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Sachverhalt:
Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ist beabsichtigt, die Verwarngeldstelle bei der Stadt Hildesheim aufzulösen und diese Verwaltungsaufgaben durch den Landkreis Hildesheim wahrnehmen zu lassen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt weiterhin durch Außendienstmitarbeiter/innen der Stadt Hildesheim.
Gem. § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit setzt die Aufgabenübertragung den Abschluss einer Zweckvereinbarung voraus, in der Rechte und Pflichten geregelt werden. Die Stadt erstattet dem Landkreis Hildesheim Personal- und Sachkosten, der Landkreis überweist der Stadt Hildesheim die innerhalb von sechs Wochen gezahlten Verwarngelder (§ 3 des anliegenden Entwurfes der Zweckvereinbarung). Der Vertrag wurde mit dem Ziel der interkommunalen Zusammenarbeit unter der Prämisse ausgehandelt, dass der Landkreis und die Stadt profitieren. Die Stadt wird finanziell nicht schlechter als bisher stehen, der Landkreis kann Vorgänge von Anfang bis Ende bearbeiten, da die Trennung der Verwarngeldbearbeitung (nicht rechtsmittelfähiges Vorverfahren ohne zusätzliche Bearbeitungsgebühr) bei der Stadtverwaltung und die Bußgeldbearbeitung (rechtsmittelfähig, mit zusätzlicher Bearbeitungsgebühr) auf diesem Weg aufgehoben wird.
Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Der beigefügte Entwurf ist bereits mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt.
Die Zweckvereinbarung soll zum 01.11.2008 in Kraft treten und wurde von den Gremien des Landkreises auch so beschlossen. Da die EDV des Landkreises aber noch daran arbeitet, das Programm zur Errechnung aller innerhalb von sechs Wochen gezahlten Verwarngelder zu schreiben, sollen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nun erst zum 01.02.2009 beginnen. Ab diesem Zeitpunkt werden Verwarngeldbescheide vor Ort ausgedruckt, hinter den Scheibenwischer geklemmt und nur noch dann vom Landkreis Hildesheim an den Fahrzeughalter übersandt, wenn das Verwarngeld nicht nach 14 Tagen dort eingegangen ist. So wird sichergestellt, dass der Verwarngeldbescheid den Empfänger erreicht, selbst wenn im Ausnahmefall einmal der Verwarngeldbescheid nicht mehr hinter dem Scheibenwischer befindet, wenn der/die Fahrer/in zum Fahrzeug zurückkommt.
Beschlussvorschlag:
Dem in der Anlage beigefügten Entwurf einer Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Hildesheim über die Wahrnehmung von Aufgaben gem. § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: | X | ja, in der Vorlage |
| nein |
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| erläutert |
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Personelle Auswirkungen: | X | ja, in der Vorlage |
| nein |
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| erläutert |
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Anlage/n:
Entwurf der Zweckvereinbarung Verwarngeldstelle
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf_der_Zweckvereinbarung_Verwarngeldstelle_an_Landkreis (116 KB) |