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Vorlage - 24/436  

Betreff: Stellungnahme zur Vorlage 24/375 - Ergänzungsantrag der Gruppe SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die PARTEI zur Vorlage 24/291: 5. Änderung Parkgebührenordnung für Bewohnerparken
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Lieske, Annette
Federführend:66.3 Vermessung, Verwaltung und Verkehr Bearbeiter/-in: Seifert, Johannes
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Information
20.11.2024 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität      
Verwaltungsausschuss Information

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung wurde mit der Vorlage 24/375 – Ergänzungsantrag der Gruppe SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die PARTEI zur Vorlage 24/291: 5. Änderung Parkgebührenordnung für Bewohnerparken – beauftragt, folgende Sachverhalte in Bezug auf das Bewohnerparken bis zur Vorstellung des Parkraumversorgungskonzeptes zu prüfen und Vorschläge zur Umsetzung darzustellen:

 

1. Gebühren für Bewohnerparkausweise nach Fahrzeuggröße:

 

        Ist es möglich, Parkgebühren differenziert nach der Größe der Fahrzeuge zu erheben?

 

Die Gebühren für Bewohnerparkausweise stellen zunächst eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühr dar, die für eine Amtshandlung bzw. das Tätigwerden der Verwaltung nach einem Antrag erhoben werden.

 

Gebühren für Bewohnerparkausweise nach Fahrzeuggröße zu erheben, sollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, indem Anreize geschaffen werden öffentlichen Nahverkehr zu nutzen und motorisierten städtischen Individualverkehr zu reduzieren.

 

Die Revision eines Anwohners vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig war erfolgreich, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Klage gegen die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg zunächst abgewiesen hatte.

 

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig erklärt die Satzung der Stadt Freiburg für unwirksam, BVerwG 9 CN 2.22 – Urteil vom 13. Juni 2023.

 

Eine Staffelung nach Fahrzeuglänge verstößt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und führt zur materiellen Rechtswidrigkeit der Satzung.

Auszug aus der Begründung:

 

Durch die signifikanten Gebührensprünge, die teilweise bei einem Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdopplung der Gebühren führt, liegt eine beträchtliche Ungleichbehandlung der Bewohner vor. Dadurch werden die sich aus dem Bewohnerparkausweis ergebenden Vorteile nicht mehr angemessen abgegolten. Auch lässt sich die Staffelung der Parkgebühren nach dem Kriterium der Fahrzeuglänge nicht unter dem Gesichtspunkt der sich höchstens geringfügig auswirkenden Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Mithin liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ohne hinreichenden sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

 

Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.

 

        Welche rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen müssen berücksichtigt werde, um eine solche Regelung umzusetzen?

 

Eine Staffelung ist gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig nicht zulässig.

 

2. Berücksichtigung von Carsharing-Fahrzeugen:

 

        Wie können Carsharing-Fahrzeuge in das bestehende Parkraummanagement integriert werden?

 

Carsharing-Fahrzeuge können grundsätzlich zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) beitragen und die Attraktivität des Umweltverbundes erhöhen. Im aktuellen Parkraumkonzept werden Carsharing-Fahrzeuge jedoch nicht berücksichtigt, da dieses sich primär mit Parkflächen, insbesondere für Misch- und Bewohnerparken in einzelnen Quartieren, befasst. Strategische Aspekte des Carsharings, wie Modelle, Standorte und die Umsetzung, müssen daher gesondert betrachtet und in eigenständigen Konzepten entwickelt sowie voraussichtlich vergeben werden.

 

3. Ratenzahlung und Abomodell für Bewohnerparkausweise:

 

        Welche Möglichkeiten bestehen, um eine Ratenzahlung (monatlich oder quartalsweise) für den Bewohnerparkausweis anzubieten?

 

Bei Ratenzahlungen handelt es sich rechtlich um eine Stundung. Für die Gewährung muss die erhebliche Härte für den Schuldner festgestellt werden, was eine Prüfung und Dokumentation der wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutet. Zusätzlich müssen die Eingänge der Zahlungen überwacht werden. Der Verwaltungsaufwand wäre insgesamt unverhältnismäßig hoch.

 

        Ist die Einführung eines Abomodells (z.B. monatliche/quartalsweise Zahlung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) realisierbar?

 

Verwaltungsgebühren werden auf Antrag fällig, die ausgestellten Bewohnerparkausweise dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt werden. Bei einem Abomodell muss überwacht werden, wann Ausweise ablaufen und neue zugestellt werden.

 

Hinsichtlich der beiden Optionen sind diese aus Verwaltungssicht nicht umsetzbar. Der Verwaltungsaufwand steht für die vorgenannten Optionen außer Verhältnis.

 

Beide Optionen benötigen unverhältnismäßige personelle sowie organisatorische Ressourcen (z. B. Ratenzahlung: Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers/der Antragstellerin durch Übersendung geeigneter Unterlagen sowie Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Verwaltung; z. B: Abo-Modell: monatliche Überprüfung der Zahlung der Gebühr durch die Verwaltung).

 

4. Zweckbindung der Gebühren für Bewohnerparkausweise:

 

        Können die Einnahmen aus den Parkgebühren zweckgebunden beispielsweise für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verwendet werden?

 

Eine Zweckbindung ist aus haushalterischer Sicht zwischen den Erträgen aus den Gebühren für das Bewohnerparken und Aufwendungen für den ÖPNV grundsätzlich möglich. Allerdings ist es trotzdem erforderlich, die Mittel, die man im ÖPNV ausgeben möchte, auch in voller Höhe im Aufwand zu veranschlagen. Die Zweckbindung hat letztendlich nur den Effekt, dass mehr erzielte Gebühren, die über den bisher geplanten Einnahmen eingehen, auch zusätzlich für den ÖPNV ausgegeben werden können.

 


Anlagen:

 

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