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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Ranke stellte als Ausschussvorsitzender den Antrag der CDU-Fraktion vor.
Frau Kick hielt eine Ergänzung der Begriffsbestimmung grundsätzlich für unproblematisch, regte aber geringfügige Änderungen der Formulierung an.
Nach einiger Diskussion um den Begriff des Brauchtums beantragte Herr Hammer, den Änderungsantrag wie folgt zu ändern:
"Die Verwaltung wird beauftragt, vorbehaltlich der juristischen Prüfung den im Sachverhalt und der Synopse dargestellten Absatz in die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzunehmen mit Ausnahme der Beschränkung möglicher Ausrichter auf 'Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein'."
Herr Geister wünschte aber, dass zunächst eine Abstimmung über den Antrag der CDU-Fraktion in unveränderter Fassung erfolgen sollte.
Nachdem zunächst der Änderungsantrag der CDU-Fraktion und sodann der Änderungsantrag Herrn Hammers abgelehnt wurden, wurde nichtsdestotrotz Einigkeit darüber erzielt, dass eine Begriffsbestimmung zum Brauchtumsfeuer in die Verordnung mit aufgenommen werden sollte. Frau Kick formulierte und verlas schließlich den folgenden Kompromissvorschlag, der auf einmütige Zustimmung der anwesenden Ausschussmitglieder stieß:
„Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass die Feuer aus der Ortsgemeinschaft heraus unter dem Gesichtspunkt der langjährigen Brauchtumspflege ausgerichtet werden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein Brauchtumsfeuer handelt, ist die in der Gesellschaft verankerte Tradition. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Brauchtumsfeuer in vergangenen Jahren tatsächlich ausgerichtet wurde. Brauchtumsfeuer stehen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem kalenderjährlichen wiederkehrenden Ereignis, wie zum Beispiel die Osterfeuer zu Ostern."
Eine Abstimmung hierüber sollte im weiteren Gremienlauf erfolgen.
Abgelehnter 1. Beschlussvorschlag: Änderungsantrag der CDU-Fraktion gem. VO 18/101
Die Verwaltung wird beauftragt, vorbehaltlich der juristischen Prüfung den im Sachverhalt und der Synopse dargestellten Absatz in die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzunehmen.
Abgelehnter 2. Beschlussvorschlag: Änderungsantrag des Rm Ole Hammer
Die Verwaltung wird beauftragt, vorbehaltlich der juristischen Prüfung den im Sachverhalt und der Synopse dargestellten Absatz in die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzunehmen mit Ausnahme der Beschränkung möglicher Ausrichter auf "Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein".
Abstimmungsergebnis für den 1. Beschlussvorschlag: Änderungsantrag der CDU-Fraktion gem. VO 18/101
abgelehnt bei 4 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen
Abstimmungsergebnis für den 2. Beschlussvorschlag: Änderungsantrag des Rm Ole Hammer
abgelehnt bei 4 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen