Stadt Hildesheim

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Schulverweigerung

zuklappenAnsprechpartner/in
33.2 Ordnung und Gewerbe
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 3010
Telefax: 05121 3013181
E-Mail: E-Mail: E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Der Bereich 33.2 beinhaltet den Ordnungs- und Gewerbebereich sowie die Sondernutzung.

Ordnung und Gewerbe
Der Bereich 33.2 Ordnung- und Gewerbe beinhaltet im Wesentlichen Beratung, Genehmigung, Überwachung und Eingriffsverwaltung im Ordnungs- und Gewerbebereich.
Die Bußgeldgestelle erreichen Sie unter bussgeldstelle@stadt-hildesheim.de oder unter 05121/301-3100

Sondernutzung
Sondernutzungserlaubnisse werden für die Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den Widmungszweck hinaus erteilt. Das können z.B. Werbeklappständer oder Tische und Stühle in der Fußgängerzone oder auch Werbeanlagen sein, die in öffentliche Fläche hineinragen. Darunter fallen auch Open-Air Veranstaltungen oder Straßenfeste, Informationsstände oder Flächenvergaben für die Durchführung von Baumaßnahmen.

Allgemeine Informationen

Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.

Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.

Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.

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