Wenn zwei sich streiten, muss das nicht immer vor Gericht enden. Häufig können Schiedspersonen bei Streitigkeiten schlichten.
Oft werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne dass die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung. Hier bietet das Niedersächsische Gesetz über gemeindliche Schiedsämter die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsperson.
Eine bürgernahe Einrichtung
Die Schiedspersonen nehmen seit langem Aufgaben der Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution in Niedersachsen. Das Amt versehen Frauen und Männer, die in der Regel älter als 30 Jahre sind ehrenamtlich. Es handelt sich dabei um Persönlichkeiten, die zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, das heißt, sie stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes der Gesellschaft praktisch unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt für die Bürgerin und den Bürger äußerst kostengünstig durchgeführt werden kann. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen sowie durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schafft die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich ohne Gericht und Papierkrieg einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen.
Nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter richtet jede Gemeinde Schiedsämter ein. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt und von der Leitung des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie leben und wohnen in dem Bezirk des Schiedsamtes, kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und haben daher nicht selten gute Vorschläge für dessen Beilegungen.
Ihre Schiedspersonen in der Stadt Hildesheim
Herr Jürgen Voigt
Hoher Weg 9/10, 4. OG, Zimmer 411, 31134 Hildesheim
Telefon: 05121/58141
E-Mail: Schlichtung@j-voigt.eu
Ein Aufzug ist im Gebäude vorhanden.
Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung.
Herr Frank Langer (Vertretung)
Hoher Weg 9/10, 4. OG, Zimmer 411, 31134 Hildesheim
Telefon: 05121/8755458
E-Mail: lanfra62@gmail.com
Aufgaben des Schiedsamtes
Zu den Aufgaben gehören zivil- und vermögensrechtliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft. Des Weiteren bei vielen kleinen Strafdelikten wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung.
Ablauf des Verfahrens vor einer Schiedsperson
Das Schlichtungsverfahren wird aufgrund eines Antrags einer Partei eingeleitet, der schriftlich oder mündlich "zu Protokoll" der Schiedsperson zu stellen ist. Die Parteien werden darauf hin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung geladen, wo die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert wird. Die Schiedsperson wird versuchen, eine sachgerechte Einigung herbeizuführen. Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser in einem Protokoll schriftlich fixiert. Ein solcher Vergleich ist für die Parteien verbindlich. Aus ihm kann wie aus einem gerichtlichen Urteil vollstreckt werden, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Pflichten nicht freiwillig erfüllt.
Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt.