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Vorlage - 22/073  

Betreff: Auftragsfahrten öffentlicher Verkehrsmittel durch die Fußgängerzonen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Lenz, Elisabeth
Federführend:66.3 Vermessung, Verwaltung und Verkehr Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
09.03.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
14.03.2022 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Mit der Vorlage 20/271 wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen wie es ermöglicht werden kann, dass Menschen mit Handicaps notwendige medizinische Versorgung im Bereich der Fußgängerzonen erhalten können.

 

Derzeit besteht folgende Situation:

 

Sämtliche Fußgängerzonen sind in Hildesheim bisher zur Nutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger gewidmet.

 

Des Weiteren sind Lieferverkehre und Fahrräder in der Zeit von 19:00 Uhr abends bis 11:00 Uhr morgens frei.

 

In dieser Zeit dürfen auch Taxis und Mietwagen die Fußgängerzonen befahren, sofern es sich um Lieferverkehr (Be- und Entladen) handelt. Die Personenbeförderung, d. h. das Bringen und Abholen von Personen, zählt lt. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.1993 ausdrücklich nicht zu den Lieferverkehren.

 

Zurzeit sind die Hildesheimer Fußgängerzonen nicht mit dem Zusatz "Taxi frei" beschildert.

 

Lediglich am ZOB besteht eine Beschilderung, die Taxis in der Zeit zwischen 9:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Querung zum Erreichen der Nordstadt gestattet.

 

Darüber hinaus besteht seit Jahren eine Verwaltungspraxis, die es gehbehinderten Menschen ermöglicht, im Zuge eines Krankentransports durch Taxis auch zu Arztpraxen in der Fußgängerzone befördert zu werden. Hierfür sind ein individueller Krankentransportschein bzw. ein ärztliches Attest erforderlich. Taxis und Mietwagen dürfen in diesem Fall die Fußgängerzone zu jeder Zeit befahren.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die o.a. Nachweise nicht öffentlich ausgelegt werden. Eine Verwarnung seitens des Stadtordnungsdienstes ist daher nicht ausgeschlossen, wenn sich niemand im Fahrzeug befindet.

 

Kommt es in solchen Fällen zu Verwarnungen, werden die Verfahren nach Vorlage der entsprechenden Nachweise eingestellt.

 

Der berechtigte Personenkreis ist durch die Vorlage von Attesten bzw. Krankentransportscheinen klar definiert. Die Regelung hat sich bewährt.

 

Aufgrund des o. a. Prüfungsauftrages wurde dem Ausschuss vorgeschlagen, zunächst ein Pilotprojekt zu starten, um die sich hieraus ergebenen Auswirkungen auf die Fußgängerzonen zu prüfen.

 

Hintergrund hierzu war, dass ein entsprechendes Verfahren bereits in den Jahren 2001 und 2002 erprobt wurde.

 

Die Erprobungsphase endete im Jahr 2003 mit einem negativen Ergebnis, da die Taxifahrten im größeren Umfang zweckwidrig genutzt wurden.

 

Ein entsprechender erneuter Testlauf sollte daher aus Sicht der Verwaltung gut vorbereitet sein und überwacht werden. Hinzu gezogen wurden auch die diesbezüglichen Erfahrungen der Städte Kassel, Offenbach und Tübingen, mit denen die Verkehrsbehörde bereits in Kontakt stand.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Erprobung in den Fußgängerzonenbereichen am Ratsbauhof sowie zwischen ZOB und Angoulêmeplatz erfolgen, da es sich hier um sehr übersichtliche Bereiche der Fußgängerzone handelt, die eine aussagekräftige Evaluation erleichtern dürften.

 

Ein dementsprechender Entscheidungsvorschlag wurde dem Ausschuss mit Vorlage der 21/023 unterbreitet.

 

Es erging durch den Verwaltungsausschuss folgender Beschluss:

 

"Es wird Taxen im Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.12.2021 per einzelfallbezogener Ausnahmegenehmigung ermöglicht, die Fußgängerzone zwischen ZOB und Angoulêmeplatz sowie am Ratsbauhof zum Zwecke des Krankentransports zu befahren. Verwaltungskosten werden hierfür im Testzeitraum nicht erhoben. Die politischen Gremien werden im 1. Quartal 2022 über die Auswertung des Probelaufs informiert."

