Stadt Hildesheim

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Vorlage - 08/240  

Betreff: 1. Änderung der Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gryschka, Björn
Federführend:10 Büro des Oberbürgermeisters Bearbeiter/-in: Gryschka, Björn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
03.11.2008 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten abgelehnt   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Anlagen:
Hauptsatzung - Änderung 08  
Hauptsatzung 08 - Vergabebericht  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Hauptsatzung wurde im November 2006 neu gefasst; Anlass waren weitgehend redaktionelle Änderungen, resultierend aus dem Wechsel von Zwei- auf Eingleisigkeit. Darüber hinaus gibt es aber auch Anlass zu inhaltlichen Änderungen.

 § 3 Abs. 1 und 2: Wertgrenzen bei Verfügung über Gemeindevermögen, z. B. Grundstücksgeschäfte

Seit 1981 sind die Wertgrenzen der Hauptsatzung nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO (Verfügung über Gemeindevermögen) nicht mehr angepasst worden. Sie betragen für die Ratszuständigkeit 50.000 Euro und für die VA-Zuständigkeit 25.000 Euro. Der Verbraucherpreisindex ist in dieser Zeit um etwa 67 Prozent gestiegen. Um dem auch im Vergleich mit anderen Großstädten Rechnung zu tragen und um einen flexibleren Ablauf in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht z. B. bei Grundstücksgeschäften zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung die Anpassung der Wertgrenzen in den bisherigen Absätzen 1 und 2 um jeweils 100 Prozent vor. Aus redaktionellen Gründen werden außerdem die bisherigen Absätze 1 und 2 in den neuen Absatz 1 zusammengefasst.

Der Vergleich mit den Wertgrenzen für die Ratszuständigkeit in anderen niedersächsischen Städten zeigt, dass Hildesheim damit immer noch im untersten Bereich liegt:

 

Göttingen           600.000 Euro

Hameln              400.000 Euro

Salzgitter           150.000 Euro

Celle                  150.000 Euro

Oldenburg         100.000 Euro (speziell Belastung von Erbbaugrundstücken 200.000 Euro)

Wolfsburg         100.000 Euro (speziell Grundstücke 1.000.000 Euro)

Delmenhorst     100.000 Euro

Hildesheim neu 100.000 Euro

 

§ 3 Abs. 4: Auftragsvergaben nach VOL/VOB

Grundsätzlich ist dieses Gebiet als Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 NGO anzusehen. Im Gegensatz zu den gesetzlich in § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO vorgeschriebenen Wertgrenzen dienen die „Wertgrenzen“ in Abs. 4 der Hauptsatzung nur als Entscheidungshilfen.  

Es ist möglich, gänzlich auf die Festlegung solcher Grenzen zu verzichten. Dies ist z. B. in den Städten Göttingen, Celle und Oldenburg Praxis. Mit der Bereitstellung der Haushaltsmittel durch den Rat und damit der grundsätzlichen Zustimmung zu einem Projekt darf die Verwaltung die Vergabeverfahren einschließlich der Zuschlagserteilung durchführen, ohne den Verwaltungsausschuss zu beteiligen. Nur die Entscheidungen, die sich der Rat gem. § 40 Abs. 2 S. 1 NGO oder der VA gem. § 57 Abs. 2 S. 2 NGO im Einzelfall vorbehalten haben, unterliegen der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses.

Die Verwaltung schlägt ergänzend zur Übertragung der Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister eine halbjährliche Berichtspflicht gegenüber dem VA vor. Ein Musterbericht ist beigefügt.

Die vorhandene Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung bleibt bestehen, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

§ 3 Abs. 4: Vergleiche

Zur näheren Definition des „Vergleichswerts“ von unverändert 12.500 Euro ist vorgesehen, die Worte „zulasten der Stadt“ einzufügen. Der Wert eines Rechtsgeschäfts bei einem Vergleich besteht in der Regel aus der Summe des Wertes des gegenseitigen Nachgebens. Das würde nach dem Wortlaut der bisherigen Fassung zur Folge haben, dass selbst dann die Wertgrenze überschritten wäre, wenn das wirtschaftliche Nachgeben der Stadt z. B. nur einen Wert von 1.000 Euro, das des Gegners aber von z. B. 15.000 Euro, addiert auf 16.000 EURO, hätte. Ein solches Ergebnis steht aber im Widerspruch zum Schutzzweck der Norm, nämlich die Stadt vor allzu hohen finanziellen Nachteilen zu bewahren bzw. eine Kontrolle durch die Ratsgremien zu ermöglichen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung wird beschlossen.

  2. Die Verwaltung berichtet dem Verwaltungsausschuss halbjährlich über abgeschlossene Vergabeverfahren.
Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage

X

nein

 

 

     erläutert

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage

X

nein

 

 

     erläutert

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

-          1. Änderungssatzung

-          Muster der Berichtsliste über vergebene Aufträge

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Hauptsatzung - Änderung 08 (52 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Hauptsatzung 08 - Vergabebericht (36 KB)      
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