Stadt Hildesheim

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Vorlage - 11/312  

Betreff: Zukunftsvertrag: Maßnahmevorschlag "Anhebung der Kilometergrenze für die Schülerbeförderung ab Klasse 5"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Mittendorf, Daniela
Federführend:51.2 Schule und Sport Bearbeiter/-in: Haase, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule, Kultur und Sport Vorberatung
15.06.2011 
Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport zur Kenntnis genommen   
21.06.2011 
Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
22.06.2011 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
04.07.2011 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Schülerbeförderung_Anhebung 2km-Grenze_Folgekostenabschätzung 30.05.11  

Sachverhalt:

 

Der Lenkungsausschuss Zukunftsvertrag hat die nachfolgend beschriebene Maßnahme in seiner Sitzung vom 27.05.2011 zur Beschlussfassung empfohlen.

 

 

Darstellung Istsituation

Nach § 114 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Der Landkreis Hildesheim ist somit für das gesamte Landkreisgebiet - inklusive der Stadt Hildesheim - Träger der Schülerbeförderung.

Gem. § 114 Abs. 2 NSchG haben die Träger die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule zu bestimmen, von der an eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht.

Der Landkreis Hildesheim hat die Mindestentfernung im § 2 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheimvom 03.04.2008 auf 2.000 m festgelegt.

 

Eine gesetzliche Vorgabe für die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule gibt es nicht. Diese kann jeder Schülerbeförderungsträger frei festlegen, weshalb sie in den Städten und Landkreisen auch sehr unterschiedlich geregelt ist. Viele Städte und Landkreise haben bereits wesentlich höhere Entfernungsgrenzen als der Landkreis Hildesheim festgelegt.

 

Die Stadt Hildesheim ist aufgrund der Vereinbarung mit dem Landkreis Hildesheim aus Anlass der Einkreisungfür den Schülertransport nach § 114 NSchG für die Schüler/innen aus ihrem Gebiet für alle Schulformen zuständig und trägt hierfür auch die Kosten. Die gesetzliche Zuständigkeit obliegt nach dem NSchG jedoch weiterhin dem Landkreis als Träger der Schülerbeförderung, womit dieser auch die Mindestentfernung für den Schulweg per Satzung festzulegen hat.

 

SVHi Stadtverkehr Hildesheim GmbH

Die Schülerbeförderung in der Stadt Hildesheim wird hauptsächlich von der SVHi Stadtverkehr Hildesheim GmbH im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt. Sie stellt den anspruchsberechtigten Schüler/innen eine Schülerjahreskarte aus, welche der Stadt Hildesheim in Rechnung gestellt wird.

Daneben erhält die SVHi gem. § 45a des Personenbeförderungsgesetzes einen Zuschuss vom Land Niedersachsen für die Beförderung von Schüler/innen, wenn die hieraus erzielten Einnahmen nicht kostendeckend sind. Der Differenzbetrag wird vom Land zu 50 % getragen.

Bei einer Anhebung der Mindestentfernung für die Teilnahme an der Schülerbeförderung wird die SVHi voraussichtlich einen Einnahmeverlust aufgrund sinkender Schülerjahreskarten erleiden, welcher evtl. Auswirkungen auf die jährliche Gewinnausschüttung an die Stadt Hildesheim haben könnte.

 

Grundschüler

Da für die Hildesheimer Grundschulen Schulbezirke festgelegt wurden, haben nur sehr wenige Schüler der Klassen 1 - 4 einen Anspruch auf Schülerbeförderung. Im Schuljahr 2010/11 wurden von insgesamt 4.408 Schülerjahreskarten lediglich 342 (7,8 %) für Grundschüler ausgestellt. Aufgrund der Tatsache, dass hier nur geringe Einsparmöglich­keiten gegeben sind und Kinder diesen Alters körperlich oftmals nicht in der Lage sind, mit ihren Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien einen längeren Schulweg als 2.000 m zu bewältigen, wird eine Entfernungsanhebung hier nicht vorgeschlagen.

 

Entscheidungsvorschlag

Änderung der Mindestentfernungen von zurzeit 2.000 m auf:

 

2.000 m               für die 1. - 4. Klasse (wie bisher)

4.000 m               für die 5. - 10. Klasse

8.000 m               für Schüler/innen der Berufseinstiegsschule und die Schüler/innen der ersten               Klassen von Berufsfachschulen - soweit sie diese ohne Sekundarabschluss I               besuchen -

 

Da das jährliche Einsparvolumen nur schwer zu berechnen ist, wurde im Jahr 2010 eine vorsichtige Schätzung durchgeführt. Demnach könnte sich die Anzahl der Schülerjahres­karten um durchschnittlich ca. 30 % reduzieren.

Für die Klassen 5-10 gibt es zurzeit 4.066 Schülerjahreskarten zum Preis von je 388,00 im Schuljahr 2010/11. Eine Reduzierung der Jahreskarten um 30 % (= 1.220) würde zu einer jährlichen Kostenreduzierung von ca. 473.000,00 (1.220 Jahreskarten x 388,00 ) führen.

 

Gem. § 114 Abs. 1 NSchG haben auch die Schüler/innen der Berufseinstiegsschule und die Schüler/innen der ersten Klassen von Berufsfachschulen - soweit sie diese ohne Sekundarabschluss I besuchen - einen Anspruch auf Schülerbeförderung. Da diesen Schüler/innen zugemutet werden kann, den Schulweg z.B. mit dem Fahrrad etc. zu bewältigen, wird hier eine Mindestentfernung zur Schule von 8.000 m vorgeschlagen.

Der Mittelansatz für das Jahr 2011 beträgt für diese Personengruppe voraussichtlich 22.000,00 . Bei der Festlegung einer 8.000 m Grenze würden voraussichtlich keine Beförderungskosten mehr entstehen. Die Einsparung betrüge somit jährlich ca. 22.000,00 .

 

Die Gesamteinsparsumme läge aufgrund der aktuellen Kostenfaktoren bei insgesamt ca. 495.000,00 jährlich.

 

Bedingung für die Umsetzung

Der Landkreis Hildesheim ist der gesetzliche Träger der Schülerbeförderung, womit ihm die Festsetzung der Mindestentfernung obliegt. Er müsste somit die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim“ ändern.

Nach einem entsprechenden zustimmenden Ratsbeschluss wird der Landkreis gebeten, die Satzung entsprechend zu ändern.

 

Zeitschiene für die Umsetzung

Eine Satzungsänderung könnte voraussichtlich zum Schulhalbjahr im Februar 2012 oder zum neuen Schuljahr 2012/13 wirksam werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Mit dem Landkreis Hildesheim sind Verhandlungen darüber aufzunehmen, dass die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim in der Form geändert wird, dass die Mindestentfernungen, nach denen ein Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung besteht, von zurzeit 2.000 m auf:

 

2.000 m               für die 1. - 4. Klasse (wie bisher)

4.000 m               für die 5. - 10. Klasse

8.000 m               für Schüler/innen der Berufseinstiegsschule und die Schüler/innen der ersten               Klassen von Berufsfachschulen - soweit sie diese ohne Sekundarabschluss I               besuchen -

 

angehoben wird.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Schülerbeförderung_Anhebung 2km-Grenze_Folgekostenabschätzung 30.05.11 (38 KB)      
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