 

Entsprechend des Beschlusses 21/023 des Verwaltungsausschusses im Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.12.2021 ein Pilotprojekt durchgeführt, die es Taxis in diesem Zeitraum per einzelfallbezogener Ausnahmegenehmigung ermöglichte die Fußgängerzone zwischen ZOB und Angoulêmeplatz sowie am Ratsbauhof zum Zwecke des Krankentransports zu befahren. Verwaltungskosten hierfür wurden im Testzeitraum nicht erhoben. Eine Evaluation sollte im 1. Quartal 2022 erfolgen.

 

Alle zum Stichtag vorhandenen Hildesheimer Taxiunternehmen (45) wurden angeschrieben und über das Pilotprojekt informiert; gleichzeitig wurden den Unternehmen 72 Ausnahmegenehmigungen (entsprechend den ausgegebenen Taxikonzessionen) übersandt. Darüber hinaus erhielten Neuerwerberinnen und -erwerber von Taxikonzessionen in dem vorgenannten Zeitraum mit der Genehmigung zum Verkehr mit Taxis ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ausgehändigt.

 

Die Ausnahmegenehmigungen waren zunächst bis zum 30.06.2021 befristet; allen Unternehmen wurde die Möglichkeit gegen darüber hinaus Verlängerungsanträge bis zum 31.12.2021 zu stellen. Von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung haben sechs Unternehmen für sieben Taxis Gebrach gemacht. Zudem hat ein Neuerwerber ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne Antrag erhalten.

 

Ein Unternehmen, das auch vom Landkreis Hildesheim eine oder mehrere Taxikonzessionen für das Landkreisgebiet besitzt, beantragte den Versuch auch für die im Landkreis genehmigten Taxis zu öffnen; dieses wurde unter Hinweis auf das Pilotprojekt abgelehnt; diese könnten allerdings bei einer Öffnung der Fußgängerzonen für Taxis nicht außen vor bleiben.

 

Ende Januar 2022 wurde sowohl der Stadtordnungsdienst als auch die Innenstadtwache um einen Erfahrungsbericht gebeten.

 

Laut dem Stadtordnungsdienst gab es im abgefragten Zeitraum keine Auffälligkeiten; Verwarnungen wurden nicht erteilt.

 

Von der Innenstadtwache wurden in der Almstraße (nicht vom Pilotprojekt erfasst) und im Nachbereich vereinzelt fahrende Taxis wahrgenommen. In den meisten Fällen wurden Fahrgäste befördert. Die meisten kontrollierten Taxis waren im Besitz einer Ausnahmegenehmigung; Verwarnungen wurde i.d.R. nur mündlich ausgesprochen.

 

Aufgrund der Erfahrungen des Pilotversuchs können folgende Entscheidungsvorschläge unterbreitet werden:

 

  1. Eine generelle Freigabe der Fußgängerzonen für das Befahren durch Taxis, um Menschen mit Gehbeeinträchtigungen zu im Bereich der Fußgängerzonen liegenden Arztpraxen zu befördern, erfolgt aufgrund der geringen Nachfrage im Beurteilungszeitraum nicht

 

oder

 

  1. Taxiunternehmen werden auf Antrag mittels einer zu beantragenden gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung (100,- €/Jahr wie in Tübingen mit vergleichbarer Einwohnerzahl wie Hildesheim) berechtigt die Fußgängerzonen (alle) zu befahren. Die Ausnahmegenehmigung gilt für ein Taxi, (Kennzeichen- und Ordnungsnummergebunden, da im Landkreis andere Ordnungsnummern vergeben sind)“; damit haben alle Taxiunternehmen, auch auswärtige, die Bedarf haben, die Möglichkeit, die Fußgängerzone zu befahren. Da jetzt auch Mietwagen Ordnungsnummern erhalten, könnten diese gleichbehandelt werden.  

