1. Am Sonntag, dem 09.Juni 2024, findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2.Die Stadt Hildesheim ist in 84 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen, in der Zeit, vom 06.Mai 2024 bis 19.Mai 2024, übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.
In einigen Wahlbezirken sind die Wahlräume nur über Stufen zu erreichen. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief oder erkundigen Sie sich telefonisch im Wahlamt. Gehbehinderte Personen dieser Wahlbezirke werden besonders auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen.
In den Wahlbezirken 4, 25, 52 werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppe der Wählerinnen und Wähler zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu sechs großen Gruppen zusammengefasst, so dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind. Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmenauszählung nach Abschluss der Wahl. Dabei dürfen Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Das Verfahren ist in den §§ 2 und 4 des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) geregelt und zugelassen. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, um 15:30 Uhr, beim Landkreis Hildesheim, Marie-Wagenknecht-Straße 3, zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
In der Regel wird im Wahlraum mit der Wahlbenachrichtigung der Nachweis erbracht, dass man dort wahlberechtigt ist. Der Personalausweis oder Reisepass sollte jedoch zusätzlich bereitgehalten werden, um sich ausweisen zu können.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
5. Die Wählerin/Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes unbeobachtet gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Wer des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt, und eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
7. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreis-freien Stadt, in dem/der Wahlschein ausgestellt ist,
1a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
1b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
8. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches)