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Sachverhalt:
Die am 01.11.2008 in Kraft getretene „Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zwischen der Stadt Hildesheim und dem Landkreis Hildesheim“ wurde und wird aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten des Waffengesetzes teilweise obsolet.
Seit dem 01.01.2024 liegt die Zuständigkeit für das nicht gewerbliche Waffenrecht in Niedersachsen ausschließlich bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover. Die Verschiebung der Zuständigkeiten wurde durch eine Änderung der Gemeinde-Zuweisungsverordnung (GemZuweisVO) finanziell ausgeglichen.
Die Zuständigkeiten des gewerblichen Waffenrechts werden sich erst zum 01.01.2025 ändern und dann ebenfalls ausschließlich bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover liegen. Bis dahin gilt die bisherige Zweckvereinbarung fort. Aufgrund dessen ist es ab dem 01.01.2025 nicht mehr erforderlich, die Aufgaben nach dem Waffengesetz (WaffG) durch eine Zweckvereinbarung an den Landkreis zu übertragen.
An den Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht ändert sich vorerst nichts, weswegen diese Aufgaben weiterhin, im Rahmen dieser Zweckvereinbarung, vom Landkreis übernommen werden sollten. Das Sozialministerium hat allerdings bereits angekündigt, dass die Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht ebenfalls angepasst werden sollen. Dies wird jedoch frühestens 2026 erfolgen.
Wie bisher bezieht sich die vereinbarte Kostenerstattung auf Erstattung der auf die Aufgabenerledigung entfallenden Personalkosten. Grundlage für die Kostenerstattung ist der jeweils gültige geltende KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“.
Da die Aufgaben nach dem Sprengstoffrecht einen wesentlich geringeren Umfang haben, wurde in der „neuen“ Zweckvereinbarung“ aufgenommen, dass nur ein Anteil einer Stelle in Rechnung gestellt wird.
Dies sind derzeit 9 % einer nach A 11 NBesG/EG 10 TVöD bewerteten Stelle.
Da sich der Stellenanteil auf die im ganzen Landkreis anfallenden Fälle bezieht, wird im Rahmen der jährlichen Abrechnung der Stadt nur der prozentuale Anteil für die im Stadtgebiet bearbeiteten Geschäftsvorfälle in Rechnung gestellt. Im Jahr 2023 waren dies 23,14 %.
Für den zukünftigen Erstattungsbetrag ergibt sich somit folgende Berechnung:
9 % Anteil Stelle A 11 8.901,- €
davon 23,14 % = 2.060,- €
Von diesem Betrag würden dann noch die vom Landkreis vereinbarten Gebühren abgezogen.
Für das Jahr 2023 wurden für die Erledigung der Aufgaben nach dem WaffG und Sprengstoffgesetz (SprengG) ein Betrag in Höhe von 31.140,98 € erstattet.
Die Reduzierung des Betrages wurde bei den Meldungen zum Haushalt 2025 bereits berücksichtigt.
Die Stadt Alfeld hat einen gleichlautenden Entwurf erhalten. Auch hier erfolgt eine Abrechnung nach Fallzahlen.
Beschlussvorschlag:
Der Neufassung der Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zwischen dem Landkreis Hildesheim und der Stadt Hildesheim wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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Personelle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
– Zweckvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis Hildesheim
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Zweckvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis Hildesheim (56 KB) |