Haben Sie ein altes Haus in Hildesheim und möchten wissen, ob es unter Denkmalschutz steht? Oder Ihr denkmalgeschütztes Haus in Hildesheim braucht eine neue Dachdeckung? Für solche Fragen ist die Denkmalschutzbehörde Ihr Ansprechpartner.
Die städtische Denkmalschutzbehörde kümmert sich um den Schutz und die Pflege der Denkmäler. Aufgabe der Denkmalpflege ist es, die historischen Zeugnisse zu erhalten, und zwar soweit wie möglich in ihrem originalen Bestand. Aber auch die Beratung der Eigentümer von Baudenkmalen, das Anfertigen von Stellungnahmen und das Führen von Denkmalakten gehört zu ihrem Aufgabenfeld.
Als „Träger öffentlicher Belange“ ist ebenso die Beteiligung in Sachen Denkmalschutz bei allen Planungen (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Planfeststellungsverfahren für Straßenbau usw.) Teil der Belange der Denkmalschutzbehörde.
Erst das Wissen um die Besonderheiten eines Gebäudes und der Stadt ermöglicht es, Kriterien für die nachhaltige Nutzung von historischer Bausubstanz und für eine funktionierende Stadtgestalt zu entwickeln. Denkmalpflege versteht sich somit auch als Stadtbildpflege.
Nicht zu unseren Aufgaben gehört die Unterschutzstellung selbst, also die Ausweisung der Bauten als Denkmale. Dafür ist das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege in Hannover zuständig. Wir können jedoch Vorschläge machen und auf Wunsch von Eigentümern auf die Ausweisung und die Unterschutzstellung hinwirken.
Ebenfalls nicht zu unseren Aufgaben zählt die Betreuung der kirchlichen Gebäude. Dafür ist entweder das Bauamt des Bistums Hildesheim oder das Amt für Bau- und Kunstpflege Hildesheim zuständig.
Hinweis:
Sollte sich Ihr Vorhaben oder Anliegen außerhalb des Stadtgebietes befinden, wenden Sie sich bitte an den Landkreis Hildesheim, Fachdienst Bauordnungsamt, unter der Telefonnummer 05121 309 4551 oder der Mailadresse: Bauordnungsamt@landkreishildesheim.de oder auf dem Internetauftritt.
Denkmalpflegerin Telefon: 05121 301 3028 Mail: s.grimm@stadt-hildesheim.de | Denkmalpflegerin Telefon: 05121 301 3029 Mail: m.kozok@stadt-hildesheim.de |
Wenn Sie als Eigentümer, Pächter oder Mieter an einem unter Denkmalschutz stehenden Objekt Maßnahmen planen, benötigen Sie hierfür eine denkmalrechtliche Genehmigung. Auch wenn Sie nur die Fassade streichen wollen oder ein Werbeschild anbringen möchten.
Aber auch für einen Neubau oder eine Maßnahme an einem benachbarten Gebäude, das selbst nicht unter Denkmalschutz steht kann eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich sein. Da die Veränderungen das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinflussen könnten, ist auch in diesem Fall eine Genehmigung zu beantragen.
Um eine Genehmigung einer denkmalpflegerischen Maßnahme zu erhalten, müssen Sie bei der Denkmalschutzbehörde einen formlosen Antrag stellen. Folgende Angaben sind erforderlich: Ihren Namen und Ihre Anschrift, die Adresse des Baudenkmals, Grundinformationen zum Objekt und zur geplanten Maßnahme, ergänzt durch Zeichnungen oder Fotos.
Sie können auch das folgende Antragsformular nutzen:
Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung
Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung Umgebungsschutz
Sie erhalten dann von uns eine schriftliche Benachrichtigung, Beratung und Hilfestellung bei der Abstimmung mit Zuwendungsgebern u.a.
Oftmals ist es sinnvoll, die Denkmalschutzbehörde im Vorfeld telefonisch oder per Mail über anstehende oder geplante Maßnahmen zu unterrichten. Wir haben dann die Möglichkeit, schon vor Ort die Planung abzustimmen und ein zügiges Verfahren zu gewährleisten. Beratungen und Genehmigungen durch die Denkmalbehörde sind für Sie kostenfrei.
Denkmalschutz bedeutet nicht, dass jegliche Veränderung eines Baudenkmals verboten ist. Vielmehr lassen sich für die meisten modernen Nutzungsanforderungen denkmalverträgliche und kostengünstige Lösungen finden. Denkmalpflege wird als ein sich stetig wandelnder Vorgang, nicht als Konservierung eines wie auch immer definierten historischen Bildes der Stadt verstanden.
Die Stadt Hildesheim verfolgt keine dogmatische Denkmalpflege, sondern eine pragmatische. Sie lässt Umgestaltungen von Denkmälern zu und fördert die Rekonstruktion von historischen Bauten, was bereits beim Wiederaufbau des Marktplatzes der Fall war. Damit trägt die Stadt dem Bedürfnis der Bewohner nach einem attraktiven Stadtbild Rechnung.
Eigentümer von Denkmalen haben nicht nur Pflichten, sondern auch viele Rechte und – das ist oftmals nicht bekannt – finanzielle Möglichkeiten.
Wer ein Denkmal besitzt, kann anfallende Kosten je nach Haushaltslage entweder durch einen direkten Zuschuss oder – was in den meisten Fällen wesentlich effektiver ist – durch steuerliche Abschreibungen finanziell beträchtlich abfangen.
So können beispielsweise in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde nach § 7i des Einkommensteuergesetzes Erhaltungsmaßnahmen und Herstellungskosten über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren zu 90% erhöht abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Wirtschaftlich gesehen kann es durchaus lukrativ sein, eine denkmalgeschützte Immobilie zu besitzen. Es handelt sich um eine wertstabile und im Wert steigende Investition.
Wichtig ist bei allen Fördermaßnahmen: bevor eine bauliche Maßnahme begonnen wird, muss ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung gestellt und die Art der Förderung abgestimmt worden sein.