|
|
Sachverhalt:
Mit der Vorlage 23/108 wurde die aktuelle Situation, in der die SVHI Stadtverkehr Hildesheim GmbH & Co.KG (SVHI) die Verkehrsleistung des Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)-Linienbündels des Stadtverkehrs Hildesheim erbringt, beschrieben. Bereits dort wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung der Verkehrsdienstleitungen eine Fortführung des eigenwirtschaftlichen Betriebes – nach dem Auslaufen der aktuellen Not-Vergabe zum 30.04.2025 – nicht möglich sein wird.
Gründe hierfür sind zum Beispiel:
– eine nachhaltige Verschlechterung der Ertragslage des Verkehrs in Folge der Corona-Pandemie
– die unschätzbaren Auswirkungen des Deutschlandtickets auf die Ertragslage
– die möglichen Steigerungen der Kosten der Verkehrserstellung in Folge der Energiepreisentwicklung und durch den bundesweiten Personalmangel im Bussektor
– die Steigerung der Kosten im Zuge der Umstellung auf E-Busse
Der Stadt Hildesheim ist als ÖPNV-Aufgabenträger verantwortlich für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Daher soll für den Zeitraum ab dem 01.05.2025 für zehn Jahre eine reguläre Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Stadtverkehr Hildesheim im Rahmen einer In-House-Vergabe nach Artikel 5 Absatz 1 EU - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch die Stadt an den SVHI erfolgen. Auf der Grundlage eines solchen öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) kann der Stadtverkehr mit Hilfe öffentlicher Gelder beihilfenrechtskonform finanziert werden. Die aktuell noch bestehende allgemeine Vorschrift nach (EG) Nr. 1370/2007 für den Stadtverkehr – auf deren Grundlage SVHI als eigenwirtschaftlicher Betreiber Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr nach § 7a Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) erhält – tritt mit Inkrafttreten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags außer Kraft.
Ab dem 01.05.2025 wird der SVHI diese Mittel auf der Grundlage des neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrages erhalten. Ein Nebeneinander von zwei Finanzierungsinstrumenten würde nur unnötigen Verwaltungsaufwand generieren. Die Direktvergabe eröffnet der Stadt und SVHI/Stadtwerke die Möglichkeit, zum sogenannten Steuerlichen Querverbund zurückzukehren und dessen Rahmen zur Finanzierung der Verkehrsleistungen mit zu nutzen. Erforderlich ist in diesem Fall eine Zustimmung der Finanzbehörden.
Das der Direktvergabe zugrundeliegende Verfahren erfordert zunächst eine europaweite Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht. Diese muss spätestens zum 01.11.2023 veröffentlicht werden, damit die daran anschließenden Fristen eine Betriebsaufnahme zum 01.05.2025 sicherstellen.
Die Vorabbekanntmachung besteht neben einem standardisierten EU-Formular aus einem sogenannten ergänzenden Dokument. Beide sind als Anlage beigefügt.
Wesentliche Inhalte des ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung:
– Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards
– Die Umstellung auf E-Busse auf der Grundlage der Clean Vehicles Directive / SaubFahrzeugBeschG
Die Anforderungen an das Fahrplanangebot sind beschrieben ausgehend von dem Fahrplanangebot 2017 einschließlich weniger Modifikationen.
Detailliertere Angaben dazu entnehmen sie den Anlagen.
Die Vorabbekanntmachung löst eine dreimonatige Frist aus, innerhalb derer interessierte Unternehmen die Verkehre auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragen können. Die in der Vorabbekanntmachung bzw. dem ergänzenden Dokument beschriebenen Anforderungen sind Maßstab für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge.
Mit der geplanten Direktvergabe wird es für den Aufgabenträger Stadt Hildesheim zukünftig wieder leichter sein, Einfluss auf das Verkehrsangebot des SVHI zu nehmen. Auf der Grundlage des öffentlichen Dienstleistungsauftrages kann die Stadt das künftige ÖPNV-Angebot umfassend steuern und gestalten. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird zu diesem Zwecke Öffnungsklauseln enthalten, welche die Zu- und Abbestellung bzw. Veränderung von Leistungen ermöglichen.
Das Verkehrsangebot, das nach dem 01.05.2025 dann tatsächlich umgesetzt werden soll, wird im Rahmen der Aktualisierung des Nahverkehrsplans erarbeitet und abgestimmt. Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit, Alternativen zum seit 2017 etablierten System zu erarbeiten und mit einem breiten öffentlichen Abstimmungsprozess zu begleiten. Das Verfahren soll mit Schwerpunkt im Jahr 2024 durchgeführt werden, so dass – entsprechende Beschlüsse vorausgesetzt – Modifikationen gegebenenfalls bereits zur Betriebsaufnahme 2025 umgesetzt werden können.
Als Voraussetzung für die Direktvergabe müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Diese Kriterien müssen spätestens zum Beginn des neuen öDA – am 01.05.2025 – erfüllt sein. Zum ersten Kriterium wird ein weiterer Ratsbeschluss erforderlich sein, der zu gegebener Zeit vorgelegt wird.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (dann FB 11 beteiligen) |
|
|
Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
|
|
Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
|
|
voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- EU Formular Vorabbekanntmachung
- Anforderungen im Rahmen der Vorabbekanntmachung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | EU Formular Vorabbekanntmachung (173 KB) | ||||
2 | öffentlich | Anforderungen im Rahmen der Vorabbekanntmachung (319 KB) |