Baugenehmigungsverfahren Für alle Verfahren nach § 3 a Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wurde der Zeitpunkt zur Aufnahme der elektronischen Kommunikation nach § 86 Absatz 8 NBauO auf den 1. Januar 2024 festgesetzt. Leider liegen die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation noch nicht vollständig vor. Daher müssen die entsprechenden Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen, abweichend von § 3 a Absatz 1 NBauO, weiterhin als Dokument in Papierform übermittelt werden. Voraussichtlich ab dem 1. Dezember 2024 wird eine elektronische Kommunikation möglich sein. |
Bauaufsicht
Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus, sie gehören zum übertragenen Wirkungskreis nach § 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Die Bauaufsichtsbehörde hat darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Die Stadt Hildesheim möchte insbesondere durch Beratung der Bürger sowie der Entwurfsverfasser dafür sorgen, dass das öffentliche Baurecht und sonstiges von Baumaßnahmen berührtes öffentliches Recht eingehalten wird.
Vom Bereich Bauaufsicht werden u.a. folgende Dienstleistungen für Sie erbracht:
Wichtiger Hinweis
Der Bereich Bauaufsicht und Denkmalschutz nimmt die vorgenannten Aufgaben nur im Bereich des Stadtgebietes der Stadt Hildesheim wahr (siehe Karte unter der Überschrift "Erreichbarkeit der Bauaufsicht"). Sollte sich Ihr Vorhaben oder Anliegen außerhalb des Stadtgebietes befinden, wenden Sie sich bitte an den Landkreis Hildesheim, Fachdienst Bauordnungsamt, unter der Telefonnummer 05121 309 4632 oder der Mailadresse: Bauordnungsamt@landkreishildesheim.de oder auf dem Internetauftritt.
Geschäftszimmer: bauaufsicht@stadt-hildesheim.de Tel.: 05121 301 3122 Fax: 05121 301 3180
Postalische Anschrift für Anträge: Fachbereich Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz Bereich Bauaufsicht Markt 3 31134 Hildesheim |
Ansprechpartner in allen bauordnungsrechtlichen Fragen und im Hinblick auf Bauanträge sind die zuständigen technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Bauaufsicht.
Bezirk Nord - Harstel - Tel.: 05121 301 3105 - c.harstel@stadt-hildesheim.de
Bezirk Nordwest - Rademacher - Tel.: 05121 301 3114 - j.rademacher@stadt-hildesheim.de
Bezirk Nordost - Kükenbrink - Tel.: 05121 301 3116 - m.kuekenbrink@stadt-hildesheim.de
Bezirk Mitte - Pahlke - Tel.: 05121 301 3115 - s.pahlke@stadt-hildesheim.de
Bezirk Oststadt - Barke-Ajanic - Tel.: 05121 301 3113 - d.barke-ajanic@stadt-hildesheim.de
Bezirk Südwest - Nikolaidis - Tel.: 05121 301 3117 - h.nikolaidis@stadt-hildesheim.de
Bezirk Südost - Rademacher - Tel.: 05121 301 3114 - j.rademacher@stadt-hildesheim.de
Informationen zum Bauplanungsrecht, Festsetzungen in Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen und örtlichen Bauvorschriften finden Sie hier.
Kontakt:
bauaufsicht@stadt-hildesheim.de
PDF - Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
PDF - Merkblatt über die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Sie beabsichtigen, eine oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu veräußern oder zum Beispiel in Eigentumswohnungen umzuwandeln? Oder wollen Sie ein gewerblich genutztes Gebäude oder Geschäftshaus in einzelne Bereiche aufteilen, um diese einzeln verkaufen zu können? Dann benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan (= von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich ist) nach dem Wohnungseigentumsgesetz, um Sondereigentum (bei Wohnungen) und Teileigentum (bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie zum Beispiel Läden, Büros oder Garagen) bilden zu können. Damit eine entsprechende Bescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde ausgestellt werden kann, ist es erforderlich, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen für ein Dauerwohnrecht beziehungsweise. Dauernutzungsrecht nach § 32 in Verbindung mit § 31 Wohnungseigentumsgesetz wird nur die betroffene Wohnung beziehungsweise gewerbliche Einheit dargestellt.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazu gehörende Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden.
Was muss ich mitbringen?
Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) entsprechend Baugenehmigung bzw. Bestand vorzulegen.
Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nummer "seines" Eigentumsteiles tragen).
Die Zeichnungen müssen mindestens zweifach eingereicht werden. Im Antrag ist die präzise Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch vom ...... Blatt ......) anzugeben.
