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Vorlage - 07/174  

Betreff: 2. Änderung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:63.1 Beiträge/Bauaufsicht/Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Kick, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
25.06.2007 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten (leer)   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
29.08.2007 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
03.09.2007 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
10.09.2007 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
1_Aenderungsverordnung  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In zunehmenden Maße ist Alkoholkonsum die Ursache für Gefährdungen von Personen, mutwillige Sachbeschädigungen sowie Belästigung von Bürgerinnen und Bürgern an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Plätzen. Dieses Problem ist auch in Hildesheim in verstärkten Maße an bestimmten Orten feststellbar.

 

Aus diesem Grund soll die SOG-Verordnung der Stadt dahingehend geändert werden, dass zukünftig auf bestimmten Orten der Konsum von alkoholischen Getränken verboten wird. Ausgenommen hiervon ist der Alkoholausschank im Rahmen einer bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis (Außengastronomie) sowie der Alkoholausschank im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen und aufgrund einer anderen behördlichen Erlaubnis.

Darüber hinaus soll mit der Änderung der Verordnung die Möglichkeit eröffnet werden gegen die konkreten Ausfallerscheinungen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum vorzugehen.

 

Um diese Regelung wirksam überwachen zu können, ist jedoch qualifiziertes Personal zur Aufstockung des Ordnungsdienstes erforderlich. Mangels anderer Erfahrungen wird zunächst von einem Personalbedarf von 5 Vollzeitstellen ausgegangen. Dieser wird durch Umsetzung von Personal der Stadtverwaltung zu decken sein.

 

Gleichzeitig mit der o.g. Änderung soll auch der Begriff „Park- und Wallanlagen“ in § 8 Abs. 2 konkretisiert werden, da es hier in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit der Bestimmung, wo ein Hund anzuleinen ist, gegeben hat. Ebenfalls konkretisiert wird die Regelung des § 8 Abs. 5. Bislang wäre es möglich gewesen, dass ein Hundehalter den Hund auf die öffentliche Straße bzw. Gosse koten lassen konnte, ohne zur Reinigung verpflichtet zu sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die SOG-Verordnung ergibt sich folgende Änderung:

 

               I.      § 3 Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen

 

Alt

 

Verordnung

 

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim

Neu

 

Verordnung

 

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim

 

§ 3

 

Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es untersagt,

 

 

Ziffern 1. bis 8. unverändert


































 

§ 3

 

Schutz der öffentlichen Straßen und Anlagen

 

(1) (Absatz I eingefügt) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es untersagt,

 

Ziffern 1. bis 8. unverändert

 

(2) Absatz 2 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:

 

Auf Straßen und in Anlagen im Sinne dieser Verordnung sowie in den übrigen Grünanlagen, in öffentlichen Bedürfnisanstalten (einschließlich deren Zugang), im Bereich der Fußgängerzone, des Bahnhofsvorplatzes, der Friesenstraße, des Friesenstiegs, des Pelizaeusplatzes, des Hindenburgplatzes und der Sedanstraße ist es nicht zulässig, sich derart zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln niederzulassen oder aufzuhalten, dass dort als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Anpöbeln, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und ähnlichen Behältnissen sowie gebrauchten Spritzen und anderen Betäubungsmittelutensilien, Notdurftverrichtungen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, Beschimpfen oder Mitführen von Hunden gefährdet werden können.

(3) Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:

 

Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 2 ist der Konsum von alkoholischen Getränken auf Flächen, auf welchen im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung oder einer anderen behördlichen Erlaubnis alkoholische Getränke ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.

 

 

             II.      § 8 Tierhaltung und -führung

 

 

Alt

 

Verordnung

 

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim

Neu

 

Verordnung

 

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim

 

§ 8

 

Tierhaltung und -führung

 

Absatz 1 unverändert

 

(2) Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. In Fußgängerzonen, auf Plätzen, an Uferanlagen des Hohnsensees und der Tonkuhle “Blauer Kamp”, innerhalb von Park- und Wallanlagen, im Bereich der Grünanlage Steingrube und des Bahnhofsplatzes sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind sie an der Leine zu führen.

 








Absätze 3 und 4 unverändert

 

(5) Tierhalterinnen/Tierhalter und die mit der Beaufsichtigung eines Tieres beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Fuß-, Rad- und Gehwege, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Fußgängerzonen, öffentliche Plätze, verkehrsberuhigte Bereiche und Grünanlagen durch Kot verunreinigt. Bei Verunreinigungen durch Kot sind sie zur sofortigen Säuberung verpflichtet.


§ 8

 

Tierhaltung und -führung

 

Absatz 1 unverändert

 

(2) Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. In Fußgängerzonen, auf Plätzen, an Uferanlagen des Hohnsensees und der Tonkuhle “Blauer Kamp”, innerhalb der Park- und Wallanlagen Ernst-Ehrlicher-Park, Friedrich-Nämisch-Park, Brandisweg (Drispenstedt), Hanse-/Sensburger Ring bis Braunsberger Straße (um die Sportanlagen von PSV Grün Weiß und MTV 48), Sedanstraße, Marienfriedhof, Kehrwiederwall, Langelinienwall, Seniorengraben/Liebesgrund/Hagentorwall, im Bereich der Grünanlage Steingrube und des Bahnhofsplatzes sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind sie an der Leine zu führen.

 

Absätze 3 und 4 unverändert

 

(5) Tierhalterinnen/ Tierhalter und die mit der Beaufsichtigung eines Tieres beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier öffentliche Straßen und Anlagen im Sinne dieser Verordnung und Bolzplätze durch Kot verunreinigt. Bei Verunreinigungen durch Kot sind sie zur sofortigen Säuberung verpflichtet.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wird gebeten wie folgt zu beschließen:

 

Der in der Anlage aufgeführte Text der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim wird als Verordnung beschlossen.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 1_Aenderungsverordnung (9 KB)      
Stammbaum:
07/174   2. Änderung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung   63.1 Beiträge/Bauaufsicht/Ordnungsangelegenheiten   Beschlussvorlage
07/174-1   1. Änderung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung   63.1 Beiträge/Bauaufsicht/Ordnungsangelegenheiten   Beschlussvorlage
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