Für die besuchsweise Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland müssen viele Ausländer aus zahlreichen Staaten zusammen mit dem Visumsantrag eine sogenannte Verpflichtungserklärung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen.
Als Gastgeber verpflichten Sie sich damit, für alle der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt Ihres Gastes entstehenden Kosten aufzukommen bzw. alle ggf. aufgewendeten öffentlichen Mittel zu erstatten.
Die Verpflichtung nach § 68 AufenthG umfasst insbesondere
- die Versorgung mit Wohnraum und den Bedarf des täglichen Lebens,
- die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit und
- die Aufwendungen für die Rückreise und im Falle einer nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise auch die Kosten der Abschiebung.
Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums obliegt ausschließlich der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient insoweit nur als Entscheidungshilfe.