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Sachverhalt:
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften hatte in seiner Sitzung am 24.02.2010 in Bezug auf die Vorlage 10/028 „Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen“ zwei Nachfragen:
1. Es wurde um Auskunft gebeten, ob die Regelungen der Vorlage sich deckungsgleich auch auf die Aufwandsentschädigungen der städtischen Bediensteten beziehen bzw. welche Regelungen für diese gelten.
2. Kennzeichnung der Unternehmen im Funktionsträgerverzeichnis, die dem § 111 Abs. 7 und /oder Abs. 8 NGO (und somit der Vorlage) entsprechen.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
zu 1) Die Angemessenheitsgrenze findet auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Anwendung, wobei derzeit nur eine Mitarbeiterin davon betroffen wäre (Verbandversammlung Förderzentrum) und hier die Grenze nicht erreicht wird.
Es sind bei der Ablieferungspflicht insgesamt sämtliche Vertreter der Gemeinde gemeint, auch solche, die weder Ratsmitglied noch Bedienstete sind.
zu 2) Das Funktionsträgerverzeichnis (zu finden im Internet - Ratsinformationssystem) ist insoweit geändert bzw. angepasst worden, dass eine zusätzliche Spalte aussagt, ob das jeweilige Gremium unter den § 111 Abs. 7 bzw. 8 NGO fällt. Bei der vorgeschlagenen Angemessenheitshöhe von 3.800 € für Aufwandsentschädigungen wären zurzeit keine Beträge nach § 111 Abs. 7 bzw. 8 NGO abzuführen.
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