Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Stadt, das heißt, dass jede Stadt dazu verpflichtet ist, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Stadtplanung umfasst im Wesentlichen die Steuerung einer nachhaltigen baulichen Entwicklung der Stadt im Sinne des Wohls der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie der Belange der Wirtschaft, des Umweltschutzes, des Denkmalschutzes und zahlreicher anderer öffentlicher Belange. Stadtplanung bezeichnet somit die Aufgabe, den jeweils aktuellen sowie auch zukünftigen Anforderungen der Bürger einer Stadt in baulicher als auch gestalterischer Hinsicht gerecht zu werden.
Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, trifft der Rat der Stadt.
Für neue Baugebiete, wie zum Beispiel das Wohngebiet „Großer Kamp“ in Neuhof, und das Gewerbegebiet „Östlich der Senator-Braun-Allee“, oder zur Wiedernutzbarmachung militärischer Brachflächen wie, beim neuen Stadtteil „Ostend“, bzw. industrieller Brachflächen, wie dem Phönixgelände in Moritzberg, sind Bebauungspläne erforderlich. Aber auch für städtebaulich bedeutsame Einzelprojekte, wie die „Arnekengalerie“, sind Bebauungspläne aufzustellen, bevor mit Baumaßnahmen begonnen werden darf.
Im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans sind alle zu beachtenden öffentlichen und privaten Belange zu erfassen und soweit wie möglich in Einklang zu bringen. Um diese Belange möglichst schon am Anfang des Planungsprozesses erfahren zu können, ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Unterrichtung und Erörterung) und Behördenbeteiligung vorgeschrieben. Erst darauf aufbauend wird ein Bebauungsplanentwurf mit einer Begründung, die unter anderem auch einen Umweltbericht enthält, ausgearbeitet. Wenn der Bebauungsplanentwurf soweit ausgereift ist, wie er schließlich einmal als Satzung in Kraft treten soll, wird er noch einmal für einen Monat öffentlich ausgelegt und auch die betroffenen Behörden werden dann noch einmal abschließend beteiligt.
Da die Auffassungen darüber, wo und in welcher Art Veränderungen im Stadtbild erfolgen sollen, auf sehr unterschiedlichen Interessen beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser gegensätzlichen Ansprüche. Es ist daher notwendig, die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, Alternativen zu entwickeln und mögliche Auswirkungen zu analysieren, um in einem abschließenden Entscheidungsprozess die für die Stadtgemeinschaft „beste“ (Kompromiss-)Lösung zu entwickeln. Diese Entscheidung wird vom Bereich Stadtplanung vorbereitet und - nach Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Umwelt und Verkehr sowie im Verwaltungsausschuss - durch den Rat der Stadt Hildesheim getroffen.
Auch für Flächen, für die kein Bebauungsplan besteht, sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich, ist durch das Baugesetzbuch abschließend geregelt, ob bestimmte Bauvorhaben oder Nutzungen zulässig oder unzulässig sind. Diese Zulässigkeitsprüfungen werden ebenfalls im Bereich Stadtplanung durchgeführt.
Ansprechpartner in allen planungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben, zu aktuellen Bebauungsplanungen, Flächennutzungsplanänderungen oder gegebenenfalls zu örtlichen Bauvorschriften sind die zuständigen Bereichsplaner und Bereichsplanerinnen (s.u.).