Tiere besonders geschützter Arten dürfen im allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben, gehalten und abgegeben werden.
Viele Tiere wildlebender Arten, die heute in menschlicher Obhut gehalten werden, stammen immer noch aus Wildfängen. Ihre Entnahme aus der Natur für den weltweiten Handel stellt neben der Lebensraumzerstörung eine ganz erhebliche Gefährdung für das Überleben der Arten dar.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat daher solche Arten unter besonderen bzw. strengen Schutz gestellt. Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen sowohl der Handel mit ihnen als auch ihr bloßer Besitz bestimmten Einschränkungen und Pflichten. Diese gilt es neben den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Sind Sie unsicher, ob das von Ihnen gehaltene oder beobachtete Tier zu einer besonders oder streng geschützten Art gehört, wenden Sie sich an den Bereich Umweltangelegenheiten – Untere Naturschutzbehörde.
Oder Sie schauen in das wissenschaftliche Informationssystem „Wisia“ des Bundesamtes für Naturschutz.