Stadt Hildesheim

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Besonders geschützte Pflanzenarten

zuklappenAnsprechpartner/in
60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.

Allgemeine Informationen

Viele Pflanzen und Pflanzenarten gehören zu den besonders geschützten Arten, obwohl sie in der heutigen Zeit fast überall gekauft werden können.

Als Beispiel sollen hier die Schneeglöckchen genannt sein. Die künstliche Vermehrung macht dies möglich.

Dennoch ist es erforderlich den besonderen Schutz aufrecht zu erhalten, damit die natürlichen Vorkommen dieser Pflanzenart nicht auch weiterhin unverantwortlich reduziert werden. Gerade in wirtschaftlich unterentwickelten Regionen dieser Welt besteht ansonsten die Gefahr, dass gewissenlose Geschäftemacher die Not der Bevölkerung ausnutzen und die Ausbeutung der natürlichen Pflanzenvorkommen veranlassen. Insbesondere durch Kontrollen des Handels sollen derartige Auswüchse verhindert werden.

Besonders geschützte Pflanzen - hierzu zählen auch ihre Überdauerungsformen (Zwiebeln, Knollen, Rhizome) und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse (z.B. Xaxim-Töpfe) - unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland einem Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverbot.
Von diesen Verboten gibt es eine Reihe von Ausnahmen.

Bei der Vermarktung sowie dem Verkauf bzw. Kauf von Pflanzen der besonders geschützten Arten ist folgendes zu beachten:

  • Kauf und Verkauf von naturentnommenen Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt. Der Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen der in Anhang A aufgeführten Arten bedarf dagegen keiner Vermarktungsgenehmigung. Der Nachweis der künstlichen Vermehrung kann seit Fortfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden. Weitere Informationen darüber erhalten Sie weiter unten.
  • Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann seit Wegfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden.
  • Die Vermarktung von Exemplaren aller anderen besonders bzw. streng geschützten Arten ist ebenfalls dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft belegt werden kann. Auch hier kann dieser Nachweis mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden. Abweichend hiervon bleibt aber die Vermarktung von streng geschützten naturentnommenen Arten verboten. Über mögliche Ausnahmen informiert Sie der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover.

 Nachweise über die rechtmäßige Herkunft

Die legale Einfuhr in die EU und die künstliche Vermehrung innerhalb der EU sind die beiden wichtigsten rechtmäßigen Bezugsquellen für besonders geschützte Pflanzen. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft umfasst dem gemäß Belege über die legale Einfuhr oder künstliche Vermehrung und den Weg, den das Exemplar vom Importeur bzw. Vermehrungsbetrieb bis zum gegenwärtigen Besitzer (z.B. Pflanzenhändler/in) genommen hat.

Künstlich erzeugte panaschierte, cristate oder monströse Formen sowie Varietäten / Sorten und natürlicherweise nicht vorkommende Hybriden sind an sich schon Beweis künstlicher Vermehrung. Auf eine weitergehende Nachweisführung kann hier ebenso wie bei Arten, die in die Unbedenklichkeitsliste aufgenommen wurden, verzichtet werden.

In allen anderen Fällen stellt das folgende Verfahren eine geeignete Möglichkeit dar, den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft zu führen:

Die Legalität der Einfuhr bzw. künstlichen Vermehrung wird durch eine Kopie des Einfuhr- bzw. Vermehrungsbeleges nachgewiesen. Die Adresse des Importeurs bzw. Vermehrungsbetriebes darf auf den Kopien geschwärzt werden. Die Zuordnung der Pflanzen zu diesen Ursprungspapieren erfolgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung des/der jeweiligen Verkäufers/Verkäuferin. Die zugehörige Nummer oder das Datum des Einfuhr- bzw. Vermehrungsbeleges muss dabei immer in diese Hauptdokumente eingetragen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren bleiben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer/innen für den Käufer/die Käuferin unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Lieferschein- oder Rechnungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft einer Pflanzenpartie bis zu seiner Quelle zurückverfolgen.

Die korrekte Buchführung nach § 5 der Bundesartenschutzverordnung ist im Handel mit Wildherkünften Bestandteil der Nachweisführung. Der Endkunde/Die Endkundin sollte auf Anfrage eine Rechnung mit Benennung der verkauften Exemplare und der Kopie des Einfuhr- bzw. Vermehrungsbeleges, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird, erhalten.

Umfassende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Merkblatt „Hinweise zum Artenschutz für den Pflanzenhandel“, welches auch auf den Webseiten des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) heruntergeladen werden kann.

Sie können es auch im Bereich Umweltangelegenheiten und Klimaschutz – Untere Naturschutzbehörde erhalten.

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