 

oder

 

  1. Es bleibt bei der ursprünglichen Regelung, die besagt, um sicherzustellen, dass nicht gehfähige Personen zu den Arztpraxen in den Fußgängerzonen gelangen können, ein ärztliches Attest oder ein Krankentransportschein, ggfs. auch nachträglich zu einer Verwarnung, vorgelegt werden muss. In diesem Fall können Taxis und Mietwagen die Fußgängerzonen zu allen Zeiten befahren und der Landkreis stellt bei Vorlage des Transportscheines das Verfahren ein.

 

Bewertung der einzelnen Vorschläge:

 

  1. Hierzu ist erforderlich, dass die Fußgängerzonen entwidmet und im Anschluss mit dem Zusatzzeichen 1026-30 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Taxi frei) beschildert werden; hieraus folgt, dass sämtliche Taxis (unabhängig, ob Hildesheimer oder auswärtige Taxis) zu jeder Zeit, unabhängig vom Grund der Fahrt, nicht nur zur Beförderung von Menschen mit (Geh-) Beeinträchtigung die Fußgängerzonen befahren dürfen, auch zu Abkürzungszwecken. Nicht außer Acht zu lassen sind auch die vielfältigen Veranstaltungen, die besonders in den Bereichen Almsstraße, Hoher Weg, Markt und auf dem Platz An der Lilie über das ganze Jahr verteilt stattfinden und den vorhandenen Platz einengen. Eine vollständige Freigabe sollte deshalb erfolgen, weil ansonsten zwei Regelungen nebenher gelten würden.

 

  1. Während der Dauer des Pilotversuchs war es durchaus legitim, die Ausnahmegenehmigungen gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Gebührenpflicht ist im Rahmen der Gleichbehandlung gegenüber allen anderen (Umzüge, Lieferverkehre, Handwerksunternehmen, Marktbeschicker, Veranstaltungen etc.), die die Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten befahren möchten, einzuführen. Der Betrag von 100,- € sei beispielhaft erwähnt; ein Marktbeschicker hat nach heutigem Stand eine jährliche Gebühr von 77,- € zu zahlen, jemand, der an einem Tag die Fußgängerzonen befahren und dort parken möchte, hat eine Gebühr von 20,- €, wöchentlich 60,- €, monatlich 120,- €, halbjährlich 480,- € und jährlich 960,- € zu zahlen. Dieses hat zur Folge, dass zwar zusätzlich Einnahmen generiert werden, aber auch ein erhöhter Personal- und Zeitaufwand entsteht. Zwar haben nur wenige Unternehmen im Rahmen des Pilotversuchs die Möglichkeit der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung in Anspruch genommen, zu beachten ist jedoch, dass im „Echtbetrieb“ alle Fußgängerzonen einbezogen werden sollten und fast jeder Fahrzeugtausch (wenn nicht das bisherige Kennzeichen weitergenutzt wird) und Unternehmenswechsel (Verkauf) eine neue oder zu ändernde Ausnahmegenehmigung nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass die bisher gültige Gebührensatzung zu ändern ist. Diese Änderung kann jedoch nicht zeitnah erfolgen, da in 2022 im Verkehrsbereich die Einführung des Datenmanagements (DMS) erfolgen wird und zusätzlich im 1. Halbjahr eine neue Software für den gesamten Verkehrsbereich eingeführt wird.

 

  1. In der Vergangenheit hat es nur äußerst selten Beschwerden von Taxiunternehmen (von Bürgerinnen und Bürgern keine) gegeben, dass sie vom Stadtordnungsdienst oder von der Polizei verwarnt worden sind. Für den Stadtordnungsdienst ist zu sagen, dass es sich dann um neue Mitarbeitende handelte, denen die Regelung (noch) nicht bekannt war.

 

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die bisherige Verwaltungspraxis, also Punkt 3 bewährt, weil diese unbürokratisch und mit Absprache erfolgte. Den Taxiunternehmen ist diese Praxis bekannt.

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Regelung: „Um sicherzustellen, dass nicht gehfähige Personen zu den Arztpraxen in den Fußgängerzonen gelangen können, muss ein ärztliches Attest oder ein Krankentransportschein, ggfs. auch nachträglich zu einer Verwarnung, vorgelegt werden. In diesem Fall können Taxis und Mietwagen die Fußgängerzonen, auch außerhalb der Lieferzeiten, befahren.“ wird beibehalten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlagen:

 

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