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Sachverhalt:
Die Hauptsatzung wurde im
November 2006 neu gefasst; Anlass waren weitgehend redaktionelle Änderungen,
resultierend aus dem Wechsel von Zwei- auf Eingleisigkeit. Darüber hinaus gibt
es aber auch Anlass zu inhaltlichen Änderungen.
§ 3 Abs. 1 und 2:
Wertgrenzen bei Verfügung über Gemeindevermögen, z. B. Grundstücksgeschäfte
Seit 1981 sind die Wertgrenzen
der Hauptsatzung nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO (Verfügung über Gemeindevermögen)
nicht mehr angepasst worden. Sie betragen für die Ratszuständigkeit 50.000 Euro
und für die VA-Zuständigkeit 25.000 Euro. Der Verbraucherpreisindex ist in
dieser Zeit um etwa 67 Prozent gestiegen. Um dem auch im Vergleich mit anderen
Großstädten Rechnung zu tragen und um einen flexibleren Ablauf in zeitlicher
und organisatorischer Hinsicht z. B. bei Grundstücksgeschäften zu ermöglichen,
schlägt die Verwaltung die Anpassung der Wertgrenzen in den bisherigen Absätzen
1 und 2 um jeweils 100 Prozent vor. Aus redaktionellen Gründen werden außerdem
die bisherigen Absätze 1 und 2 in den neuen Absatz 1 zusammengefasst.
Der Vergleich mit den Wertgrenzen für die Ratszuständigkeit
in anderen niedersächsischen Städten zeigt, dass Hildesheim damit immer noch im
untersten Bereich liegt:
Göttingen 600.000
Euro
Hameln 400.000
Euro
Salzgitter 150.000 Euro
Celle 150.000
Euro
Oldenburg 100.000
Euro (speziell Belastung von Erbbaugrundstücken 200.000 Euro)
Wolfsburg 100.000
Euro (speziell Grundstücke 1.000.000 Euro)
Delmenhorst 100.000
Euro
Hildesheim neu 100.000
Euro
§ 3 Abs. 4: Auftragsvergaben
nach VOL/VOB
Grundsätzlich ist dieses Gebiet
als Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 NGO anzusehen. Im
Gegensatz zu den gesetzlich in § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO vorgeschriebenen
Wertgrenzen dienen die „Wertgrenzen“ in Abs. 4 der Hauptsatzung nur
als Entscheidungshilfen.
Es ist möglich, gänzlich auf die
Festlegung solcher Grenzen zu verzichten. Dies ist z. B. in den Städten
Göttingen, Celle und Oldenburg Praxis. Mit der Bereitstellung der
Haushaltsmittel durch den Rat und damit der grundsätzlichen Zustimmung zu einem
Projekt darf die Verwaltung die Vergabeverfahren einschließlich der
Zuschlagserteilung durchführen, ohne den Verwaltungsausschuss zu beteiligen.
Nur die Entscheidungen, die sich der Rat gem. § 40 Abs. 2 S. 1 NGO oder der VA
gem. § 57 Abs. 2 S. 2 NGO im Einzelfall vorbehalten haben, unterliegen der
Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses.
Die Verwaltung schlägt ergänzend
zur Übertragung der Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister eine halbjährliche
Berichtspflicht gegenüber dem VA vor. Ein Musterbericht ist beigefügt.
Die vorhandene Definition der
Geschäfte der laufenden Verwaltung bleibt bestehen, der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 3.
§ 3 Abs. 4: Vergleiche
Zur näheren Definition des
„Vergleichswerts“ von unverändert 12.500 Euro ist vorgesehen, die
Worte „zulasten der Stadt“ einzufügen. Der Wert eines
Rechtsgeschäfts bei einem Vergleich besteht in der Regel aus der Summe des
Wertes des gegenseitigen Nachgebens. Das würde nach dem Wortlaut der bisherigen
Fassung zur Folge haben, dass selbst dann die Wertgrenze überschritten wäre,
wenn das wirtschaftliche Nachgeben der Stadt z. B. nur einen Wert von 1.000
Euro, das des Gegners aber von z. B. 15.000 Euro, addiert auf 16.000 EURO,
hätte. Ein solches Ergebnis steht aber im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm,
nämlich die Stadt vor allzu hohen finanziellen Nachteilen zu bewahren bzw. eine
Kontrolle durch die Ratsgremien zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle
Auswirkungen: |
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ja, in der Vorlage |
X |
nein |
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erläutert |
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Personelle Auswirkungen: |
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ja, in der Vorlage |
X |
nein |
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erläutert |
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Anlagen:
- 1. Änderungssatzung
- Muster der Berichtsliste über vergebene Aufträge
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Hauptsatzung - Änderung 08 (52 KB) | ||||
2 | öffentlich | Hauptsatzung 08 - Vergabebericht (36 KB) |