Mit der Erklärung zum Geschlechtereintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG hat sowohl eine volljährige, als auch eine minderjährige Person zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am Besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (Vgl. § 2 Abs. 2 SBGG). Zu den Folgen zählen zum Beispiel die Sperrfrist gemäß § 5 SBGG, die Anwendbarkeit der Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall nach Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) gemäß § 9 SBGG, sowie Änderungen bezüglich des Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 11 SBGG. Letzteres bedeutet insbesondere, dass die Änderung des Geschlechtseintrages sowie der/die neuen Vornamen auch bei eventuellen Kindern als Folgebeurkundung einzutragen ist.
Bitte lesen Sie die gesetzlichen Vorgaben des SBGG, insbesondere hinsichtlich der Folgen in den §§ 5 ff. SBGG:
Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt
Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind zwingend neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren.
Entgegen vorheriger Informationen aus den zuständigen Bundesministerien kann die Anzahl der Vornamen verändert werden. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln.
In der Bundesrepublik Deutschland existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Das Standesamt Hildesheim wird daher nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG eine Vorprüfung anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und ggf. weitere Recherche vornehmen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen und sich ggf. zurückmelden, falls dieses nicht so ist. Das Standesamt Hildesheim empfiehlt, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. Gutachten für das Standesamt | GfdS, dort ggf. ein Gutachten einzuholen und dieses mit einzureichen.
Aktuell wurde den Standesämtern folgende Information zugesandt:
Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechter zugeordnet werden können, bedienen.
Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ etc. aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, d. h. „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ etc.
Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ etc. sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ etc.
Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.
Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, d. h. möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, d. h. „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ usw.
Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ etc., auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ etc.
Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.
Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.
Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich.
s. o. Dies ist folglich auch nicht in Kombination mit einem beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen oder einem dem Geschlecht entsprechenden Vornamen möglich.
In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Hildesheim geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Hildesheim keinen Einfluss. Auf ggf. entstehende Probleme bei der zukünftigen Beantragung von Heimatdokumenten/Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach aktuellem Stand wird die Gebühr für die Erklärung im Standesamt in Niedersachsen 30 € betragen. Sollte eine Geburtsurkunde neu ausgestellt werden, werden Gebühren in Höhe von 15 € fällig.
Was ist bei Minderjährigen und betreuten Personen zu beachten?
Auch die Anmeldung zur Änderung nach dem SBGG muss von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Soweit ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, ist darüber ein Nachweis einzureichen. Für die Anmeldung wird ein gesondertes Formular zugesandt.
Für Minderjährige und betreute Personen besteht keine Sperrfrist!
Die Versicherung einer minderjährigen Person hat darüber hinaus die Erklärung zu enthalten, dass sie beraten ist. Wenn eine minderjährige Person geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat die Versicherung des gesetzlichen Vertreters die Erklärung ebenso zu enthalten, dass er entsprechend beraten ist.
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags des gesetzlichen Vertreters einer minderjährigen Person, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Flankierend wird im Personenstandsrecht geregelt, dass die minderjährige Person bei dieser Erklärung im Standesamt anwesend sein muss.
Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein/e Betreuer/in bestellt ist, kann nur die/der Betreuer/in die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Es bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten“) zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht.
Verfahren für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt, die die Abgabe einer Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen nicht bei einem deutschen Standesamt, sondern bei einer deutschen Auslandsvertretung beabsichtigen, haben die Anmeldung nach § 4 SBGG schriftlich bei dem später für die Entgegennahme zuständigen Standesamt (meist das geburtenregisterführende Standesamt) vorzunehmen.
Der schriftliche Antrag muss mit Unterschrift (im Original) und, um die Zuordnung der Person zur späteren Erklärung sicherzustellen, mit einer Kopie eines Lichtbilddokuments – ebenfalls mit dortiger Unterschrift – dem für den Empfang zuständigen Standesamt vorliegen. Bitte fordern Sie das entsprechende Formular per Mail an standesamt@stadt-hildesheim.de an. Die Onlineanmeldung kann in diesen Fällen leider nicht anerkannt werden.
Das für den Empfang zuständige Standesamt erteilt der Person, die eine Erklärung bei der deutschen Auslandsvertretung beabsichtigt, eine Bescheinigung bzw. Bestätigung über die Anmeldung nach § 4 SBGG und den Tag des Eingangs dieser Anmeldung zur Vorlage für die Erklärung bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Bestätigung ist schriftlich an die anmeldende Person zu versenden.
Maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 4 Satz 1 SBGG ist der Tag, an dem die schriftliche Anmeldung bei dem für den Empfang zuständigen Standesamt eingeht. Für die Fristberechnung der gesetzlich geregelten Anmeldefrist ist es daher wichtig, dass der Tag des Eingangs der Anmeldung nach § 4 SBGG sich aus der Bestätigung ergibt.
Die Konsularbeamtin / Der Konsularbeamte der deutschen Auslandsvertretung prüft, ob die gesetzlich vorgeschrieben Anmeldefrist von drei Monaten für die Abgabe der Erklärung eingehalten wurde. Diese übersenden die schriftliche und von ihnen öffentlich beglaubigte Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt.
Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleibt aber die Wahl, die Erklärung nach gegenüber einem deutschen Standesamt abzugeben.
Stand: 29.10.2024