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Auszug - Beteiligung der Stadtentwässerung Hildesheim AöR (SEHi) an der Hildesheimer Bodenbehandlungsgesellschaft mbH & Co. KG (HiBo)  

Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 03.05.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:05 Anlass: Sitzung
Raum: Videokonferenz
Ort:
21/108 Beteiligung der Stadtentwässerung Hildesheim AöR (SEHi) an der Hildesheimer Bodenbehandlungsgesellschaft mbH & Co. KG (HiBo)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Eckstein, Tobias
Federführend:18 Fachkräfte, Smart City und Beteiligungen Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Eckstein referierte die Vorlage.

 

Herr Lammers erkundigte sich, ob im Rahmen der vorgestellten Thematik etwas bezüglich der Gefährdungen für Umwelt und Mensch bekannt sei. Weiterhin wollte er wissen wieviel aktuelle für Entsorgung ausgegeben werde und ob es zu höherer Belastung durch Anfahrten von Lkws kommen würde. Herr Eckstein stellte kurz die Grundzüge der Bodenbehandlung und des Bodenzwischenlagers dar. In den Aufsichtsgremien der beiden Gesellschafter sei die Thematik umfassend diskutiert worden. Gefährdungen sehe man an dieser Stellte nicht.

 

Herr Geister erkundigte sich, welches Verfahren hier zur Anwendung kommen solle. Weiterhin wollte er unter Bezugnahme auf den § 136 wissen, ob die Geltendmachung der Bodenaufarbeitung als öffentliche Aufgabe innerhalb der Gesellschafter geprüft oder eine entsprechende Stellungnahme von der Kommunalaufsicht eingeholt worden sei. Herr Eckstein erörterte, dass man sich bezüglich der Thematik im Austausch mit der Kommunalaufsicht befände. Im Rahmen einer begleitenden Prüfung seien entsprechende Unterlagen an diese übersandt worden. Ein abschließendes Ergebnis liege zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor. Die Beschlüsse der zuständigen Gremien stünden selbstverständlich unter Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit.

 

Zur Thematik des öffentlichen Zwecks bzw. der rechtlichen Zulässigkeit führte Herr Eckstein aus, dass man hier in einem Bereich tätig sei, der mit Energie- und Wasserversorgung zu tun habe. Eine Rückfrage zum Verfahren werde bei Herrn Dr. Voß angefragt und dem Protokoll angehängt.

 

Es geht bei dem Vorhaben nicht um Bodenreinigung, sondern um Bodenbehandlung als Vorbereitung zur Wiederverwendung der Böden in den jeweiligen Baustellen. Dabei werden Böden gelagert, analysiert, klassifiziert, gesiebt und nach dieser Behandlung eingeteilt in Böden für die Flüssigbodenaufbereitung, die Trockenbodenaufbereitung und in eine Fraktion die einem externen Bauschuttrecycling dient. Aus den beiden Aufbereitungsfraktionen werden weiterhin Sande als Rohrauflagermaterial fraktioniert.

Für die Nutzung der Trockenböden wird je nach Anforderung der Verdichtungsfähigkeit Kalk zugegeben, dem Flüssigboden wird je nach Rezeptur Bentonit und Zement zugegeben. Hierfür gibt es Qualitäts- RAL- und Rezepturanforderungen.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss stimmt der Vorlage vorbehaltlich der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit zu.

 

Der Gründung der Hildesheimer Bodenbehandlungsgesellschaft mbH & Co. KG (HiBo) mit Sitz in Hildesheim und der dazugehörigen Komplementär-GmbH auf der Basis der in der Anlage beigefügten Gesellschaftsvertragsentwürfe wird zuge­stimmt und die SEHi AöR beauftragt, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte einzu­leiten.

 

Der Einlage des Kapitalanteils in die Kommanditgesellschaft durch die SEHi AöR in Höhe von 150.000,- € und der Stammeinlage in Höhe von 12.500,- €r die Komplementär-GmbH wird zugestimmt.

 

Des Weiteren wird die SEHi AöR ermächtigt, redaktionelle Änderungen sowie sonstige Veränderungen der Gesellschaftsverträge und der weiteren Unterlagen, die keine Ände­rungen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, zu veranlassen, soweit dies zur Anpas­sung an städtische Standards bzw. an europäisches oder nationales Recht oder aufgrund kommunalaufsichtsrechtlicher Weisungen erforderlich ist. Derartige Änderungen gelten dem­entsprechend als Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

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