Ausschreibung
Eine Ausschreibung ist ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb. Durch sie werden potenzielle Bieter aufgefordert, ein Angebot abzugeben.
Beschränkte Ausschreibung
Eine beschränkte Ausschreibung ist förmliches Vergabeverfahren, bei dem eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Wenn dieser beschränkten Ausschreibung ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgeht, ist diese Vergabeart eine mögliche Alternative zur öffentlichen Ausschreibung. Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb hingegen stellt eine Ausnahme vom Regelfall dar und darf nur durchgeführt werden, wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
E-Vergabe
ist die Abkürzung für elektronische Vergabe und steht für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen auf elektronischem Weg. Die Stadt Hildesheim wickelt die E-Vergabe über die Vergabeplattform Vergabe.Niedersachsen.de ab.
Freihändige Vergabe / Verhandlungsvergabe
Eine freihändige Vergabe ist eine Auftragserteilung ohne förmliches Vergabeverfahren. Auch wenn die Bezeichnung dies vermuten lässt, ist der öffentliche Auftraggeber bei Durchführung einer freihändigen Vergabe nicht wirklich "frei", da viele der Normen aus dem Vergaberecht bei der freihändigen Vergabe ebenfalls gelten. Diese Vergabeart stellt eine Ausnahme vom Regelfall (öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb) dar und darf nur durchgeführt werden, wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Den Begriff der freihändigen Vergabe gibt es nur noch in der VOB.
Im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen heißt die vergleichbare Vergabeart Verhandlungsvergabe.
Bei europaweiten Vergabeverfahren wird sie Verhandlungsverfahren genannt.
HOAI
ist die Abkürzung für die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen mit Sitz im Inland.
Öffentliche Ausschreibung
Die öffentliche Ausschreibung ist ein förmliches Vergabeverfahren, an dem sich nach öffentlicher Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl an interessierten Unternehmen beteiligen kann.
Öffentlicher Auftraggeber
Als öffentlichen Auftraggeber bezeichnet man insbesondere Gebietskörperschaften, also Bund, Länder und Kommunen, sowie deren Sondervermögen. Daneben stellen auch andere natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts unter Umständen öffentliche Auftraggeber dar. Die für das Vergaberecht wesentliche Definition eines öffentlichen Auftraggebers findet man im § 98 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Stadt Hildesheim ist eine Kommune und daher ein öffentlicher Auftraggeber.
Öffentliches Auftragswesen
Das öffentliche Auftragswesen umfasst den Einkauf von Gütern, Dienst- und Bauleistungen durch die öffentlichen Auftraggeber. Da das öffentliche Auftragswesen einen relativ großen Teil des Bruttoinlandsproduktes ausmacht, wurden Regeln und Vorschriften geschaffen, die das Ziel haben, den Wettbewerb zu fördern und dadurch die Preise der zu beschaffenden Güter, Dienst- und Bauleistungen zu senken und die Qualität zu steigern. Die Gesamtheit dieser Regeln und Vorschriften nennt man Vergaberecht.
UVgO
ist die Abkürzung für Unterschwellenvergabeordnung und enthält die vergaberechtlichen Regelungen für den Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes.
Vergabe
Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang des Einkaufs von Gütern, Dienst- und Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Welche Arten von Vergaben es gibt und wie diese durchzuführen sind, ist ausführlich geregelt.
Verhandlungsvergabe / Verhandlungsverfahren
Siehe oben unter Freihändige Vergabe.
VOB
ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Die VOB ist somit i.d.R. die Rechtsgrundlage für Ausschreibung von Bauleistungen.
VOL
ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Gemeint sind hiermit alle Lieferungen und Leistungen, die nicht als Bauleistung in den Anwendungsbereich der VOB fallen. Die VOL untergliedert sich in Teil A (mit allgemeinen Bestimmungen über Anbahnung und Abschluss der Verträge) und Teil B (mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistung). Teil A ist in Niedersachsen nicht mehr gültig; er wurde durch die UVgO abgelöst. Teil B gilt gleichwohl weiterhin.