Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählt auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn eines Schulhalbjahres.
Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.
Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrer Leistung zur Deckung des Regelbedarfs, um die Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres zu erleichtern. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind mit aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.
Wie wird die Leistung erbracht?
Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt. Zum 1. August in Höhe von 103 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 51,50 Euro.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII müssen keinen zusätzlichen Antrag stellen, sie erhalten die Leistungen zum jeweiligen Zeitpunkt automatisch. Alle anderen Personen müssen einen Antrag stellen, um diese Leistungen zu erhalten.
Was ist zu beachten?
Auf Verlangen ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).
Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, können Nachweise über die Verwendung verlangt werden. Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf.
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