnung (109 KB) | ||||
3 | öffentlich | geänderte Folgekostenabschätzung (35 KB) |
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