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Sachverhalt:
Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich im Nordwesten von Hildesheim, im Stadtteil Hildesheim-Himmelsthür (Gemarkung Himmelsthür, Flur 2, Flurstücke 211/84). Aktuell befindet sich auf der Fläche die Pauluskirche mit dem angeschlossenen Gemeindebüro sowie das Pfarrhaus der Paulusgemeinde Himmelsthür. Die Sankt Georg Hildesheim GmbH plant in Absprache mit der Paulusgemeinde Himmelsthür und der evangelischen Landeskirche einen Neubau für betreutes Wohnen zu errichten. Vorgesehen werden rund 24 Wohneinheiten sowie ein Gemeinschaftsraum. Die Kirche mit Gemeindebüro soll auch zukünftig erhalten bleiben, das leerstehende Pfarrhaus soll zugunsten des Neubaus abgerissen werden.
Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hildesheim ist die Fläche als – Fläche für Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche Gemeindezentrum“ – dargestellt. Bezüglich der Flächendarstellung besteht kein Anpassungsbedarf, jedoch ist die zusätzliche Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ im Nachgang zu ergänzen (Berichtigung). Der aktuell rechtsverbindliche Bebauungsplan HT 224 A „Ortsmitte“ setzt für das Planänderungsgebiet eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirche und Kindertagesstätte fest. Die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung des Vorhabens soll daher durch die Änderung des Bebauungsplanes geschaffen werden. Im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit der Fläche, bietet sich hier eine Nachverdichtung durch Innenentwicklung an. Als Art der baulichen Nutzung soll hier ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Die Planänderung kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden, da keine über die bisherigen Möglichkeiten hinausgehende Neuversiegelung ermöglicht werden soll. Zudem umfasst der Geltungsbereich ohnehin nur eine Fläche von knapp 7.200 m² und es sind hier keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, weswegen ein Umweltbericht und ein grünordnerischer Fachbeitrag somit nicht notwendig sind.
Das Areal ist bereits erschlossen. Allerdings wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft, ob die vorhandene Erschließung ausreicht und ob ggf. Veränderungen notwendig sind.
Die Kosten zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden durch den Investor übernommen. Finanzielle Auswirkungen entstehen der Stadt Hildesheim somit nicht.
Ziel und Zweck der Planung:
Schaffung von Planungsrecht für eine betreute Wohnnutzung
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans HT 224 A „Pauluskirche/Winkelstraße“ wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Änderung ist im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Der Flächennutzungsplan ist nach Rechtskraft des Bebauungsplans gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird elektronisch (im Internet) sowie durch einen vierwöchigen öffentlichen Aushang im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
– Geltungsbereich Bebauungsplan
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Geltungsbereich Bebauungsplan (238 KB) |