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Sachverhalt:
Ergänzend zur Drucksache 13/198 wird im Hinblick auf den möglichen Verzicht auf Übernahme der Zuständigkeit für das Betreuungsgeld und die Abgabe der Aufgabe Elterngeld an den Landkreis Hildesheim auf folgendes hingewiesen:
Wenn die Aufgaben nach dem Betreuungsgeldgesetz ab 01. August nicht wahrgenommen werden sollen, würde der Landkreis Hildesheim als originär zuständige Stelle die Aufgaben für das Gebiet der Stadt mit übernehmen.
Die evtl. Abgabe der Zuständigkeit für das Elterngeld an den Landkreis Hildesheim würde unabhängig davon erfolgen. Es kann eine Vereinbarung mit dem Landkreis geschlossen werden oder die Übertragung wird auf Antrag gegenüber dem zuständigen Fachministerium aufgehoben, wenn anders eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung nicht zu erreichen ist.
Derzeit sind bei der Stadt zwei Mitarbeiter mit der Bearbeitung der Elterngeldanträge befasst. Bei einer evtl. Abgabe dieser Aufgabe an den Landkreis Hildesheim würden die beiden Mitarbeiter nach derzeitigem Stand in einem Dienst- und Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt bleiben. Ein Einspareffekt würde sich kurzfristig nicht ergeben.
Bei Abgabe der Elterngeldbearbeitung entfällt die jährliche Erstattungsleistung in Höhe von derzeit rd. 115.000 €. Mit diesem Betrag kann der hier dargestellte Personal- und Sachaufwand zum weit überwiegenden Teil gedeckt werden.
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