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Sachverhalt:
Gemäß § 111 Abs. 7 NGO sind Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter/in der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in Rechtsform des privaten Rechts an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.
Der Rat setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest.
Vom Geltungsbereich dieser Regelung sind sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Stadt Hildesheim betroffen. So werden die Vertretung der Stadt Hildesheim in der Gesellschaftsversammlung (bzw. einem der Gesellschafterversammlung entsprechendem Organ) von Aktiengesellschaften und GmbH’s erfasst. Die Regelung gilt auch für Vereine und Beteiligungen in anderen Formen des Privatrechts.
Die Vorschrift des § 111 Abs. 7 NGO erstreckt sich nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z.B. Zweckverbände, Sparkassen, Wasser- und Bodenverbände.
Beschlussvorschlag:
Soweit für die Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt Hildesheim in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts Vergütungen (Pauschalvergütung und Sitzungsgelder) gewährt werden, gelten diese bis zur Höhe von 3.800,-- € pro Unternehmen/Jahr als angemessene Aufwandsentschädigung.
Vergütungen, die über die festgesetzte Angemessenheitsgrenze hinausgehen, sind bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenenden Jahres an die Stadt Hildesheim abzuführen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Anlage/n:
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