Wohnraumförderung bei der Stadt Hildesheim
Die Fördermöglichkeiten unterteilen sich in „Eigentumsförderung“ und „Mietwohnraumförderung“. Je nach dem welches Ziel Sie haben, werden Ihnen hier Informationen, Hinweise und Links aufgezeigt.
Eigentumsförderung:
- Informationen für Neubau, Erwerb oder Modernisierung von Wohneigentum, energetische Modernisierung
Der Neubau, der Erwerb, die Modernisierung sowie die energetische Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit Landesmitteln gefördert werden.
Die Mittel werden von der NBank (https://www.nbank.de/Privatpersonen/Wohnraum/ – dort sind auch die Antragsformulare und Merkblätter abrufbar) bewilligt. Die Antragstellung erfolgt aber für alle Objekte, deren Grundstücke innerhalb des Stadtgebietes von Hildesheim liegen, grundsätzlich über die Stadt Hildesheim - Wohnraumförderung -.
Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs-, Kauf- oder Werkvertrages zu werten.
Landesmittel
Im Rahmen der vorhandenen Mittel können der Neubau, der Erwerb, die Modernisierung einschließlich altersgerechter Modernisierung sowie die energetische Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum vom Land in Form von Baudarlehen und Zuschüssen (2.000 EUR für jedes Kind und für jeden Menschen mit Behinderungen im Haushalt) gefördert werden, wenn
- die derzeitigen Wohnverhältnisse unzureichend sind,
- das Haushaltseinkommen die Grenzen des § 3 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (siehe untenstehende Tabelle) grundsätzlich um nicht mehr als 20% (z. B. Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Beschäftigten = jährliches Bruttoeinkommen bis ca. 61.000 €) überschreitet (bei altersgerechter Modernisierung jedoch keine Überschreitung) und
- die Belastung dauerhaft tragbar ist
Bei einer energetischen Modernisierung muss durch die Maßnahme das energetische Niveau eines Neubaus auf der Grundlage des GEG erreicht werden.
Die Zuwendungen für Erwerb, Modernisierung und energetische Modernisierung können kumuliert werden, wenn sie sich auf unterschiedliche bestimmbare förderfähige Kosten beziehen.
Weitere Beratungs-/Fördermöglichkeiten bei Neubau/Erwerb/Modernisierung von selbstgenutzten Objekten
- Zinsverbilligte Darlehen (teilweise auch Zuschüsse) aus den Programmen der KfW-Förderbank
--- Beantragung über die Banken und Sparkassen (kfw-foerderbank.de)
- Informationen über Zuschüsse für energiesparende Maßnahmen können Sie auch hier auf der Homepage der Stadt Hildesheim finden.
Mietwohnraumförderung
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung kann Ihr Bundesland Ihnen Fördermittel für die Schaffung von Mietwohnraum bereitstellen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.
Gefördert wird:
- der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum,
- die Modernisierung von Wohnraum,
- der Erwerb von Belegungsrechten,
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- vertragliche Verpflichtung des Vermieters/der Vermieterin, die Wohnungen für einen Zeitraum von in der Regel 30 Jahren – bei Gewährung eines Tilgungsnachlasses von 35 Jahren – an die Mieterinnen und Mieter zu vergeben
- die vom Land festgelegte anfängliche Miethöhe darf nicht überschritten werden
- Wohnraum mit Belegungsbindungen bestimmter Art darf nur an ältere Menschen (ab 60 Jahre), Menschen mit Behinderungen (mindestens 50 % Schwerbehinderung) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 und höher) vermietet werden
- die Förderung setzt eine Eigenleistung von mindestens 25 % der Gesamtkosten voraus. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen eine geringere Eigenleistung von nicht weniger als 15 % der Eigenleistung zulassen
- das wirtschaftliche Risiko für die Erstellung und den Betrieb des Objektes liegt beim Investor
- die Förderung erfolgt mit anfänglich zinslosen Darlehen
- nach Ablauf des 20. Jahres, kann ein Tilgungsnachlass nach Bezugsfertigkeit in Höhe von 30 % des Darlehensursprungsbetrages gewährt werden, wenn Mietwohnraum für Menschen mit geringen Einkommen geschaffen wird.
- bei dem Neubau für den allgemeinen Mietwohnraum wird der Bedarfsnachweis durch ein Wohnraumversorgungskonzept der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle erbracht.
