|
|
Sachverhalt:
Die Neuerrichtung der FFW Neuhof soll im Jahr 2023 baulich abgeschlossen werden. Für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wurden in der Haushaltsplanung bereits insgesamt 2,3 Mio. € eingestellt. Zur finanziellen Unterstützung des Bauvorhabens wurde beim Land Niedersachsen im Jahr 2019 eine Bedarfszuweisung beantragt, welche in Höhe von 1 Mio. € der Stadt bereits zugegangen ist. Die Gewährung der Bedarfszuweisung macht die Umsetzung des Vorhabens im Jahr 2023 zur Bedingung.
Die Kostenschätzung in Höhe von 2,3 Mio. € stammt von Ende 2020 und ist auf Grund der enormen Baupreissteigerungen in den letzten Monaten nicht zu halten. Die sog. „Bauflation“ macht die Umsetzung von Bauvorhaben derzeitig kaum kalkulierbar. Während bis zum Jahr 2020 die jährlichen Baukostensteigerungen noch zwischen 2% und 5% lagen, betrug der Indexanstieg von Februar 2021 bis 2022 allein über 15%. Die durch den Ukrainekrieg hervorgerufenen enormen Energie- und Materialpreissteigerungen sind hierbei noch nicht einmal eingegangen und können derzeitig auch nicht verlässlich statistisch abgebildet werden. Zusätzliche Kosten durch einen verbesserten energetischen Standard und den Umgang mit der besonderen Topographie des Grundstücks wirken sich im Vergleich zu den allgemeinen Baupreissteigerungen beinahe nur marginal aus.
Nach aktuellen Schätzungen des mit der Planung beauftragten Architekturbüros werden die Kosten vorbehaltlich des herrschenden Kalkulationsrisikos derweil bei rund 3,4 Mio. € gesehen.
Da der dringende Bedarf an der Neuerrichtung des Gebäudes seitens der Feuerwehr bereits dargestellt wurde und die Bedarfszuweisung durch die ausbleibende Einhaltung des Fertigstellungstermins nicht gefährdet werden soll, soll das Vorhaben weiterhin wie geplant umgesetzt werden. Hierzu sollen die fehlenden 1,1 Mio. € an Mehrkosten zusätzlich im Haushaltsplan 2023 abgebildet werden. Um die erforderlichen Baumaßnahmen rechtzeitig noch in diesem Jahr beauftragen zu können, muss noch im Haushalt 2022 eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung (VE) für das Jahr 2023 aus einer anderen Maßnahme als überplanmäßige VE verwendet werden. Als Deckung kann hierfür eine bereits für 2023 bestehende VE in Höhe von 1.227.300,- € genutzt werden. Die hierfür vorgesehene Maßnahme 111082019016-002 „KIP II – Investitionsförderprogramm für Schulen“ wird durch die allgemeine Verlängerung des Umsetzungszeitraums seitens des Fördermittelgebers und noch freier Reste aus 2021/2022 auf der Maßnahme nicht beeinträchtigt.
Da die dramatische Preisentwicklung der letzten Monate auf nahezu alle Bauvorhaben wirken wird, wird die Verwaltung demnächst eine bauliche Prioritätenliste aufstellen, nach der Bauvorhaben auf Grund der Situation ggf. zu verschieben sind. Die Liste wird dann in den entsprechenden Gremien vorgestellt.
Anlagen:
///