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Vorlage - 24/209  

Betreff: Einführung einer Beherbergungssteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Scherbanowitz, Stefan
Federführend:20.1 Rechnungswesen Bearbeiter/-in: Seifert, Johannes
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
03.06.2024 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
05.06.2024 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
10.06.2024 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
17.06.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 – Entwurf der Beherbergungssteuersatzung  
Anlage 2 – Folgekostenabschätzung  

Sachverhalt:

 

Einführung einer Beherbergungssteuer ab dem 01.01.2025

 

Aufgrund eines vorliegendes Haushaltsbegleitbeschlusses aus 2022 der Gruppe SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Partei und Fraktion Die Linke wurde im Rahmen der Genehmigung des Haushaltsplans 2023 die Verwaltung aufgefordert die Einführung einer Beherbergungssteuer für das Jahr 2024 zu prüfen und ggf. umzusetzen.

 

Nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Dieses Recht zur Erhebung hat das Land Niedersachsen auf die Kommunen übertragen (§§ 1, 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)). Somit ist die Stadt Hildesheim hebeberechtigt.

 

Dies vorausgeschickt wurde in 2023 eine Prüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass seitens der Verwaltung eine Umsetzung sich u.a. aus personalwirtschaftlichen Gründen für 2024 nicht realisieren lässt und auch der Hotelbranche eine entsprechende Vorlaufzeit im Hinblick auf die zu leistenden Vorarbeiten eingeräumt werden sollte.

 

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass mit der Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2025 sowie den Prognosen der Folgejahre sich ab 2025 und für die kommenden Jahre ein Defizit abzeichnet, wird die Einführung der Beherbergungssteuer ab dem 01.01.2025 sowohl für private als auch beruflich veranlasste Beherbergungen nunmehr vorgeschlagen.

 

Dies in dem Kontext, dass das Bundesverfassungsgericht vom 22.03.2022 klargestellt hat, dass alle Beherbergungen steuerpflichtig sind, und zwar unabhängig davon, welchen Zweck eine Beherbergung dient.

 

Der hierbei vorgesehene Satzungsinhalt orientiert sich eng an der Satzung der Hansestadt Lüneburg, da diese bereits seit 2015 die Beherbergungssteuer erhebt und die Rechtmäßigkeit dieser Satzung von dem Verwaltungsgericht in zwei Verfahren bestätigt worden ist.

 

Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand für den Erwerb eines Anspruches auf eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb im Stadtgebiet der Stadt Hildesheim.

 

Als Beherbergungsbetriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Camping- oder Reisemobilplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungsbetriebe sind Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.

 

Die Steuer wird als indirekte Steuer erhoben, das heißt das Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin und Steuerträger bzw. Steuerträgerin nicht identisch sind. Die Steuer wird somit nicht von der wirtschaftlich belasteten Person, sprich dem Beherbergungsgast an die Stadt abgeführt, sondern von dem Betreiber bzw. Betreiberin des Beherbergungsbetriebes. Dieser hat die Möglichkeit, die zu entrichtende Beherbergungssteuer auf den Beherbergungsgast abzuwälzen.

 

Bzgl. dem Steuersatz ist ein prozentualer Steuersatz geplant. Vorteil dieser prozentualen Besteuerung ist, dass die Ermittlung der zu versteuernden Übernachtungen sowie die Abgabe der Steuererklärung für die Beherbergungsbetriebe hier ohne großen Aufwand leistbar ist.  Im Umkehrschluss kann die Erhebung und Festsetzung der Steuern seitens der Verwaltung ebenfalls ohne großen (personellen) Aufwand und Anfälligkeit von Fehlern erfolgen.

 

Weiterhin entspricht die prozentuale Besteuerung am besten dem Gebot der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.     

 

Der Steuersatz soll sich auf eine Höhe von 4 v. H. vom aufgewendeten Übernachtungspreis (einschließlich Mehrwertsteuer) belaufen und liegt somit im Vergleich zu anderen Kommunen, die über einen prozentualen Steuersatz verfügen, unter dem Durchschnitt.      

