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Sachverhalt:
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in Niedersachsen seit 2014 grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind sogenannte Brauchtumsfeuer wie z. B. Osterfeuer, vgl. mdl. Anfrage Brauchtumsfeuer bzw. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 3. März 2014 - Az. 38 - 62800/3/1 E2.
In der bisherigen Fassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie mit deren Neufassung durch Vorlage 17/134 wird der Begriff „Brauchtumsfeuer“ jeweils in Paragraf 11 Abs. 1 erwähnt. Eine Begriffsbestimmung findet jedoch nicht statt. Auch fehlen in der Verordnung generelle Regelungen bzw. Vorgaben für ein Brauchtumsfeuer. Andere Städte und Gemeinden regeln das Brauchstumfeuer z. T. sehr detailliert in der „Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, wie beispielsweise bei der Hansestadt Lüneburg, oder in einer eigenen „Verordnung über das Abbrennen von Feuern“, wie beispielsweise die ehemalige Samtgemeinde Eschede.
Im Zuge der Neufassung der Verordnung soll in Paragraf 1 eine Begriffsbestimmung des Brauchtumsfeuer durch folgenden zusätzlichen Absatz 3 erfolgen:
(3) Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet, unabhängig davon ob dies in den letzten Jahren erfolgt ist.
Brauchtumsfeuer stehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem kalenderjährlich wiederkehrenden Ereignis, z. B. das Osterfeuer zu Ostern, und sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Hier die Änderung in einer Synopse:
Fassung laut Vorlage 17/134 | neue Fassung |
§ 1 Begriffsbestimmungen
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(1) Als öffentliche Straßen gelten alle befestigten und unbefestigten Straßen, Wege, Plätze, Durchgänge, Treppen im Bereich der Stadt Hildesheim mit ihren in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 des Nieders. Straßengesetzes vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der zur Zeit geltenden Fassung genannten Bestandteilen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen.
(2) Als öffentliche Anlagen gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Erholungsflächen, Park- und Wallanlagen, Kinderspielplätze, städtische Friedhöfe, Gärten, Forsten und sonstigen Anpflanzungen sowie Uferanlagen, Böschungen und Grünstreifen.
| (1) Als öffentliche Straßen gelten alle befestigten und unbefestigten Straßen, Wege, Plätze, Durchgänge, Treppen im Bereich der Stadt Hildesheim mit ihren in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 des Nieders. Straßengesetzes vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der zur Zeit geltenden Fassung genannten Bestandteilen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen.
(2) Als öffentliche Anlagen gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Erholungsflächen, Park- und Wallanlagen, Kinderspielplätze, städtische Friedhöfe, Gärten, Forsten und sonstigen Anpflanzungen sowie Uferanlagen, Böschungen und Grünstreifen.
(3) Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet, unabhängig davon ob dies in den letzten Jahren erfolgt ist. Brauchtumsfeuer stehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem kalenderjährlich wiederkehrenden Ereignis, z. B. das Osterfeuer zu Ostern, und sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
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Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, vorbehaltlich der juristischen Prüfung den im Sachverhalt und der Synopse dargestellten Absatz in die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzunehmen.