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Vorlage - 24/135  

Betreff: Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik, hier: NKAG-Beiträge
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Kantelhardt, Frank
Federführend:66.3 Vermessung, Verwaltung und Verkehr Bearbeiter/-in: Seifert, Johannes
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Information
05.06.2024 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität zurückgestellt   
21.08.2024 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität      
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Information
05.06.2024 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat anlässlich der Ratsvorlage Nr. 23/250 geprüft, ob die Stadt Straßenausbaubeiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) für die energetische Erneuerung der Beleuchtung erheben darf.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Straßenausbaubeitragssatzung werden Beitragspflichten für Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn eine öffentliche Straßenanlage auf ganzer Länge und Breite mit allen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Entwässerung, Beleuchtung, Parkflächen) grundhaft saniert wurde.

 

Die Stadt kann Straßenausbaubeiträge jedoch nach Ermessen ausnahmsweise dann erheben, wenn sie nicht die ganze Straßenanlage mit allen Teileinrichtungen, sondern ausschließlich eine Teileinrichtung wie z.B. Beleuchtung erneuert. Hierfür müsste der Rat für jede Straße eine Sonderabrechnung beschließen (Aufwandsspaltungsbeschluss).

 

Beitragsfähig ist die Erneuerung der Beleuchtung nach der Rechtssprechung lediglich dann, wenn insbesondere der Beleuchtungskopf abgängig und eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abgelaufen ist. Eine energetische Sanierung vor Ablauf dieser Nutzungszeit ist aus rechtlichen Gründen nicht ausreichend, weil mit der energetischen Sanierung dann lediglich eine Reduzierung der Stromkosten verbunden ist, welche ausschließlich der Stadt zugute kommt.

 

Der Austausch des Leuchtmittels aufgrund einer energetischen Sanierung ist nicht ausreichend, um eine Beitragsfähigkeit zu begründen.

 

Unter den o.a. Voraussetzungen wäre auf Basis der vorliegenden technischen Daten bei ca. 150 Straßen eine NKAG- Abrechnung denkbar. Hier wäre allerdings in umfassender Weise rechtlich zu prüfen, ob jeweils eine Beitragsabrechnung tatsächlich auch durchführbar ist.

 

Nach überschlägiger Betrachtung könnten voraussichtlich für ca. 110 Straßen (= ca. 15 % der geplanten LED-Umstellungen) insgesamt ca. 240.000,- € NKAG-Beiträge von der Stadt vereinnahmt werden.

 

Da für jede der festgelegten Straßen eine Anliegerinformationsveranstaltung durchzuführen, die Abrechnungseinheit und Art der Straße zu definieren, Hinterliegerproblematiken sowie die Anzahl der Vollgeschosse, Grundstücksgrößen und Artzuschlägen zu ermitteln wären, entspricht der Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Teileinrichtung Beleuchtung in etwa dem Aufwand für die Abrechnung einer Gesamtanlage mit allen Teileinrichtungen.

 

Um dieses Pensum zu bearbeiten, wäre daher die Einstellung von drei zusätzlichen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern der Besoldungsgruppe A 10 für die Dauer von vier Jahren erforderlich.

 

Demnach stünden den NKAG-Einnahmen in Höhe von ca. 240.000,- € (derzeit nicht im Haushalt veranschlagt) zusätzliche Personalkosten in Höhe von mindestens 1.000.000,- € gegenüber.

 

Der hohe Verwaltungsaufwand stünde somit nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Beitragserlös, so dass von einer sogenannten „defizitären Beitragserhebung“ auszugehen ist. In derartigen Fällen erlaubt die beitragsrechtliche Rechtsprechung den Verzicht auf eine Beitragserhebung.

 

Mit einem Verzicht vermeidet die Stadt zudem eine für die Anliegerinnen und Anlieger nur schwer nachvollziehbare Ungleichbehandlung zwischen den jeweiligen Straßenzügen.

 

Die Verwaltung wird daher keine Aufwandsspaltungsbeschlüsse beantragen, so dass im Rahmen des Projekts „Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik“ keine Beitragspflicht nach dem NKAG entstehen würde.

 


Anlagen:

 

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