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Sachverhalt:
Die Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim wurde zuletzt 2001 geändert. Es ist erforderlich, die erhobenen Beträge an die Kostenentwicklung anzupassen. Daher ist eine Änderung der Gebührenordnung erarbeitet worden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Gebührenordnung auch redaktionell überarbeitet.
Mit der Gebührenordnung refinanziert die Stadt Hildesheim im möglichen Umfang die Aufwendungen, die ihr durch die Unterbringung von wohnungslosen Personen entstehen. Nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz ist es Aufgabe jeder Kommune Obdachlosigkeit zu verhindern. Deshalb ist wohnungslosen Personen von der Stadt gegen eine entsprechende Nutzungsgebühr eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Im Zuge des verstärkten Flüchtlingszuzugs hat sich diese Aufgabe von der Zahl der untergebrachten Personen her deutlich erweitert. Flüchtlinge, die sich im Asylverfahren befinden, sind von der Stadt Hildesheim nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) unterzubringen. Nach dem städtischen Konzept erfolgt diese Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen, von der Stadt angemieteten Wohnungen. Mit Anerkennung als Asylberechtigte bzw. -berechtigter und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis endet diese Aufgabe der Stadt, die betreffenden Flüchtlinge wechseln in den Leistungsbezug des Jobcenters und sind berechtigt, sich eine eigene Wohnung anzumieten. Insbesondere aufgrund des schwierigen Wohnungsmarktes in der Stadt Hildesheim verbleiben viele Flüchtlinge aber längere Zeit noch in städtischen Unterkünften – die Unterbringung erfolgt dann nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern als Maßnahme der Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz.
Die Stadt Hildesheim hält derzeit folgende Unterkünfte für wohnungslose Personen vor:
a) Flüchtlinge
- Gemeinschaftsunterkünfte (Senkingstraße, Ärztehaus, Bernwardshof, Sleep Inn und Türk Gücü),
- dezentrale von der Stadt im Stadtgebiet angemietete Wohnungen,
sofern die Flüchtlinge auch nach erfolgter Anerkennung als asylberechtigte Personen dort weiterhin wohnen.
b) sonstige wohnungslose Personen
- Gemeinschaftsunterkünfte Senkingstraße und Sierstorfskamp (Familien)
- Obdachlosenunterkunft Langer Garten (Einzelpersonen)
Die Verwaltung hat alle entstehenden Kosten für die verschiedenen Unterkunftsarten erhoben und daraus Kosten pro jeweiligem Platz errechnet. Diese Beträge sind in die Gebührenordnung übernommen worden. Höchstgrenze dabei sind die Werte aus der Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 - 3 SGB II. Diese Beträge zieht auch das Jobcenter Hildesheim für die Ermittlung der zulässigen Unterkunftskosten heran.
Im Folgenden sind die Gebühren – bisherige und neue Beträge – dargestellt:
- dezentrale Wohnungen
monatliche Gebühr bisher | monatliche Gebühr neu |
tatsächlich entstehende Mietkosten | tatsächlich entstehende Mietkosten |
- Gemeinschaftsunterkünfte
| monatliche Gebühr bisher | monatliche Gebühr neu |
1 Person | 186,00 € | 315,00 € |
2 Personen | 279,00 € | 417,00 € |
3 Personen | 372,00 € | 516,00 € |
4 Personen | 465,00 € | 587,00 € |
5 Personen | 558,00 € | 665,00 € |
6 Personen | 665,00 € | 733,00 € |
- Obdachlosenunterkünfte
| monatliche Gebühr bisher | monatliche Gebühr neu |
1 Person | 138,00 € | 396,00 € |
Naturgemäß ergeben sich nach einem solch längeren Zeitraum zum Teil nicht unerhebliche Gebührensteigerungen. Für die Stadt Hildesheim ist es aber wichtig, die Aufwendungen für die Vermeidung von Wohnungslosigkeit, soweit es möglich ist, auf diese Weise zu refinanzieren. Ohnehin entsteht weiterhin ein Fehlbetrag, da Plätze temporär nicht belegt sind bzw. die Kosten zum Teil auch oberhalb der Höchstgrenzen der Geschäftsanweisung des Landkreises liegen. Wichtig ist hier der Hinweis, dass der ganz überwiegende Teil der wohnungslosen Personen diese Gebühr nicht selbst zahlt, sondern Transferleistungen bezieht und die Gebühr daher im Rahmen des SGB II vom Jobcenter Hildesheim getragen wird. Dies gilt in gleicher Weise für Flüchtlinge wie sonstige wohnungslose Personen.
Stromkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern sind im Regelsatz für den Lebensunterhalt nach dem SGB II enthalten, den das Job-Center den Leistungsempfängerinnen und -empfängern auszahlt. Daher wird für den Stromverbrauch in dieser Gebührenordnung ein Betrag neu festgesetzt, der sich an dem Anteil für Stromkosten im Regelsatz orientiert. Dieser beträgt 25,00 Euro monatlich für erwachsene Personen und 7,00 Euro monatlich für Kinder und Jugendliche.
Es wird mit Mehreinnahmen durch die Neufassung der Gebührenordnung von rd. 266.000,00 Euro pro Jahr gerechnet. Davon entfallen rd. 40.000,00 Euro auf den Landkreis Hildesheim, da dieser gemäß dem Finanzvertrag den bei der Stadt nach Berücksichtigung der Landeserstattung verbleibenden Fehlbetrag für das Aufgabenfeld Asyl zu 80 % trägt und ihm daher auch entsprechende Einnahmen in diesem Anteil zuzurechnen sind. Die Mehreinnahmen für die Stadt durch diese Gebührenänderung betragen somit rd. 226.000,00 Euro.
Der folgende Kosten-Einnahmen-Vergleich stellt für die Obdachlosenunterkunft „Langer Garten“ dar, wie die Kostendeckung bisher und künftig ist, bezogen auf die Gesamtkosten sowie pro Platz:
Gesamtkosten pro Jahr | Gebühren bei Vollbelegung (97 Plätze) | Defizit | ||
| alt (Gebühr 138,00 €) | neu (Gebühr 396,00 €) | alt | neu |
526.796,81 € | 160.632,00 € | 460.944,00 € | -366.164,81 € | -65.852,81 € |
Kosten pro Platz pro Jahr | Gebühren pro Platz | Defizit pro Platz | ||
| alt (Gebühr 138,00 €) | neu (Gebühr 396,00 €) | alt | neu |
5.430,89 € | 1.656,00 € | 4.752,00 € | -3.774,89 € | -678,89 € |
Für die Gemeinschaftsunterkünfte ist eine solche Darstellung nicht praktikabel, da in den Gemeinschaftsunterkünften wie oben dargestellt sowohl Flüchtlinge leben, die sich noch im Leistungsbezug nach dem AsylBLG bei der Stadt befinden, als auch solche, die schon als Asylberechtigte anerkannt sind, ihre Sozialleistungen somit vom Job-Center erhalten und die Nutzungsgebühr nach der Gebührenordnung entrichten. Dies heißt, die Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte refinanzieren sich durch zwei unterschiedliche Finanzierungssysteme: zum einen Teil durch die Kostenerstattung des Landes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zum anderen Teil durch die Nutzungsgebühren nach der Gebührenordnung für die Notunterkünfte. Dabei ist zudem zu beachten, dass sich bei den in den Unterkünften lebenden Flüchtlingen der Status als Leistungsempfängerin bzw. -empfänger im Lauf des Jahres ändern kann, falls sie im Lauf des Jahres als asylberechtigt anerkannt werden. In jedem Fall ist aber auch hier festzustellen, dass die Gebührenerhöhung einen wichtigen Beitrag für eine bessere Refinanzierung der Unterkünfte für die Stadt bedeutet.
Die zu erwartenden Mehreinnahmen aus der neuen Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim sind noch nicht im Haushalt 2018 veranschlagt. Die neue Gebührenordnung wurde erst nach Abschluss der Haushaltsplanung 2018 berechnet.
Beschlussvorschlag:
Der Neufassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Synopse
- Entwurf Gebührenordnung
- Folgekostenabschätzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Synopse (92 KB) | ||||
2 | öffentlich | Entwurf Gebührenordnung (66 KB) | ||||
3 | öffentlich | Folgekostenabschätzung (35 KB) |
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