Stadt Hildesheim

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Vorlage - 22/041  

Betreff: 11. Änderung des Bebauungsplans HO 1 und örtliche Bauvorschrift HO 1 "Marienburger Platz" - Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Heineke, Sina
Federführend:61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ortsrat Marienburger Höhe/Galgenberg Anhörung
15.02.2022 
Sitzung des Ortsrates Marienburger Höhe/Galgenberg zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Entscheidung
09.03.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Räumlicher Geltungsbereich  
Bebauungsentwurf  

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Sachverhalt:

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hildesheim Marienburger Höhe, direkt zwischen der Marienburger Straße und der Universität Hildesheim. Dieser Bereich ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hildesheim als Sonderbaufläche „Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandel“ dargestellt. Für das Plangebiet gelten bislang die 8. Änderung HO 1 „Marienburger Platz“ sowie die örtliche Bauvorschrift HO 1 „Marienburger Platz“ (beide rechtsverbindlich seit dem 11.05.1999).

 

Der heutige Marienburger Platz mit seinen umliegenden Ladengeschäften ist aus städtebaulicher Sicht, insbesondere hinsichtlich der räumlichen Lage des Platzbereichs und der Anordnung der Ladengeschäfte, neu zu strukturieren. Besonders der ansässige Nahversorger entspricht in Hinsicht auf die bestehende Größe und Aufteilung nicht mehr den gegenwärtigen Standards (rd. 1.000 m² Verkaufsfläche). Daher wurden in der Vergangenheit mehrfach verschiedene Umstrukturierungsmöglichkeiten diskutiert. Um eine Vergrößerung des Nahversorgers zu ermöglichen wurde bereits im Jahr 2014 die Überarbeitung der 8. Änderung des Bebauungsplans HO 1 „Marienburger Platz“ für den Teilbereich des Versorgers angestrebt und die Aufstellung der 11. Änderung HO 1 „Marienburger Platz“ entsprechend beschlossen (Vorlage Nr. 14/318 vom 22.10.2014).

 

Während des Änderungsverfahrens wurde die Ladenzeile sowie das angrenzende Ärztezentrum von privaten Investoren erworben, um das vorhandene Versorgungszentrum zu erneuern und mit Wohnnutzungen, einer Kindertagesstätte und Gewerbeeinheiten zu ergänzen. Dazu sollen die bestehenden Gebäude abgerissen und der vorhandene Platzbereich auf dem Gelände neu angeordnet werden. In diesem Zusammenhang wird eine Optimierung der verkehrlichen Anbindung des Versorgungszentrums, insbesondere unter Berücksichtigung der Wegebeziehungen der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden angestrebt. Die Verkehrsplanung wird somit nutzerinnen- und nutzerorientiert sowie barrierefrei ausgerichtet.

 

Das Plangebiet umfasst einen Geltungsbereich von 10.558 m².

 

Die Änderung unterscheidet sich vom ursprünglichen Aufstellungsbeschluss in den folgenden Punkten:

-          Ziel und Zweck der Planung:

Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss zielte ausschließlich auf die Erweiterung der Verkaufsfläche sowie auf die Neustrukturierung von Wegerechten ab, während mit dem geänderten Aufstellungsbeschluss die komplette Neustrukturierung und Erweiterung des Versorgungszentrums sowie die Ergänzung durch Wohnnutzungen, eine Kindertagesstätte und nicht störende Gewerbeeinheiten angestrebt wird. Mit der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kinderbetreuungsangebots und der Optimierung der wohnortnahen Nahversorgung wird ein Beitrag zur Stärkung der Attraktivität der Stadt als familienfreundlicher Wohnort und Wirtschaftsstandort geleistet werden.

-          Verfahrensart:
Gemäß Vorlage 14/318 sollte die Bebauungsplanänderung durch ein Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) (vereinfachtes Verfahren) realisiert werden. Mit Änderung des Aufstellungsbeschlusses wird ebenfalls die Verfahrensart in ein Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung/beschleunigtes Verfahren) geändert. Ergänzend soll nun eine örtliche Bauvorschrift erlassen werden.

 

Die räumliche Neustrukturierung sowie die Schaffung von zusätzlichen Wohnflächen und Gewerbeeinheiten ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, um eine adäquate städtebauliche Struktur und eine optimierte, nachhaltige Ausnutzung des Geländes zu ermöglichen sowie den ansässigen Einzelhandelsbetrieben die Option einer zeitgemäßen Erweiterung und Ergänzung zu ermöglichen. Die Siedlungsflächenentwicklung in Form einer Nachverdichtung (Schaffung von neuem Wohnraum) ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme entspricht dem Ansatz einer nachhaltigen und ressourcensparenden Entwicklung im Innenbereich und kann aufgrund der beabsichtigten Höhenentwicklung flächenschonend und zeitgemäß umgesetzt werden. Außerdem soll die Entwicklung ebenfalls den Aspekten der Leitlinie für Bebauungsplanfestsetzungen für Ökologie, Umweltschutz und Klimaschutz entsprechen. Daher wird beabsichtigt, entsprechende Maßnahmen zur Durchgrünung und Nutzung regenerativer Energien in die Planung zu integrieren. Aufgrund der exponierten Lage und der Relevanz der Planung für den Stadtteil soll ergänzend eine örtliche Bauvorschrift zur Regelung von Gestaltungsvorgaben erlassen werden.

 

Da es sich um eine Entwicklung im bebauten Innenbereich handelt und eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung und Umweltbericht.r das Plangebiet bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Es sind auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach
§ 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) zu beachten.

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen der Stadt Hildesheim durch diese Bebauungsplanänderung nicht.

 

Ziel und Zweck der Planung:

- Die Neustrukturierung und Erweiterung des Versorgungszentrums sowie die Ergänzung durch Wohnnutzungen, eine Kindertagesstätte und nicht störende Gewerbeeinheiten.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Aufstellungsbeschluss der 11. Änderung des Bebauungsplans HO 1 sowie der örtlichen Bauvorschrift HO 1Marienburger Platz“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m § 84 NBauO beschlossen.

 

Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht durchzuführen.

Die Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch vierwöchigen Aushang im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung durchzuführen. Zusätzlich werden die auszulegenden Unterlagen in das Internet eingestellt und sind über die Internetseite der Stadt Hildesheim zugänglich.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlagen:

 

- Räumlicher Geltungsbereich 

- Bebauungsentwurf

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Räumlicher Geltungsbereich (536 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Bebauungsentwurf (268 KB)      
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