In Deutschland dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren. Welche Straßen das sind können Sie in § 1 der Ferienreiseverordnung nachlesen.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung erteilt werden.
- In dringenden Fällen, z.B. Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln, termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen, Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen.
- Lediglich wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.