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Vorlage - 24/398  

Betreff: Beschluss über den Gesamtabschluss 2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Bachler, Frank
Federführend:20.1 Rechnungswesen Bearbeiter/-in: Seifert, Johannes
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
30.10.2024 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
04.11.2024 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
11.11.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim      
Anlagen:
Gesamtabschluss des Konzerns Stadt Hildesheim zum 31.12.2021 mit Bericht über die Prüfung  

Sachverhalt:

 

Der konsolidierte Gesamtabschluss zum 31.12.2021 des Konzerns Stadt Hildesheim wurde gemäß § 128 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zum 31.07.2024 aufgestellt.

 

Der konsolidierte Gesamtabschluss ist nicht einfach die Summe der Einzelabschlüsse der Stadt Hildesheim (als Konzernmutter) und der einbezogenen verselbständigten Aufgabenträger, sondern die Abbildung des Konzerns Stadt als wirtschaftliche Einheit unter Eliminierung (Konsolidierung) sämtlicher konzerninterner Vermögens-, Schulden-, Kapital- und Ergebnisverflechtungen (Einheitsfiktion). Der Gesamtabschluss ist somit nicht nur ein „Anhängsel“ zum Einzelabschluss. Durch die Aufstellung des Gesamtabschlusses soll mit der Verbesserung bzw. der Rückgewinnung des Gesamtüberblicks über die finanzielle Lage der Kommunen ein wichtiges Ziel des Neuen Kommunalen Rechnungswesen erreicht werden. Der Gesamtabschluss bietet einen Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der gesamten Kommune und hat ausschließlich eine Informationsfunktion.

 

Der konsolidierte Gesamtabschluss besteht nach § 128 Abs. 6 NKomVG aus:

 

  1. einer konsolidierten Ergebnisrechnung
  2. einer Gesamtbilanz
  3. den konsolidierten Anlagen nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 NKomVG

        Anlagenübersicht

        Schuldenübersicht

        Rückstellungsübersicht

        Forderungsübersicht

 

und ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht ist eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

 

Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 NKomVG soll der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. Diese Frist konnte aufgrund von Verzögerungen (u. a. Nachholung doppischer Jahresabschlüsse) nicht eingehalten werden.

 

Infolge der verzögerten Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz der Stadt Hildesheim ist es in der Folge zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufstellung, Prüfung und Testierung der Abschlüsse der Kernverwaltung gekommen. Da dem im Jahr 2024 aufgestellten konsolidierten Gesamtabschluss für das Jahr 2021 nur noch eine sehr eingeschränkte Relevanz für die Steuerung beizumessen ist, wurde mit dem Beschluss der Ratsvorlage 23/491 am 18.12.2023 gemäß § 179 Absatz 1 Nr. 1 NKomVG auf eine formelle Aufstellung und Beschlussfassung der Gesamtabschlüsse der Jahre 2014 bis 2020 verzichtet.

 

Gemäß § 128 Absatz 1 und Absatz 4 NKomVG in Verbindung mit § 179 Absatz 1 NKomVG wurde der verpflichtend aufzustellende und zu prüfende konsolidierte Gesamtabschluss 2021 erstellt.

 

Der Oberbürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des konsolidierten Gesamtabschlusses festgestellt.

 

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hildesheim hat den konsolidierten Gesamtabschluss 2021 entsprechend § 155 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG i.V.m. § 156 Abs. 2 NKomVG stichprobenhaft geprüft. Das Ergebnis der Prüfung bestätigt:

 

Der Gesamtabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Konzerns Stadt Hildesheim.

 

Der Konsolidierungsbericht steht im Einklang mit dem Gesamtabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Konzerns Stadt Hildesheim und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die Prüfung hat zu keinen Erkenntnissen geführt, die der Beschlussfassung über den konsolidierten Gesamtabschluss 2021 des Konzerns Stadt Hildesheim durch den Rat gemäß § 129 Absatz 1 NKomVG entgegenstehen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der konsolidierte Gesamtabschluss für das Jahr 2021 wird entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 10 und § 129 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom Rat der Stadt Hildesheim beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage:

 

Gesamtabschluss des Konzerns Stadt Hildesheim zum 31.12.2021 mit Bericht über die Prüfung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Gesamtabschluss des Konzerns Stadt Hildesheim zum 31.12.2021 mit Bericht über die Prüfung (1261 KB)      
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