Stadt Hildesheim

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Sie sind hier: Rathaus & Verwaltung / Bürger- und Ratsinfo

Ratsinformationssystem

Vorlage - 18/012  

Betreff: Neufassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Möhle, Ulf
Federführend:50.1 Allgemeine Aufgaben, Flüchtlinge und Wohnungslosenhilfe Bearbeiter/-in: Merz, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
29.01.2018 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten geändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
31.01.2018 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften geändert beschlossen   
Ausschuss für Soziales, Jugend und Integration Vorberatung
06.02.2018 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Integration geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
19.02.2018 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
19.02.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Synopse  
Entwurf Gebührenordnung  
Folgekostenabschätzung  

Sachverhalt:

 

Die Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim wurde zuletzt 2001 geändert. Es ist erforderlich, die erhobenen Beträge an die Kostenentwicklung anzupassen. Daher ist eine Änderung der Gebührenordnung erarbeitet worden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Gebührenordnung auch redaktionell überarbeitet.

 

Mit der Gebührenordnung refinanziert die Stadt Hildesheim im möglichen Umfang die Auf­wendungen, die ihr durch die Unterbringung von wohnungslosen Personen entstehen. Nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz ist es Aufgabe jeder Kommune Obdach­losigkeit zu verhindern. Deshalb ist wohnungslosen Personen von der Stadt gegen eine ent­sprechende Nutzungsgebühr eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

 

Im Zuge des verstärkten Flüchtlingszuzugs hat sich diese Aufgabe von der Zahl der unter­gebrachten Personen her deutlich erweitert. Flüchtlinge, die sich im Asylverfahren befinden, sind von der Stadt Hildesheim nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) unterzu­bringen. Nach dem städtischen Konzept erfolgt diese Unterbringung in Gemeinschaftsunter­künften und dezentralen, von der Stadt angemieteten Wohnungen. Mit Anerkennung als Asylberechtigte bzw. -berechtigter und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis endet diese Aufgabe der Stadt, die betreffenden Flüchtlinge wechseln in den Leistungsbezug des Job­centers und sind berechtigt, sich eine eigene Wohnung anzumieten. Insbesondere aufgrund des schwierigen Wohnungsmarktes in der Stadt Hildesheim verbleiben viele Flüchtlinge aber längere Zeit noch in städtischen Unterkünften – die Unterbringung erfolgt dann nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern als Maßnahme der Vermeidung von Woh­nungslosigkeit nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz.

 


Die Stadt Hildesheim hält derzeit folgende Unterkünfte für wohnungslose Personen vor:

 

a)        Flüchtlinge

 

-       Gemeinschaftsunterkünfte (Senkingstraße, Ärztehaus, Bernwardshof, Sleep Inn und Türk Gücü),

-       dezentrale von der Stadt im Stadtgebiet angemietete Wohnungen,

 

sofern die Flüchtlinge auch nach erfolgter Anerkennung als asylberechtigte Personen dort weiterhin wohnen.

 

b)        sonstige wohnungslose Personen

 

-       Gemeinschaftsunterkünfte Senkingstraße und Sierstorfskamp (Familien)

-       Obdachlosenunterkunft Langer Garten (Einzelpersonen)

 

Die Verwaltung hat alle entstehenden Kosten für die verschiedenen Unterkunftsarten erho­ben und daraus Kosten pro jeweiligem Platz errechnet. Diese Beträge sind in die Gebührenordnung übernommen worden. Höchstgrenze dabei sind die Werte aus der Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 - 3 SGB II. Diese Beträge zieht auch das Jobcenter Hildesheim für die Ermittlung der zulässigen Unterkunftskosten heran.

 

Im Folgenden sind die Gebühren – bisherige und neue Beträge – dargestellt:

 

-                   dezentrale Wohnungen

 

monatliche Gebühr bisher

monatliche Gebühr neu

tatsächlich entstehende Mietkosten

tatsächlich entstehende Mietkosten

 

-                   Gemeinschaftsunterkünfte

 

 

monatliche Gebühr bisher

monatliche Gebühr neu

1 Person

186,00 €

315,00 €

2 Personen

279,00 €

417,00 €

3 Personen

372,00 €

516,00 €

4 Personen

465,00 €

587,00 €

5 Personen

558,00 €

665,00 €

6 Personen

665,00 €

733,00 €

 

-                   Obdachlosenunterkünfte

 

 

monatliche Gebühr bisher

monatliche Gebühr neu

1 Person

138,00 €

396,00 €

 

Naturgemäß ergeben sich nach einem solch längeren Zeitraum zum Teil nicht unerhebliche Gebührensteigerungen. Für die Stadt Hildesheim ist es aber wichtig, die Aufwendungen für die Vermeidung von Wohnungslosigkeit, soweit es möglich ist, auf diese Weise zu refinan­zieren. Ohnehin entsteht weiterhin ein Fehlbetrag, da Plätze temporär nicht belegt sind bzw. die Kosten zum Teil auch oberhalb der Höchstgrenzen der Geschäftsanweisung des Land­kreises liegen. Wichtig ist hier der Hinweis, dass der ganz überwiegende Teil der wohnungs­losen Personen diese Gebühr nicht selbst zahlt, sondern Transferleistungen bezieht und die Gebühr daher im Rahmen des SGB II vom Jobcenter Hildesheim getragen wird. Dies gilt in gleicher Weise für Flüchtlinge wie sonstige wohnungslose Personen.