Für Auskünfte zu bestehenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen wenden Sie sich bitte an das Bauaktenarchiv (siehe Überschrift "Bauaktenarchiv")
Kontakt:
k.broistedt@stadt-hildesheim.de
Tel.: 05121 301 3124
Digitalisierung des Bauaktenarchivs: Akteneinsicht vorübergehend nicht möglich
Im Zuge der Verwaltungsdigitalisierung wird das gesamte Archiv der Bauaufsicht schrittweise digitalisiert. Dies betrifft auch die Akten der Denkmalschutzbehörde. Während dieser Zeit stehen die Akten nicht vollständig zur Verfügung, d.h. Akteneinsichtnahmen und Auskünfte aus den Akten sind dann nur sehr eingeschränkt möglich.
Sobald die Papierakten digitalisiert sind und in Form von PDF-Dateien zur Verfügung stehen, sind Akteneinsichten nur noch auf elektronischem Wege möglich. Kleinere Dateien und Auszüge können ggf. per E-Mail versandt werden. Im Übrigen werden die angefragten Dateien zukünftig in eine Cloud hochgeladen, wo sie über einen entsprechenden Link von den Berechtigten eingesehen und bei Bedarf heruntergeladen werden können. Die Akteneinsichten sind weiterhin gebührenpflichtig
Die Dateien werden der Stadt Hildesheim von einem Dienstleister in mehreren Chargen zur Verfügung gestellt. Die Digitalisierung gestaltet sich jedoch wesentlich aufwendiger und zeitintensiver, als ursprünglich in Aussicht gestellt wurde, weshalb die Stadt teilweise über Monate keinen Zugriff auf Akten hat. Eine Angabe, wann die Digitalisierung abgeschlossen sein wird, ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder von diesen bevollmächtigte Personen können per E-Mail verbindliche Anfragen auch in der Zwischenzeit an bauaufsicht@stadt-hildesheim.de senden. Eine Benachrichtigung erfolgt, sobald die aufbereiteten Dateien vorliegen. Von zwischenzeitlichen Nachfragen bitten wir jedoch abzusehen, weil sie das Verfahren nur weiter verzögern würden.
Die Stadt Hildesheim weist vorsorglich darauf hin, dass ein Erwerb der Originalakten nicht möglich ist.
Eine Akteneinsicht können Sie bei uns per E-Mail beantragen.
Diese Informationen müssen in der E-Mail vorhanden sein:
- Angaben Ihrer Personalien (Name, Anschrift, Telefonnummer)
- Adresse des Gebäudes, von welchem Sie die Akte einsehen möchten
- Eigentumsnachweis oder Vollmacht
Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.
Was muss ich mitbringen?
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides.
Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.
Informationen zu Abwasserleitungen auf Ihrem Grundstück (Entwässerungsgenehmigungen) werden nicht im Bauaktarchiv geführt.
Kontakt:
bauaufsicht@stadt-hildesheim.de
PDF - Antrag auf die Entgegennahme einer Baulasterklärung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Was muss ich mitbringen?
Baulastenerklärung des Eigentümers
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
Lageplan
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Kontakt:
s.sonnenburg@stadt-hildesheim.de
Tel.: 05121 301 3125
PDF - Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten
Folgende Informationen sollen Sie bei der erforderlichen Gebrauchsabnahme Ihrer baulichen Anlage, als „Fliegender Bau“ nach § 75 Abs. 5 Nds. Bauordnung (NBauO) unterstützen.
Voraussetzung für die Durchführung der Gebrauchsabnahme ist die rechtzeitige Anzeige (10 Tage vorher) des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ihr Fliegender Bau darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn er von der Unteren Bauaufsichtsbehörde abgenommen und ein entsprechender Eintrag in dem Prüfbuch erfolgt ist.
Wird ein Fliegender Bau ohne gültige Ausführungsgenehmigung oder ohne die Gebrauchsabnahme aufgestellt und betrieben, liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 80 Abs. 1 Nr. 15 NBauO vor. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
Ihre bauliche Anlage soll vollständig (Konstruktion, Einrichtung, Brandschutz) errichtet sein.
Halten Sie Ihr zu Ihrem fliegenden Bau gehörendes Prüfbuch bereit. Die Ausführungsgenehmigung muss gültig sein. Auflagen, Bedingungen und Prüfeinträge sind zu beachten.
Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig.
Kontakt - Geschäftszimmer:
Tel.: 05121 301 3122
PDF - Abweichungs- Ausnahme- Befreiungsantrag § 66
PDF - Antrag auf Bauvorbescheid § 73
PDF - Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO
PDF - Bauantrag § 63 Vereinfachtes bzw § 64 Verfahen Sonderbauten
PDF - Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme § 62
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Ausgenommen davon sind lediglich die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. nach § 60 NBauO verfahrensfrei bzw. anzeigepflichtig oder aber nach § 62 NBauO baugenehmigungsfrei aber mitteilungspflichtig sein.