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- Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen in den kommunalen Gebietskörperschaften, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten oder zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.der Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn für den Mietwohnraum Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet werden sollen.
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.
Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).
Während der Bindungsdauer können zur Wohnkostenentlastung für die wohnberechtigten Haushalte höchstzulässige Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete oder andere sonstige Maßnahmen bestimmt werden (Mietbindung).
Allgemeine Mietwohnraumförderung:
- Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnraum, in Mehrfamilienhäusern durch Neubau sowie die Änderung und Erweiterung von Gebäuden. Hierunter fällt auch die Förderung von Mietwohnraum sowie von Wohngemeinschaften für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Modernisierung von Mietwohnraum:
- Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind.
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen:
- Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen in den kommunalen Gebietskörperschaften, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten oder zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf ein Darlehen für die Schaffung von Mietwohnraum oder für Modernisierungsmaßnahmen stellen Sie bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Region Hannover, Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte (Stadt Hildesheim) sowie selbständige Gemeinden)
- Den Antrag auf einen Zuschuss für die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen stellen Sie bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Region Hannover, Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte (Stadt Hildesheim) sowie selbständige Gemeinden)
- Dort erhalten Sie alle Antragsformulare und weitere Informationen
- Der Verfahrensablauf von der Antragstellung bis zur Förderentscheidung richtet sich nach den Nummern 45 bis 47 Wohnraumförderbestimmung (WFB)
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Wohnraumförderstellen (Region Hannover, Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte (Stadt Hildesheim) sowie selbständige Gemeinden)
und bei der Bewilligungsstelle des Landes:
NBank
Günther-Wagner-Allee 12 – 16
30177 Hannover
Telefon: +49 511 30031-333
E-Mail: beratung@nbank.de
Voraussetzungen
Voraussetzungen der allgemeinen Mietwohnraumförderung und der Modernisierung von Mietwohnraum:
- vertragliche Verpflichtung des Vermieters/der Vermieterin, die Wohnungen für einen Zeitraum von in der Regel 30 Jahren – bei Gewährung eines Tilgungsnachlasses von 35 Jahren – an die Mieterinnen und Mieter zu vergeben
- die vom Land festgelegte anfängliche Miethöhe darf nicht überschritten werden
- Wohnraum mit Belegungsbindungen bestimmter Art darf nur an ältere Menschen (ab 60 Jahre), Menschen mit Behinderungen (mindestens 50 % Schwerbehinderung) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 und höher) vermietet werden
- die Förderung setzt eine Eigenleistung von mindestens 25 % der Gesamtkosten voraus. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen eine geringere Eigenleistung von nicht weniger als 15 % der Eigenleistung zulassen
- das wirtschaftliche Risiko für die Erstellung und den Betrieb des Objektes liegt beim Investor
- die Förderung erfolgt mit anfänglich zinslosen Darlehen
- nach Ablauf des 20. Jahres, kann ein Tilgungsnachlass nach Bezugsfertigkeit in Höhe von 30 % des Darlehensursprungsbetrages gewährt werden, wenn Mietwohnraum für Menschen mit geringen Einkommen geschaffen wird.
- bei dem Neubau für den allgemeinen Mietwohnraum wird der Bedarfsnachweis durch ein Wohnraumversorgungskonzept der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle erbracht.
Voraussetzungen des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen:
- die angebotenen Mietwohnungen wurden nicht mit Wohnraumfördermitteln oder anderen öffentlichen Mitteln gefördert und unterliegen keinen anderen Belegungsbindungen
- sie müssen zur Vermietung frei und zur dauerhaften Wohnnutzung bestimmt sein
- die vom Land festgelegte anfängliche Miethöhe darf nicht überschritten werden
- der Vermieter kann zwischen einer fünfjährigen oder zehnjährigen Belegungs- und Mietbindung wählen und erhält den entsprechenden Zuschuss nach bestimmungsgemäßer Erstbelegung in einer Summe ausgezahlt
Die Förderkonditionen im Einzelnen ergeben sich aus dem Internetangebot der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Welche Gebühren fallen an?
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
- Für Darlehen wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % des bewilligten Darlehensbetrages erhoben.
- Für Zuschüsse wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,75 % des bewilligten Darlehensbetrages erhoben.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare