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Sachverhalt:
1.) Redaktionelle Änderungen
Es wurden zur Verdeutlichung redaktionelle Änderungen und textliche Überarbeitungen notwendig, die sowie die folgenden Änderungen farblich und kursiv gekennzeichnet sind.
2.) Verrechnung von Nutzungsgebühren für die Kühlzellen mit Grabnutzungsgebühren
Nach geltender Gebührensatzung werden für die Unterstellung einer Leiche und die Benutzung einer Kühlzelle Gebühren erhoben, und zwar unabhängig davon ob der Leichnam auf einem städtischen Friedhof bestattet wird oder die Bestattung andernorts erfolgt. Von Seiten der Bestatter und Friedhofsnutzer wird darauf verwiesen, dass diese Zusatzkosten einen Wettbewerbsnachteil für die städtischen Friedhöfe darstellen.
Daher soll künftig die Verrechnung von Nutzungsgebühren für die Unterstellung und Kühlung einer Leiche entfallen, wenn die Leichen auf einem städtischen Friedhof bestatten werden. Die kostenlose Nutzung der Kühlzellen wird auf 5 Tage begrenzt.
Die anfallenden Kosten werden den Grabnutzungsgebühren gegengerechnet.
Unter Anwendung der seit 01.01.2010 geltenden Gebührensatzung würden zur Zeit Einnahmen von ca. 34.000 € für Unterstellungen von sogenannten Polizeileichen und Einnahmen von ca. 34.000 € für andere Unterstellungen von Leichen (in der Regel durch Bestatter) erzielt.
Durch die Möglichkeit der Verrechnung dieser Kosten gegen die Grabnutzungsgebühren geht die Verwaltung davon aus, dass durch mehr Bestattungen (Durchschnittskosten ca. 2.000 €) die Gebührenmindereinnahmen ausgeglichen werden.
3.) Kostenfreie Nutzung der Friedhofskapelle für religiöse Gedenkfeiern
Weiterhin liegt es im öffentlichen/städtischen Interesse, den Religionsgemeinschaften die Friedhofskapellen im Rahmen von Gedenkfeiern, wie Totensonntag, Allerheiligen, u.a., außerhalb von Bestattungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Heizung und Säuberung der Kapellen, die von der Stadt getragen werden müssen, betragen unter 1.000 €/Jahr.
4.) Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung
Nach NKAG § 5 Abs. 2 Satz 2 muss die Wirtschaftlichkeit von Gebühren alle 3 Jahre überprüft werden. Die Überprüfung der Gebührensatzung durch den Fachbereich Finanzen wurde bisher noch nicht durchgeführt und soll nachgeholt werden. Als erste Auskunft wurde mitgeteilt, dass für friedhofsfremde Leistungen, d.h. für Leistungen, die auch von Fremdfirmen durchgeführt werden könnten, Umsatzsteuer zu erheben ist. Daher wurden die entsprechenden Positionen um den Hinweis auf Mehrwertsteuerpflicht ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Änderung der Friedhofssatzung und der Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Folgekostenabschaetzung (31 KB) | ||||
2 | öffentlich | Friedhofssatzung 2010 mit Wegfall der Unterstellungskosten ALLRIS Anlage (229 KB) | ||||
3 | öffentlich | neue Gebuehrensatzung 2010 ALLRIS Anlage mit Wegfall der Unterstellungskosten und Kapellenbenutzungsaenderung (46 KB) |