Für einige Verfahren ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen und für Sonderbauten ein reguläres Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Notwendige Unterlagen bei Einreichung eines Bauantrages:
Der Bauantrag und die Bauantragsunterlagen sind in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Bauaufsicht einzureichen. Eine Ausfertigung des Bauantrages verbleibt nach der Prüfung bei der Bauaufsichtsbehörde, die zweite geht mit Genehmigungsvermerk versehen an den Antragsteller zurück.
Die Erstellung der Bauvorlagen ist nur sachkundigen Personen vorbehalten. Bei diesen Entwurfsverfassern handelt es sich in der Regel nur um Architekten/Architektinnen oder Bauingenieure, die in der entsprechenden Entwurfsverfasserliste bei der Architektenkammer bzw. Ingenieurkammer in Niedersachsen eingetragen sein müssen, oder aber um Handwerksmeister /Handwerksmeisterinnen des Bauhandwerks und staatlich geprüfte Bautechniker/Bautechnikerinnen der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau entsprechend ihrer Ausbildung und Erfahrung. Entwürfe einfacher Art, wie beispielsweise Einfriedungen, dürfen auch vom Bauherren selbst erstellt und eingereicht werden, sofern die Unterlagen fach- und sachgerecht ausgeführt sind.
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.
Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.
Genehmigungsfrei bleibt die Nutzungsänderung, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO).
Was sollte ich noch wissen?
Für die Anmeldung, z. B. eines Gewerbes, ist es ratsam, sich vorab bei der zuständigen Stelle darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts darstellt.
Alle Genehmigungsverfahren sind gebührenpflichtig.
Das Anbringen oder Aufstellen von Werbeanlagen ist nur im Rahmen der Festlegungen des § 50 NBauO und Anhang zu § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei.
Bei Anträgen für Werbeanlagen werden i. d. R. folgende Unterlagen benötigt:
- Bauantragsformular
- Lageplan 1:500 bzw. Auszug aus der aktuellen Liegenschaftskarte gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO), aus denen die genaue Position der Werbeanlage hervorgeht.
- Sofern die Werbeanlage höher als 10 m ist, ist ein Nachweis über die Standsicherheit einzureichen
- Bauzeichnungen gem. § 6 Abs. 2 NBauVorlVO (Ansichten mit Vermaßung + ggf. Fotomontagen) mit Angaben zur Position, Größe und über die Farbgestaltung der Werbeanlage.
- Baubeschreibung gem. § 6 Abs. 3 NBauVorlVO, aus der die Art und Beschaffenheit sowie ggf. der Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen hervorgeht.
Alle Unterlagen müssen 2-fach eingereicht werden. Eine Antragstellung per E-Mail ist für Anträge aller Art grundsätzlich nicht möglich.
Kontakt:
bauaufsicht@stadt-hildesheim.de
Überwachung technischer Anlagen nach § 30 der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
In bestimmten in § 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) aufgezählten Gebäuden (beispielsweise Versammlungsstätten, Schulen sowie Alten- und Pflegeheime) sind technische Anlagen
- erstens vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,
- zweitens unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage und
- drittens in Abständen von nicht mehr als drei Jahren
durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu überprüfen.
Wir prüfen, ob die Sachverständigenprüfungen durchgeführt werden und lassen uns nachweisen, dass etwaige festgestellte Mängel innerhalb der gesetzten Frist fachmännisch behoben werden.
Welche Unterlagen zur Prüfung vorzulegen sind, ist im Vorfeld mit den von Ihnen beauftragten Sachverständigen abzuklären. In jeden Fall sollten der oder dem Sachverständigen alle in Bezug auf die bauliche Anlage erteilten Baugenehmigungen vorgelegt werden können.
Die Beseitigung etwaiger im Rahmen der Prüfung festgestellter Mängel ist durch eine Fachunternehmererklärung, die sich auf den jeweiligen Prüfbericht bezieht, nachzuweisen.
Informationen zum Bauplanungsrecht, Festsetzungen in Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen und örtlichen Bauvorschriften finden Sie hier.
Informationen zu Tiefbauangelegenheiten insbesondere im öffentlichen Straßenraum, Verkehr und Grün (z. B. Baumschutzsatzung) finden Sie hier.
Bei einigen Bauvorhaben sind Sondernutzungserlaubnisse für u. a. Überbauungen öffentlicher Flächen (z. B. mit Werbeanlagen), temporäre Zu- und Durchfahrten, Baustelleneinrichtungen und temporäre Lagerflächen auf öffentlichen Flächen erforderlich. Informationen zu Sondernutzungserlaubnisse für die Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den Widmungszweck hinaus finden Sie hier.
Informationen zum baulichen Brandschutz bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Hildesheim finden Sie hier.
Informationen zur Grundstücksentwässerung finden Sie bei der Stadtentwässerung Hildesheim (SEHi). Bitte beachten Sie, dass im Bauaktenarchiv der Stadt Hildesheim i. d. R. keine Informationen zu Entwässerungsleitungen auf Privatgrundstücken vorhanden sind.
Aufgrund der Änderung der Nds. Bauordnung (NBauO) unterliegt die vorübergehende Nutzung einer Fläche im Freien zur Durchführung einer Großveranstaltung nun nicht mehr der Baugenehmigungspflicht.
Veranstaltungen sind zukünftig nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu beurteilen und zu behandeln. Dies erfolgt bei der Stadt Hildesheim durch den Fachbereich Öffentliche Ordnung.
Gleichzeitig werden jedoch ggf. Baugenehmigungen für die Durchführung von Veranstaltungen in Gebäuden erforderlich.
Ausnahmen nach den Regelungen des § 47 der Nds. Versammlungsstättenverordnung sind nicht mehr möglich. Der § 47 NVStättVO wurde ersatzlos gestrichen. Zur Durchführung der Veranstaltungen in Gebäuden reicht es daher nicht mehr aus, die entsprechenden Ausnahmen zu beantragen, wie es bisher bis zum 31.12.2021 geregelt war.
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass „die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, als Versammlungsraum für die Durchführung einer Veranstaltung“ baugenehmigungspflichtig ist, wenn der Versammlungsraum mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst und die Nutzungsdauer mehr als drei Tage im Jahr beträgt.
Damit ist die in der Praxis bewehrte und vielfach recht „niederschwellig“ gehandhabte Zulassung von Ausnahmen nicht mehr möglich. Stattdessen ist nun zukünftig ein Bauantrag zu stellen. Weil Gebäude für temporäre Veranstaltungen den Anforderungen der NVStättVO jedoch in vielerlei Hinsicht nicht erfüllen, sind alle Abweichungen in dem Bauantrag zu benennen, und es ist darzustellen, wie der Zweck der jeweiligen Anforderung trotzdem erfüllt wird.
Ein Entwurfsverfasser und ein Sachverständiger für den Brandschutz, der ein aussagekräftiges Brandschutzkonzept erstellt sind für einen solchen Bauantrag nicht zwingend erforderlich. Aus dem Brandschutzkonzept muss aber hervorgehen, dass die öffentlichen Belange, hier also zuallererst die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher, auf andere Weise gewahrt werden.
Regelungen zum Nachbarrecht finden sich u.a. im Nds. Nachbarrechtsgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Einige der besonders häufig auftretenden Streitfälle sind Thema der Broschüre "Tipps für Nachbarn“ zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass es sich beim Nachbarrecht um Privatrecht handelt. Eine privatrechtliche Beratung durch die Untere Bauaufsicht der Stadt Hildesheim kann und darf hierbei nicht vorgenommen werden.
Im Rahmen von Deregulierung und Bürokratieabbau in Niedersachsen wurden Genehmigungen für Grundstücksteilungen abgeschafft. Durch die Teilung eines Grundstücks das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen allerdings keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Beispielsweise müssen die erforderlichen Grenzabstände nach der Niedersächsischen Bauordnung sowie den Brandschutzbestimmungen auch nach einer Teilung selbstverständlich weiterhin eingehalten werden.
Auch die bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach dem Baugesetzbuch wurde bereits seit langem abgeschafft. Auch hierfür gilt, dass durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, wie z. B. die Festsetzungen über die zulässige Grund- oder Geschossflächenzahl, die nach einer Teilung die Bebaubarkeit eines Grundstückes möglicherweise noch weiter einschränken.
Falls durch eine Grundstücksteilung baurechtswidrige Zustände entstehen, kann die Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung baurechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Dies kann bedeuten, dass eine Teilung wieder rückgängig gemacht werden muss oder sogar ein Rückbau des rechtswidrig gewordenen Bauwerks angeordnet werden muss.
60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz | |
Markt 3 31134 Hildesheim Homepage: https://www.stadt-hildesheim.de/bauaufsicht | |
FB 60 Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz | |
Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: 05121 3013122 Telefax: 05121 3013180 E-Mail: bauaufsicht@stadt-hildesheim.de |