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Sachverhalt:
Die vollständige Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zum 01.07.2017 wird nach neuester Einschätzung das Vergnügungssteueraufkommen selbst bei Erhöhung des Steuersatzes erheblich vermindern. Der Grund liegt darin, dass für das Erreichen des Ziels des Glücksspielstaatsvertrages - Eindämmung der Spielsucht - etliche Spielhallen geschlossen werden müssen. Als Folge davon wird sich die Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte um 50 % – 60 % reduzieren. Deshalb müssen die Vergnügungssteuererträge ab dem Jahr 2017 erheblich nach unten korrigiert werden. Die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sind davon jedoch nicht betroffen. Die Änderungen, unter Berücksichtigung eines Vergnügungssteuersatzes von 20 % für Geldspielgeräte, sind aus der aktualisierten Folgekostenabschätzung zu entnehmen.
Anlage/n:
- Folgekostenabschätzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Folgekostenabschaetzung (33 KB) |
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