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Sachverhalt:
Das Planänderungsgebiet befindet sich zentral im Hildesheimer Stadtteil Achtum und umfasst sowohl die Flächen des an die Straße „Lindenweg“ angrenzenden Sporthallengrundstücks, als auch den dahinterliegenden Spielplatzbereich am Achtumer Lindenkamp. Bislang gelten hier die Urfassung des Bebauungsplanes AU 170 „Lindenkamp“ sowie die 1. Änderung AU 170 „Für das Gebiet zwischen Lindenweg, Kirschenweg und B 6 (Achtum)“, die Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Schule sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplatz und öffentliche Verkehrsfläche für den Achtumer Lindenkamp festsetzen. Die Teilbereiche der bislang geltenden Bebauungspläne sollen, soweit sie vom Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung überdeckt sind, mit diesem Verfahren aufgehoben werden.
Unweit vom Planänderungsgebiet entfernt, befindet sich neben der Pfarrkirche St. Martin der derzeitige Standort der Grundschule Achtum-Uppen. Die Nutzung des bestehenden Schulgebäudes gestaltet sich aufgrund eines erhöhten Platzbedarfes durch eine aktuell gestiegene Anzahl an Schülerinnen und Schülern sowie des drängenden Modernisierungsbedarfes des Gebäudes als zunehmend problematisch. Eine Schulerweiterung auf dem aktuell genutzten Grundstück ist aufgrund der Größe und der eingebundenen Lage im Ortskern während des laufenden Schulbetriebs nur schwer realisierbar. Um hier nachhaltig Abhilfe zu schaffen, hat der Rat der Stadt Hildesheim in seiner Sitzung am 16.09.2024 den bereits im Jahr 2022 beschlossenen Neubau der Grundschule Achtum-Uppen nochmals bestätigt und hinsichtlich des Standortes konkretisiert. Die Umsetzung wurde nun auf dem oben beschriebenen Turnhallengrundstück beschlossen.
Um die planungsrechtliche Grundlage für einen Schulneubau an dieser Stelle zu schaffen, soll nun dieses Bebauungsplanänderungsverfahren aufgestellt werden. Im Rahmen der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplans AU 170 bedarf es einer Anpassung des bisher festgesetzten Baufensters. Auch die derzeitigen Regelungen von Art und Maß der baulichen Nutzung sind hinsichtlich des geplanten Schulneubaus anzupassen. Bisher ist auf dem Sporthallengrundstück eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowie eine maximale Anzahl von zwei Geschossen zulässig. Weitere Baufelder sind im Plangebiet nicht definiert. Das Sporthallengrundstück wurde bereits im Rahmen der ersten Bebauungsplanänderung als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Dies entspricht der hier gewünschten Art der baulichen Nutzung. Im südlichen Teil des geplanten Geltungsbereiches bedarf es zudem einer Änderung der festgesetzten Art der baulichen Nutzung von Spielplatz zu Schule, um eine flexible, sinnvolle Planung zu ermöglichen.
Da es sich hier um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, der Geltungsbereich weniger als die im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO zulässigen 20.000 m² Grundfläche umfasst und es nicht zu erwarten ist, dass durch die Planung die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, kann die Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Auf die Erstellung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts wird dementsprechend verzichtet. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht notwendig, da dieser im betreffenden Bereich, anlässlich der bestehenden Turnhalle bereits punktuell eine schulische Nutzung darstellt. Aufgrund der Parzellenunschärfe und da im Flächennutzungsplan keine Fläche für den Gemeinbedarf im eigentlichen Sinne dargestellt wird, ist eventuell noch nicht einmal eine nachträgliche Berichtigung des Flächennutzungsplans notwendig.
Die entstehenden Kosten setzen sich insbesondere aus den Kosten für Entwicklung und Bau des Schulgebäudes sowie den anfallenden Planungskosten und etwaigen Aufwendungen für gegebenenfalls notwendige Gutachten zusammen. Diese sind von der Stadt Hildesheim zu tragen. Die Erstellung dieser Bebauungsplanänderung selbst verursacht nur sehr geringe Kosten und erzeugt keine Folgekosten. Die wesentlichen Kosten sind im Zusammenhang mit dem Hochbau zu erwarten und somit in diesem Kontext zu ermitteln und darzustellen.
Als demographische Auswirkung kann von dieser Bebauungsplanänderung ein Beitrag zur Stabilisierung der Bevölkerungszahl und der Altersstruktur in Hildesheim erwartet werden. Dies wird voraussichtlich eine kontinuierlichere Auslastung der vorhandenen Infrastruktur bewirken. Mit einer Überlastung ist nicht zu rechnen.
Ziel und Zweck der Planung:
Schaffung des Planungsrechts zur Entwicklung eines neuen Grundschulstandortes
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans AU 170 „Grundschule“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Aufstellung der Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht durchgeführt.
Die Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird elektronisch (im Internet) sowie ergänzend durch einen vierwöchigen öffentlichen Aushang durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: | X | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | X | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
– 01 Geltungsbereich 4. Änd. AU 170
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | 01 Geltungsbereich 4. Änd. AU 170 (158 KB) |