Stadt Hildesheim

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Vorlage - 24/283  

Betreff: Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf, an oder in der Nähe von Baudenkmälern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knackstedt, Jens
Federführend:60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz Bearbeiter/-in: Seifert, Johannes
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
02.09.2024 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung      
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
11.09.2024 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität      
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
11.09.2024 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
16.09.2024 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
16.09.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim      
Anlagen:
Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf an oder in der Nähe von Baudenkmälern  
Folgekostenabschätzung  

Sachverhalt:

 

Obgleich lediglich rund 5 % des Gesamtgebäudebestandes in Deutschland als Denkmäler ausgewiesen sind, besteht im Zuge des Klimawandels sowohl beim Gesetzgeber als auch bei den privaten Eigentümern der Wunsch, dass auch diese Gebäude mit Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen versehen werden können.

 

Dieser nachvollziehbare Wunsch birgt jedoch Konflikte, denn die Errichtung einer Solaranlage ist nicht für jedes Baudenkmal geeignet oder denkmalrechtlich vertretbar.

 

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) wurde zwar hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien novelliert, das bedeutet jedoch nicht, dass vor der Novelle keine Solaranlagen erlaubt waren und sie jetzt grundsätzlich zulässig sind.

 

Dieses Interesse an nachwachsenden und erneuerbaren Energieträgern erhält ein besonderes Gewicht gegenüber dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals, genießt aber, wie § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG ausführt, nicht in jedem Fall kraft Gesetzes Vorrang.

 

Den Vorrang erhält das Interesse nur, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist, in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird und „in der Regel“. Es kann also auch bei den eben genannten Einschränkungen noch Ausnahmegründe geben. Soweit der Regelfall des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG nicht und damit ein Fall des § 6 Abs. 2 NDSchG gegeben ist, erhält der Einsatz erneuerbarer Energien in der Abwägung keinen Gewichtungsvorsprung.

 

Gleichzeitig gilt also das Beeinträchtigungsverbot nach § 6 Abs. 2 NDSchG. Demzufolge dürfen Kulturdenkmale nicht so verändert werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Es ist also darauf zu achten, dass der Denkmalwert eines Baudenkmals durch die Errichtung einer Solaranlage nicht verloren geht.

 

Zudem ist noch der „Umgebungsschutz“ nach § 8 NDSchG zu beachten. Demnach dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass auch auf Gebäuden, die nicht als Denkmäler ausgewiesen sind, aber neben einem bedeutenden Denkmal stehen, Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen als nicht genehmigungsfähig angesehen werden können.

 

Wichtig ist der Umgebungsschutz insbesondere in der sogenannten Pufferzone, die das UNESCO Welterbe vor gestalterischen Verunstaltungen schützen soll. Sie umfasst immerhin die gesamte historische Innenstadt bis zu den Wallanlagen und darüber hinaus bis zum Moritzberg.

 

Aufgabe der Pufferzone ist, das unmittelbare Umfeld der Welterbestätten und die historischen Sichtbezüge vor zu starkem Entwicklungs- und Verkehrsdruck zu schützen und dazu beizutragen, die städtebauliche Qualität zu erhöhen. Die Pufferzone soll also das Welterbe vor Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen mit einer unangemessenen Höhe, Kubatur oder Gestaltung schützen.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Technik bei Solaranlagen derzeit rasant weiterentwickelt. Aktuell wurden beispielsweise Farbpigmente entwickelt, die als spezielle Farbpaste dünn auf die Oberfläche der Module gedruckt werden und damit das historische Bild erhalten können. Hildesheim könnte sich so als Vorreiter für denkmalgerechte und damit altbaugerechte Solaranlagen erweisen.

 

Damit auch denkmalgeschützte Häuser ihren Beitrag zur umweltfreundlichen Stromerzeugung leisten können, stellt die Stadt Hildesheim einen Fördertopf für denkmalgerechte Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen bereit.

 

Zweck der Förderung ist es, die Möglichkeit zu schaffen, Maßnahmen zur Errichtung von denkmalgerechten Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf, an oder in der Nähe von Baudenkmälern im Gebiet der Stadt Hildesheim zu unterstützen. Förderfähig sind jedoch lediglich die Mehrkosten gegenüber einer Standard-Anlage.

 

Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung. Sie wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses mit Höchstbetrag gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem finanziellen Mehraufwand, der sich aus der denkmalgerechten Ausführung der Anlagen ergibt. Der Mehraufwand gegenüber einer Standardlösung ohne Denkmalbezug ist durch Vergleichsangebote zu belegen.

 

Die verfügbare Summe beträgt pro Jahr – begrenzt bis zum 31.12.2027 insgesamt 35.000,- € Die maximale Fördersumme beträgt bis zu 5.000,- € je Maßnahme. Der tatsächliche Aufwand ist durch Vorlage der bezahlten Rechnungen nachzuweisen.

 

Die mit Fördermitteln angeschafften Anlagen müssen mindestens fünf Jahre ab Abschluss der Maßnahme zweckentsprechend verwendet werden. Wird die Nutzungsdauer unterschritten, ist dies der Stadt Hildesheim anzuzeigen. Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn die Nutzungsdauer unterschritten wird.

 

Diese Förderrichtlinie gibt Aufschluss über die Fördermöglichkeiten und Förderbedingungen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf, an oder in der Nähe von Baudenkmälern wird beschlossen.

 

Die Stadt Hildesheim stellt jährlich 35.000,- €, begrenzt bis zum 31.12.2027, zur Förderung zur Verfügung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage:

 

        Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf an oder in der Nähe von Baudenkmälern

        Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf an oder in der Nähe von Baudenkmälern (151 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Folgekostenabschätzung (417 KB)      
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