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Sachverhalt:
Als Ergänzung zur Vorlage 13/117 wird aufgrund der Diskussionen zur Entgeltordnung im Jugend- und Sozialausschuss am 23.04.2013 wie folgt Stellung genommen:
§ 3 Nr. 1 fünfte Strichaufzählung – Werbungskosten bei selbständiger Arbeit
Werbungskosten werden bei Arbeitnehmern in Höhe von 7% vom bereinigten Nettoeinkommen abgesetzt. Die Werbungskosten beinhalten u.a. Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge sowie private Versicherungsbeiträge.
Ein Selbständiger kann bis auf die privaten Versicherungsbeiträge die „Werbungskosten der Arbeitnehmer“ als Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung geltend machen. Für die privaten Versicherungsbeiträge, die nicht als Betriebskosten geltend gemacht werden können, ist bei Selbständigen ein Anteil von 3% als Werbungskosten vom bereinigten Nettoeinkommen abzusetzen.
Bei diesem Anteil handelt es sich nicht um Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuerrecht sondern um Werbungskosten entsprechend der Anwendung bei Arbeitnehmern.
§ 6 letzter Absatz – Mitteilung von Veränderungen
Die Entgeltordnung basiert auf den Grundlagen der Sozialgesetzgebung. § 60 SGB I regelt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. In § 60 Abs. 2 SGB I ist festgelegt, dass Änderungen in den Verhältnissen, die für eine Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen sind. Das bedeutet, dass Sorgeberechtigte gehalten sind, ohne Verzögerung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Eintritt einer Änderung, ihre Änderungen mitzuteilen. Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb dieses Zeitraumes nach, wird die Berechnung des Entgeltes ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung vorgenommen.
Zum Tragen kommt die in der Entgeltordnung festgelegte Regelung und somit eine Schlechterstellung nur dann, wenn die Sorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten nicht innerhalb eines durchaus angemessenen Zeitraums von 3 Monaten nachkommen.
Ohne diese Regelung werden Sorgeberechtigte, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, besser gestellt als diejenigen, die sich korrekt verhalten und dem § 60 Abs. 2 SGB I Rechnung tragen. Diese Regelung ist gesetzeskonform und erleichtert eine einwandfreie Sachbearbeitung.
§ 10 letzter Absatz – Regelung zum Verfahren bei Neufestsetzung der Entgelte
Der Kopf der Entgeltordnung beinhaltet das Gremium, dass die Entgeltordnung beschlossen hat. Daraus leitet sich ab, dass eine Änderung der Entgelttabelle und somit eine Neufestsetzung auch nur von diesem Gremium erfolgen kann. Eine Aussage in dieser Norm darüber, wer die Entgelthöhe neu festsetzt, ist daher entbehrlich.
Die Verwaltung hält in vollem Umfang an der Fassung der Entgeltordnung in der Vorlage 13/117 fest.
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