 

Die Ermittlung des möglichen jährlichen Steuerertrages basiert auf die Anzahl der statistisch erfassten Übernachtungen, dem Steuersatz und den ermittelten durchschnittlichen Übernachtungspreis der Beherbergungsbetriebe.

 

Hinsichtlich der Anzahl der statistisch erfassten Übernachtungen dient u.a. als Grundlage die existierende Statistik des Nds. Landesamt für Statistik (LSN). Wobei diese Statistik nur Beherbergungsbetriebe mit mindestens zehn Betten beinhaltet.       

 

Die Anzahl der statistisch erfassten Übernachtungen in Hildesheim betrug lt. dieser Statistik:

 

2022: 310.594

2023: 344.933

 

Für 2024 liegen aktuell noch keine Zahlen vor, so dass eine Hochrechnung für dieses Jahr derzeit nicht möglich ist.

 

Die Zahl der Übernachtungen lag in den Jahren 2022 und 2023 im Vergleich etwa zu den Zahlen wie vor Corona, so lagen diese z.B. in 2019 bei 324.954. 

 

Bei der Berechnung des möglichen jährlichen Steuerertrages, wird nach Recherche auf gängigen Vermittlungsportalen von einem Durchschnittspreis je Übernachtung ohne Frühstück von 40,- € ausgegangen.

 

In dieser Annahme ist u.a. berücksichtigt, dass es diverse Übernachtungsmöglichkeiten mit weniger als zehn Betten gibt (die Übernachtung eher im niedrigeren Preissegment anbieten), Pauschalarrangements und Verträgen mit Reiseunternehmen.

 

Nach dem Durchschnitt der letzten zwei Jahren wird von rd. 327.700 Übernachtungen p.A. ausgegangen. 327.700 veranlasste Übernachtungen x 40,- € = 13.108.000,- € x 4 % = 524.320,- Aufkommen Beherbergungssteuer.

 

Der Erhebungsaufwand wird für die Übernachtungsbetriebe gering und leistbar sein.

 

Für die Verwaltung stellt die Erhebung dieser Steuer eine zusätzliche Aufgabe dar, die nicht vollständig mit dem hier vorhandenem Personal bewältigt werden kann. Es wird daher von einer zusätzlichen Teilzeitstelle mit 19,5 Wochenstunden ausgegangen. Die Personalkosten einschließlich Sachkosten- und Gemeinkostenpauschale belaufen sich auf rd. 50.000,- € p. a..

 

Die beabsichtigte Einführung der Beherbergungssteuer sowie der Satzungsinhalt wurde bei einer Informationsveranstaltung im März den Hildesheimer Beherbergungsbetrieben und der DeHoGa vorgestellt.

 

Im Nachgang zu dieser Veranstaltung wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit der DeHoGa und einigen Vertreterinnen und Vertretern der Beherbergungsbetriebe die jeweiligen Standpunkte diskutiert, die Inhalte der Satzung eingehend erörtert und die bestehenden Dissonanzen hinsichtlich den Satzungsinhalten weitestgehend ausgeräumt. 

 

Losgelöst davon wurden der DeHoGa und den Vertreterinnen und Vertretern der Beherbergungsbetriebe darüber hinaus noch die Möglichkeit gegeben, ihre Bedenken in der Sitzung des letzten Finanzausschusses darzulegen.

 

Trotz der Bedenken der DeHoGa und den Vertreterinnen und Vertretern ist die Einführung dieser Steuer im Rahmen der Haushaltskonsolidierung unverzichtbar, um auch in den kommenden Jahren einen möglichst ausgeglichenen Haushalt vorlegen zu können.

 

Als Anlage 1 ist die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Stadt Hildesheim (Beherbergungssteuersatzung) beigefügt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der vorliegende Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Stadt Hildesheim vom 01.01.2025 (Beherbergungssteuersatzung) wird als Satzung beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlagen:

 

        Anlage 1 – Entwurf der Beherbergungssteuersatzung

        Anlage 2 Folgekostenabschätzung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich Anlage 1 – Entwurf der Beherbergungssteuersatzung (292 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich Anlage 2 – Folgekostenabschätzung (415 KB)      
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