|
|
Im Rahmen des Zukunftsvertrages ist die Einführung der Beherbergungssteuer zum 01.01.2012 beschlossen worden. Die Erhebung der Beherbergungssteuer ist seitens der Verwaltung erst forciert worden, nachdem mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts München alle bekannten Verwaltungsgerichtsentscheidungen und auch zwei Oberverwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Beherbergungssteuer bestätigten. Diese Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig geworden, sondern wurden im Rahmen von Revisionsverfahren dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Mit Unterstützung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes werden in Niedersachsen Normenkontrollverfahren als Musterklagen vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen die Städte Osnabrück und Göttingen geführt. Zwischen den Kommunen und dem DEHOGA wurden in diesen Städten Musterprozessvereinbarungen zur Vermeidung weiterer Klagen abgeschlossen.
In Gesprächen mit dem DEHOGA wurde für Hildesheim erreicht, dass keine Musterklage angestrengt wird, da die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Hildesheim weitestgehend mit denen der Städte Göttingen und Osnabrück übereinstimmt. Dafür versieht die Stadt Hildesheim alle Steuerbescheide mit einem sogen. Vorläufigkeitsvermerk.
Nach Rechtskraft der Urteile in den o.a. Verfahren würden von dem Ergebnis in Hildesheim alle Steuerpflichtigen partizipieren, wenn die Steuererhebung rechtswidrig oder teilweise rechtswidrig ist. Damit ist geringstmöglicher Bearbeitungsaufwand sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Stadt Hildesheim sichergestellt.
Mit dem von der DEHOGA gewünschten Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung soll das o.a. Procedere dokumentiert werden.
Unabhängig davon müssen alle Steuerpflichtigen entsprechend der Beherbergungssteuersatzung für jedes Quartal eine Steuererklärung abgeben und den Steuerbetrag auch entrichten.
Da trotz der eindeutigen Tendenz der bekannten Gerichtsentscheidungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beherbergungssteuersatzungen ganz oder teilweise für rechtswidrig erklärt werden ist beabsichtigt, Rückstellungen in Höhe der vereinnahmten Steuerbeträge zuzügl. der Verzinsung nach § 236 AO zu bilden.