 

Stromkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern sind im Regelsatz für den Lebensunterhalt nach dem SGB II enthalten, den das Job-Center den Leistungsempfän­gerinnen und -empfängern auszahlt. Daher wird für den Stromverbrauch in dieser Gebühren­ordnung ein Betrag neu festgesetzt, der sich an dem Anteil für Stromkosten im Regelsatz orientiert. Dieser beträgt 25,00 Euro monatlich für erwachsene Personen und 7,00 Euro monatlich für Kinder und Jugendliche.

 

Es wird mit Mehreinnahmen durch die Neufassung der Gebührenordnung von rd. 266.000,00 Euro pro Jahr gerechnet. Davon entfallen rd. 40.000,00 Euro auf den Landkreis Hildesheim, da dieser gemäß dem Finanzvertrag den bei der Stadt nach Berücksichtigung der Landeserstattung verbleibenden Fehlbetrag für das Aufgabenfeld Asyl zu 80 % trägt und ihm daher auch  entsprechende Einnahmen in diesem Anteil zuzurechnen sind. Die Mehrein­nahmen für die Stadt durch diese Gebührenänderung betragen somit rd. 226.000,00 Euro.

 

Der folgende Kosten-Einnahmen-Vergleich stellt für die Obdachlosenunterkunft „Langer Garten“ dar, wie die Kostendeckung bisher und künftig ist, bezogen auf die Gesamtkosten sowie pro Platz:

 

Gesamtkosten pro Jahr

Gebühren bei Vollbelegung (97 Plätze)

Defizit

 

alt

(Gebühr 138,00 €)

neu

(Gebühr 396,00 €)

alt

neu

526.796,81 €

160.632,00 €

460.944,00 €

-366.164,81 €

-65.852,81 €

 

Kosten pro Platz pro Jahr

Gebühren pro Platz

Defizit pro Platz

 

alt

(Gebühr 138,00 €)

neu

(Gebühr 396,00 €)

alt

neu

5.430,89 €

1.656,00 €

4.752,00 €

-3.774,89 €

-678,89 €

 

Für die Gemeinschaftsunterkünfte ist eine solche Darstellung nicht praktikabel, da in den Gemeinschaftsunterkünften wie oben dargestellt sowohl Flüchtlinge leben, die sich noch im Leistungsbezug nach dem AsylBLG bei der Stadt befinden, als auch solche, die schon als Asylberechtigte anerkannt sind, ihre Sozialleistungen somit vom Job-Center erhalten und die Nutzungsgebühr nach der Gebührenordnung entrichten. Dies heißt, die Kosten der Gemein­schaftsunterkünfte refinanzieren sich durch zwei unterschiedliche Finanzierungssysteme: zum einen Teil durch die Kostenerstattung des Landes nach dem Asylbewerberleistungs­gesetz, zum anderen Teil durch die Nutzungsgebühren nach der Gebührenordnung für die Notunterkünfte. Dabei ist zudem zu beachten, dass sich bei den in den Unterkünften lebenden Flüchtlingen der Status als Leistungsempfängerin bzw. -empfänger im Lauf des Jahres ändern kann, falls sie im Lauf des Jahres als asylberechtigt anerkannt werden. In jedem Fall ist aber auch hier festzustellen, dass die Gebührenerhöhung einen wichtigen Beitrag für eine bessere Refinanzierung der Unterkünfte für die Stadt bedeutet.

 

Die zu erwartenden Mehreinnahmen aus der neuen Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim sind noch nicht im Haushalt 2018 veranschlagt. Die neue Gebührenordnung wurde erst nach Abschluss der Haushaltsplanung 2018 berechnet.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Neufassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim wird zugestimmt.

 



Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Synopse

- Entwurf Gebührenordnung

- Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 3 1 öffentlich Synopse (92 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich Entwurf Gebührenordnung (66 KB)      
Anlage 2 3 öffentlich Folgekostenabschätzung (35 KB)      
Stammbaum:
18/012   Neufassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim   50.1 Allgemeine Aufgaben, Flüchtlinge und Wohnungslosenhilfe   Beschlussvorlage
18/012-1   Neufassung der Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Hildesheim - Ergänzungsvorlage   50.1 Allgemeine Aufgaben, Flüchtlinge und Wohnungslosenhilfe   Beschlussvorlage
Seitenanfang