Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen.
Das Führungszeugnis und/oder der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim inne haben, von Amts wegen von der Stadt Hildesheim für Sie beim Bundesamt für Justiz beantragt und direkt an die zuständige Stelle bei der Stadt Hildesheim übersandt. Der entsprechende Kostenbescheid hierfür wird Ihnen gemeinsam mit der Gewerbemeldung übersandt.
Sofern Sie Ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Hildesheim haben, beantragen Sie bitte das Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und/oder einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) bei der für Sie zuständigen Behörde und lassen Sie diese nach Ausstellung direkt der Stadt Hildesheim, Stadtbüro, Markt 2, 31134 Hildesheim, zusenden. Als Verwendungszweck geben Sie „Gewerbemeldung“ an. Die Bestätigung über die Beantragung fügen Sie bitte der Gewerbemeldung bei.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.