Durch die Neuregelungen des Staatsangehörigkeitsrechts sind für die Ausländerinnen und Ausländer in den letzten Jahren hinsichtlich des Erwerbs der deutsche Staatsangehörigkeit wesentliche Veränderungen in Kraft getreten.
So erwirbt ein nach dem 01.01.2000 in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil:
- seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oderdessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBI. 2001 II S. 810) besitzt.
Das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen wird durch das zuständige Standesamt von Amts wegen ermittelt. Es müssen keine zusätzlichen Anträge ausgefüllt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält das Kind automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Daneben erwirbt es in vielen Fällen mit der Geburt auch über das Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeit der Eltern. Man spricht in solchen Fällen von Mehrstaatigkeit.
Kinder, die auf diesem Wege die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben nach Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsmodell). Die erforderlichen Erklärungen müssen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden.
Will das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss es grundsätzlich die ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben (Ausnahme: Beibehaltungsgenehmigung) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz sein.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht auch verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.
Die zuständige Stelle wird zu gegebener Zeit die betroffenen Personen auf das Optionsmodell hinweisen und das gesamte Verfahren ausführlich erläutern.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch eine Einbürgerung erworben werden. Für einen Ausländer, der in der Regel seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund, wenn er:
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt,
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke bestitzt,
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
- weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (Diese Voraussetzung gilt ab dem 01.09.2008 und ist auf alle nach dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträge anzuwenden, deren Verfahren am 01.09.2008 noch nicht abgeschlossen ist).
Von einigen dieser Voraussetzungen sind Ausnahmeregelungen möglich.
Die für die Einbürgerung ab 01.09.2008 erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch
- einen an einer deutschen Hauptschule erworbenen Abschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
oder
- einen bei einer Prüfstelle - in Niedersachsen sind das zunächst nur die Volkshochschulen - erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest.
Der Einbürgerungstest kann ohne oder mit einem zuvor besuchten Einbürgerungskurs abgelegt werden.