Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist, können Ihnen zusätzliche Leistungen für die Betreuung bewilligt werden.
Eine Behinderung oder drohende Behinderung und den sich daraus ergebenden Bedarf an Eingliederungshilfe stellt die zuständige Stelle des Ortes fest, an dem das Kind wohnt. Entsprechend des vom zuständigen Amt festgestellten Bedarfs an Eingliederungshilfe wird einem Kind mit Behinderung eine Leistung gewährt.
Die folgenden Leistungen sind möglich:
Integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung in Krippen
Kinder mit und ohne Behinderung im Alter unter 3 Jahren werden in integrativen Krippengruppen gemeinsam betreut. Die Kinder mit Behinderung können ergänzend zu den Leistungen der Krippe Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben.
Integrative Kindergartenbetreuung
Das Angebot einer integrativen Kindergartenbetreuung richtet sich an Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder ab dem 3. Lebensjahr. In einer integrativen Kindergartengruppe werden Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderung gemeinsam betreut.
Wenn die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindes in einer integrativen Gruppe z. B. wegen zu großer Entfernungen nicht realisiert werden kann, kann die Betreuung in Form von Einzelintegration in einer Regelkindergartengruppe in Betracht kommen.
Heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit einer geistigen Behinderung bzw. einer Körperbehinderung
Der heilpädagogische Kindergarten bietet eine Betreuung und Förderung für Kinder ab dem 3. Lebensjahr an, die eine geistige oder körperliche Behinderung haben oder davon bedroht sind und einen teilstationären Förderbedarf haben.
Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung
Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung sind teilstationäre Einrichtungen, in denen Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des 4. Lebensjahres – betreut werden. In diesen Sonderkindergärten werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen erbracht.
Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheil- und Sonderkindergärten haben sich auf die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert und bieten keine integrative Betreuung an.