Die Namensführung richtet sich nach dem Familienstand der Eltern. Ist ausländisches Recht zu beachten, klären Sie die Namensführung des Kindes bitte mit uns im Einzelfall ab.
Zur Geburt des Kindes
- Sind die Eltern verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Führt die Mutter zusätzlich zum Ehenamen ihren Geburtsnamen oder vorherigen Ehenamen, d.h. einen Doppelnamen, kann dieser nicht an das eheliche Kind weitergegeben werden.
- Besitzen Sie das gemeinsame Sorgerecht (weil Sie miteinander verheiratet sind oder nicht verheiratet sind, aber beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben) und führen keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen Sie beim ersten gemeinsamen Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Bei nicht verheirateten Eltern kann in diesem Ausnahmefall ein Kind sogar den von der Mutter geführten Doppelnamen bekommen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die die gemeinsame Sorge besteht. Im Rahmen der Erstbeurkundung ist die Bestimmung der Namensführung gebührenfrei.
- Ist die Mutter ledig oder rechtskräftig geschieden und hat das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
- Eine Namenserteilung ist möglich: Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters als Geburtsnamen erteilen. Der Vater muss der Namenserteilung vorab einwilligen. Diese Namenserteilung ist genau wie die Vaterschaftsanerkennung bereits vor der Geburt möglich! Eine Namenserteilung ist unwiderruflich!
Nach der ersten abgeschlossenen Geburtsbeurkundung
- Wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, ändert sich der Geburtsname des unter 5-jährigen Kindes automatisch. Für Kinder ab 5 ist eine gesonderte Erklärung abzugeben, wenn sich der Name des Kindes dadurch auch ändern soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, ändert sich der Name des Kindes nicht.
- Wenn die Eltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes nicht heiraten, aber die gemeinsame Sorge erklären und das Kind bisher mit dem Namen der Mutter beurkundet worden ist, kann der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Sorgeerklärung neu bestimmt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, die aus keinerlei Gründen verlängert werden kann. Die Neubestimmung ist unwiderruflich!
- Wenn die Eltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes nicht heiraten, die Mutter das alleinige Sorgerecht behalten hat und das Kind bisher mit dem Namen der Mutter beurkundet worden ist, ist eine sogenannte Namenserteilung (solange das Kind minderjährig ist) auf den Namen des Vaters möglich. Von der Mutter ist mittels einer Bescheinigung des Jugendamtes (sogenannte Negativbescheinigung) nachzuweisen, dass bisher keine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben worden ist. Die Namenserteilung ist unwiderruflich!