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Sachverhalt:
Im Fachbereich Recht (FB 13) findet im Zuge der Einrichtung einer Zentralen Vergabestelle eine Geschäftsprozessoptimierung (GPO) statt. Dabei ist eine Anpassung der Wertgrenzen im Rahmen der Zuständigkeiten ein nützliches Instrument, um Vergabeverfahren zu optimieren. Der Verwaltungsausschuss (VA) wird künftig bei Vergaben ab 200.000,- € vor Beginn des Vergabeverfahrens mittels einer Beschlussvorlage beteiligt. Über die Vergaben deren Auftragswert ab 100.000,- € bis 200.000,- € liegt, wird gesammelt eine entsprechende Informationsvorlage erstellt, welche dem VA in regelmäßigen Intervallen zur Kenntnis vorgelegt wird.
Folgende Änderungen sollen für die Beteiligung des Verwaltungsausschusses erfolgen:
Bisher | Geplant |
Vorlage im VA bei Vergaben > 50.000,- € netto (Liefer- u. Dienstleistungen) bzw. > 100.000,- € netto (Bauleistungen)
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Vereinheitlichung der Wertgrenze zur Vorlage im VA
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Erhöhung der Wertgrenze auf > 200.000,- € netto für alle Vergabeverfahren
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Vorlage des Entscheidungsvorschlags nach Durchführung des Vergabeverfahrens |
Vorlage der geplanten Ausschreibung vor Durchführung des Vergabeverfahrens
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Zusätzlich quartalsweise Informationen über vergebene Aufträge > 100.000,- € netto (Auftragsgegenstand, Auftragnehmer, Auftragswert)
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Das geplante Vorgehen bietet folgende Vorteile:
– Der VA kann durch eine vorherige Beteiligung tatsächlichen Einfluss auf die Vergabeverfahren ab 200.000,- € nehmen.
– Quartalsweise Informationen über Aufträge über 100.000,- € gehen dem VA nach Auftragserteilung gebündelt über die Vergabestelle zu.
– wesentliche Zeitersparnis bei Vergaben unter 200.000,- € netto (betrifft ca. 45 bis 50 Vergaben jährlich)
– Einsparung von Personalressourcen durch weniger Bürokratieaufwand insbesondere in FB 10 und FB 20 (Erstellung von Vorlagen, etc.), dadurch wirtschaftlichere Durchführung von Vergabeverfahren.
– Bindefristen können in der Regel entsprechend der vergaberechtlichen Vorgaben gestaltet werden, da nach der Submission zeitnah der Auftrag erteilt werden kann. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit der Verfahren.
– Kürzere Bindefristen können zu wirtschaftlicheren Angeboten führen, da die Bietenden bei instabilen Preisen auf dem Markt eine bessere Planungssicherheit haben.
Die geplante Optimierung setzt eine Änderung der Hauptsatzung voraus, in der die Wertgrenzen für die laufende Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) angepasst werden.
Beschlussvorschlag:
Der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
– 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hildesheim
– Synopse
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hildesheim (106 KB) | ||||
2 | öffentlich | Synopse (96 KB) |